JudikaturDSB

2025-0.703.379 – Datenschutzbehörde Entscheidung

Entscheidung
12. September 2025

Text

GZ: 2025-0.703.379 vom 12. September 2025 (Verfahrenszahl: DSB-D033.001/25)

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BESCHEID

SPRUCH

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die gemäß § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Anfragen von Mag. Bernhard A*** (Antragsteller)

1. vom 19. August 2025 und vom 29. August 2025, ursprünglich protokolliert unter D033.000/25 , sowie

2. vom 1. September 2025, protokolliert unter D033.001/25 , wie folgt:

- Es wird festgestellt , dass die begehrten Informationen dem Anspruch auf Informationserteilung nicht unterliegen und daher die begehrten Informationen zu folgenden Fragen nicht erteilt werden:

1. Ist es ein Missbrauch, wenn ich gestützt auf das Datenschutzgesetz meine Daten gelöscht haben möchte??

2. Wenn je: Warum soll das ein Missbrauch sein?

3. Ich stelle außerdem die Frage gemäß Auskunftspflichtgesetz, wann Sie glauben, meine Beschwerden wieder bearbeiten zu wollen???

4. Zu welchem konkreten Zeitpunkt werden Sie wieder eine Beschwerde von mir inhaltlich bearbeiten? Reicht es nicht, dass ich de facto in den letzten zwei Jahren keine Beschwerde eingereicht habe (weil Sie keine Beschwerde inhaltlich bearbeitet haben)? Ohne sarkastisch sein zu wollen: Darf ich vielleicht irgendwann wieder eine Beschwerde einbringen, die von der DSB auch inhaltlich bearbeitet wird? Wann wird das sein?

5. Ist es als Rechtsmissbrauch zu bezeichnen, dass Sie seit zwei Jahren keine einzige Beschwerde inhaltlich bearbeiten, sich also missbräuchlich darauf stützen, dass es im Datenschutzgesetz einen Passus gibt, der es Ihnen ermöglicht, aus eng gesteckten Gründen (!!) eine Behandlung abzulehnen?

6. Hätten Sie nicht wenigstens ausgewählte Beschwerden (insbesondere wegen Nichterfüllung der Antwortpflicht) bearbeiten müssen?

7. Können Sie es verantworten, dass Beschwerden, die eindeutig aufgrund der Rechtswidrigkeit des Beschwerdegegners (Fristüberschreitung, keine Antwort auf Auskunftsantrag oder Löschungsantrag) notwendig sind, einfach nicht bearbeiten?

8. Wie stellt die DSB sicher, dass die Rechte Betroffener in vergleichbaren Fällen gewahrt bleibt?

9. Laut Datenschutzgesetz können Sie statt die Behandlung abzulehnen auch ein angemessenes Entgelt verlangen. Weshalb haben Sie davon in keinem einzigen Fall Gebrauch gemacht?

10. Am 08.11.2024 habe ich Ihnen unmissverständlich mitgeteilt, dass ich keine Zustellung von Bescheiden, Urteilen, Beschlüssen und ähnliches per Email wünsche. Zusätzlich steht auf jedem Schreiben im Briefkopf deutlich und für jedermann erkennbar: „Email nicht für Bescheide, Urteile, usw.:“ Warum halten Sie sich nicht daran?

11. Ist die Zustellung eines Bescheides aus Ihrer Sicht, aus Sicht der DSB, rechtskonform erfolgt, obwohl ich Ihnen unmissverständlich und ausführlich mehrfach mitgeteilt habe, dass ich das nicht will und ich dem widerspreche?

Rechtsgrundlagen: Art. 22a Abs. 1 und 2 Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF; §§ 1 Abs. 1 Z 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 2, 6, 7 sowie 11 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG), BGBl. I Nr. 5/2024 idgF.

BEGRÜNDUNG

A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang

A.1. Der Antragsteller wandte sich am 19. August 2025 (ursprünglich protokolliert unter D033.000/25) an die Datenschutzbehörde und begehrte eine Information nach dem Auskunftspflichtgesetz.

A.2. In einer weiteren Eingabe vom 29. August 2025 (ursprünglich protokolliert unter D033.000/25) wandte sich der Antragsteller erneut an die Datenschutzbehörde und begehrte erneut eine Information nach dem Auskunftspflichtgesetz.

A.3. Am 1. September 2025 ersuchte der Antragsteller um Zugang zu Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz.

