(1) Die Aufsichtsorgane sind in Ausübung ihrer Tätigkeit, wenn sie das vorgeschriebene Dienstabzeichen sichtbar tragen, Beamte im Sinne des § 74 Z 4 Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 242/2021.
(2) Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung der Verwaltungsvorschriften durch
1. Ausführung von Aufträgen der jeweiligen Behörde,
2. vorbeugende Maßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen sowie
3. Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, insbesondere die Anhaltung von Personen zum Zweck der Feststellung ihrer Identität und Erstattung von Anzeigen.
(3) Aufsichtsorgane haben nach Maßgabe des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, zusätzlich folgende Befugnisse:
1. Beschlagnahme von Gegenständen gemäß § 39 Abs. 2 VStG
2. Ausstellung von Organstrafverfügungen gemäß § 50 VStG nach Ermächtigung durch die Verwaltungsstrafbehörde.
(4) Aufsichtsorgane sind bei Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit an die Weisungen jener Behörden gebunden, für die sie jeweils tätig sind.
(5) Aufsichtsorgane unterliegen der Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG.
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