(1) Die Geschäftsführung des Sozialfonds obliegt dem Amt der Landesregierung. Sie umfasst die administrative Unterstützung des zuständigen Mitgliedes der Landesregierung gemäß § 65.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für den Sozialfonds zu erlassen; diese hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über
a) die Möglichkeit des Kuratoriums, zur Vorbereitung seiner Entscheidungen nach Bedarf auf Dauer oder fallweise Ausschüsse einzurichten, denen neben einzelnen Mitgliedern des Kuratoriums auch andere fachlich befähigte Personen angehören können;
b) die Einberufung der Sitzungen des Kuratoriums und allfälliger Ausschüsse;
c) die Geschäftsbehandlung;
d) die allfällige Möglichkeit, dass Sitzungen des Kuratoriums oder eines Ausschusses in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können;
e) Art, Form und Inhalt der Berichtspflichten gegenüber dem Kuratorium;
f) Form und Inhalt der Fondsstrategie, des Voranschlages, des Rechnungsabschlusses und des Tätigkeitsberichtes sowie allenfalls weiterer zur Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes (§ 68) erforderlicher Unterlagen;
g) die Entschädigung für Zeitversäumnis und Fahrtkosten der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kuratoriums nach § 63 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 und, soweit sie weder Mitglieder der Landesregierung noch Landesbedienstete sind, nach § 63 Abs. 1 lit. b.
(3) Mit Verordnung der Landesregierung nach Abs. 2 lit. a ist ein Strategieausschuss einzurichten, dem jedenfalls die Beratung über die Festlegung der Fondsstrategie (§ 63 Abs. 5 lit. a) obliegt. Dem Strategieausschuss müssen jeweils zu einem Drittel Vertreter oder Vertreterinnen des Landes, der Gemeinden und von Einrichtungen im Sinne des § 52 Abs. 1 angehören.
(4) Beschlüsse des Kuratoriums sind von dem oder der Vorsitzenden mindestens zwei Monate auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G), soweit ihr Inhalt für die Öffentlichkeit von Bedeutung ist und nicht ein Geheimhaltungsgrund im Sinne des Art. 22a Abs. 2 B-VG vorliegt. Das Kuratorium kann beschließen, dass bestimmte Beschlüsse aus öffentlichen Rücksichten nicht verlautbart werden dürfen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022, 1/2023, 44/2025
Rückverweise
SLG · Sozialleistungsgesetz
§ 66 §66*)Geschäftsführung, Geschäftsordnung
(1) Die Geschäftsführung des Sozialfonds obliegt dem Amt der Landesregierung. Sie umfasst die administrative Unterstützung des zuständigen Mitgliedes der Landesregierung gemäß § 65. (2) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für den Sozialfonds zu erlassen; diese hat insbeso…