B. Sachverhaltsfeststellungen

Das Vorbringen unter Punkt A. wird den Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt.

Beweiswürdigung : Der unstrittige Sachverhalt gründet sich auf den unter Punkt A genannten Eingaben des Antragstellers.

C. Rechtliche Begründung

C.1. Eingangs wird darauf hingewiesen, dass mit 1. September 2025 sowohl die verfassungsrechtliche Bestimmung zur Auskunftspflicht (vormals geregelt in Art. 20 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930), als auch das Auskunftspflichtgesetz (AuskPflG), BGBl. Nr. 287/1987, außer Kraft getreten sind.

Gleichzeitig wurde durch Art. 22a Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 5/2024 ein neues Grundrecht auf Zugang zu Informationen geschaffen, das durch das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), BGBl. I Nr. 5/2024, auf einfachgesetzlicher Ebene geregelt wird.

Die noch nach dem AuskPflG gestellten Anfragen des Antragstellers vom 19. August 2025 sowie vom 29. August 2025 sind daher in Ermangelung anderslautender Übergangsbestimmungen nach der nunmehr geltenden Rechtslage und damit nach Art. 22a Abs. 2 B-VG bzw. dem IFG zu beurteilen.

C.2. Nach Art. 22a Abs. 2 B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen , soweit deren Geheimhaltung nicht zum Schutz bestimmter Interessen erforderlich ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 IFG ist eine Information jede amtliche oder unternehmerische Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden oder verfügbar ist.

C.3. „Informationen“ iSv § 2 Abs. 1 IFG beziehen sich auf bereits bekannte Tatsachen und müssen nicht erst erhoben , recherchiert , gesondert aufbereitet oder erläutert werden (vgl. AB 2420 BlgNR XXVII. GP, 17).

In Ermangelung höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 22a Abs. 2 B-VG bzw. zum IFG wird nachfolgend auf die vom Verwaltungsgerichtshof (in der Folge: VwGH) in seiner Rechtsprechung zum AuskPflG erarbeiteten Leitlinien verwiesen, die auch auf den gegenständlichen Fall übertragbar sind:

Demgemäß sind Behörden im Rahmen ihrer Auskunftsplicht nicht verpflichtet, ihre Handlungen und Unterlassungen anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit letztlich zu rechtfertigen(vgl. VwGH 8.4.2019, Ra 2018/03/0124 mwN).

Nicht unter die Informationspflicht fällt darüber hinaus die Äußerung von Rechtsmeinungen , da die Verwaltung keinesfalls zu umfangreichen Ausarbeitungen oder zur Erstellung von (Rechts-) Gutachten verpflichtet ist (vgl. dazu VwGH 09.09.2015, 2013/04/0021 mwN; sowie Wieser in Korinek/Holoubek/Bezemek/Fuchs/Martin/Zellenberg (Hrsg), Österreichisches Bundesverfassungs-recht (4. Lfg 2001), Art 20 Abs. 4 B-VG, Rz 32 f).

Wie auch schon zum AuskPflG ausgesprochen dient auch das IFG nicht dazu, Antragstellern die Möglichkeit zu bieten, ihr „Unbehagen“ an Bescheiden oder der sonstigen Vorgangweise einer Behörde kundzutun (vgl. VwGH 8.4.2019, Ra 2018/03/0124).

C.4. Dies trifft auch auf den gegenständlichen Antrag auf Zugang zu Information zu:

Bei den Fragen 1., 5. 6.und 11. werden vom Antragsteller Rechtsmeinungen erfragt, die wie oben ausgeführt nicht unter den Informationsbegriff nach § 2 Abs. 1 IFG fallen und damit auch nicht vom Anwendungsbereich des IFG erfasst sind.

Bei den Fragen 2. und 8. bis 9. erfragt der Antragsteller Begründungen von behördlichem Handeln, die ebenfalls nicht unter den Informationsbegriff iSv § 2 Abs. 1 IFG zu subsumieren sind.

Bei den mit den Fragen 3. und 4. begehrten Informationen handelt es sich um keine Informationen , die zum Zeitpunkt der Anfrage bereits bekannt sind bzw. sein können, sondern um solche nach dem möglichen Inhalt zukünftiger Willensbildungen der Datenschutzbehörde.

Vor diesem Hintergrund war festzustellen, dass es sich bei den angefragten Informationen um keine Informationen iSv § 2 Abs. 1 IFG handelt und diese daher dem Anspruch auf Informationserteilung nicht unterliegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.