(1) Mit der Leitung der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft ist von der Landesregierung nach öffentlicher Ausschreibung eine Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwältin oder ein Burgenländischer Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalt für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu betrauen. Wiederbestellungen sind zulässig. Auf die Neuaufnahme einer Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwältin oder eines Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalts in den Landesdienst ist das Objektivierungsgesetz, LGBl. Nr. 56/1988, in der jeweils geltenden Fassung, nicht anzuwenden.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwältin oder der Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalt ist in Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit weisungsfrei. Die Bediensteten der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft sind in fachlicher Hinsicht nur an die Weisungen des Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalts (der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwältin) gebunden.
(2a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten und unterliegt dabei der Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihr ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Art. 22a Abs. 2 B-VG genannten Gründen erforderlich ist.
(3) Die Bediensteten der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft sind in fachlicher Hinsicht an die Weisungen der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwältin oder des Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalts gebunden.
(4) Das Land hat den Personal- und Sachaufwand für die Tätigkeit der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft zu tragen.
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