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Burgenländisches Aufsichtsorgangesetz

Bgld. AOG
In Kraft seit 01. Juni 2023
Up-to-date

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Aufsichtsorgane im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die Überwachungstätigkeiten ausüben.

(2) Aufsichtsorgane können nur bestellt werden, wenn in Landes- oder Bundesgesetzen die Überwachung durch besondere Organe vorgesehen ist.

(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nur insoweit, als nicht andere Landesgesetze und auf deren Grundlage erlassene Verordnungen abweichende Regelungen enthalten.

§ 2

§ 2 Bestellung

(1) Die Bestellung bzw. Bestätigung der Aufsichtsorgane erfolgt durch die jeweilige Behörde. Es dürfen nur Personen bestellt werden, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen gemäß § 3 sowie § 4 erfüllen. Die Bestellung kann nur auf Antrag oder mit Zustimmung der zu bestellenden Person erfolgen.

(2) Im Bescheid über die Bestellung bzw. Bestätigung ist der genaue Aufgabenbereich des Aufsichtsorgans festzulegen.

(3) Die Bestellung der Aufsichtsorgane erfolgt grundsätzlich unbefristet, sofern sich diese nicht bereits aus den gesetzlichen Bestimmungen über eine Bewirtschaftungsperiode ergibt; eine befristete oder bedingte Bestellung ist ansonsten nur aus wichtigen Gründen zulässig.

(4) Bei Personen, die in einem anderen Bundesland als Straßenaufsichtsorgane bestellt sind, ist bei einer Bestellung als Straßenaufsichtsorgan nach diesem Gesetz kein Nachweis gemäß §§ 3 und 4 zu erbringen, sofern die persönlichen und fachlichen Bestellungsvoraussetzungen des anderen Bundeslandes im Wesentlichen den Anforderungen nach §§ 3 und 4 entsprechen.

(5) Die Antragsteller haben keinen Rechtsanspruch auf eine Bestellung als Aufsichtsorgan und keine Parteistellung.

§ 3

§ 3 Persönliche Voraussetzungen

(1) Zum Aufsichtsorgan bestellt werden können Personen, die

1. volljährig sind,

2. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und

3. für die Ausübung der Tätigkeit die erforderliche geistige, und körperliche Eignung aufweisen sowie

4. die erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweisen.

(2) Als vertrauenswürdig gilt jedenfalls nicht, wer

1. wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung von einem ordentlichen Gericht zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde oder

2. mindestens zweimal wegen Übertretung strafrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Bestimmungen rechtskräftig verurteilt oder bestraft wurde, sofern die Übertretungen mit der Tätigkeit des künftigen Aufsichtsorgans unvereinbar sind.

§ 4

§ 4 Fachliche Voraussetzungen

(1) Zum Aufsichtsorgan bestellt werden können Personen, die folgende fachliche Voraussetzungen erfüllen:

1. Praktische und theoretische Kenntnisse des in Frage kommenden Fachgebietes, die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind, und

2. Kenntnis der Befugnisse und Pflichten eines Aufsichtsorgans.

(2) Die Kenntnisse der Befugnisse und Pflichten im Sinne des Abs. 1 sind der Behörde mittels Befragung oder schriftliche Ausbildungsnachweise nachzuweisen.

(3) Im 2. Hauptstück sind für die vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfassten Aufsichtsorgane spezielle, ihre Tätigkeitsbereiche betreffende, fachliche Voraussetzungen normiert.

§ 5

§ 5 Angelobung

(1) Das bestellte Aufsichtsorgan ist von der jeweiligen Behörde auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten anzugeloben.

(2) Bei Personen, die bereits als Aufsichtsorgan angelobt worden sind, genügt die Erinnerung an ihre Angelobung.

§ 6

§ 6 Dienstabzeichen und Dienstausweis

(1) Nach der Angelobung ist dem Aufsichtsorgan von der Behörde ein Dienstausweis, aus dem seine Identität und seine Eigenschaft als Aufsichtsorgan hervorgehen, auszustellen oder eine Ergänzung eines bereits bestehenden Berechtigungsausweises vorzunehmen sowie ein Dienstabzeichen auszufolgen.

(2) Die Landesregierung hat - ausgenommen für die Straßenaufsichtsorgane - durch Verordnung nähere Vorschriften über das Dienstabzeichen und über den Dienstausweis zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls einen Hinweis auf die Eigenschaft der Trägerin oder des Trägers als Aufsichtsorgan zu enthalten.

(3) Sofern ein Dienstausweis auszustellen ist, hat dieser jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1. die Bezeichnung als Dienstausweis und dessen Nummer,

2. die Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

3. den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Aufsichtsorgans,

4. den örtlichen Aufgabenbereich und

5. das Datum der Bestellung.

(4) Die bestellten und angelobten Aufsichtsorgane sind verpflichtet, bei Ausübung ihres Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und ihren Dienstausweis mit sich zu führen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen der oder des Betretenen - bei Gefahr im Verzug erst nach der Beseitigung der Gefahr - vorzuweisen.

(5) Das Aufsichtsorgan hat der Behörde jede Namensänderung unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig den Dienstausweis zur Änderung vorzulegen. Ebenso ist der Verlust des Dienstausweises oder Dienstabzeichens der Behörde zu melden.

(6) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis (sofern vorhanden) sind der Behörde zurückzugeben, sobald die Funktion beendet ist. Auf einem allenfalls bestehenden Berechtigungsausweis ist der Vermerk der Bestätigung als Aufsichtsorgan zu löschen.

§ 7

§ 7 Befugnisse von Aufsichtsorganen

(1) Die Aufsichtsorgane sind in Ausübung ihrer Tätigkeit, wenn sie das vorgeschriebene Dienstabzeichen sichtbar tragen, Beamte im Sinne des § 74 Z 4 Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 242/2021.

(2) Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung der Verwaltungsvorschriften durch

1. Ausführung von Aufträgen der jeweiligen Behörde,

2. vorbeugende Maßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen sowie

3. Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, insbesondere die Anhaltung von Personen zum Zweck der Feststellung ihrer Identität und Erstattung von Anzeigen.

(3) Aufsichtsorgane haben nach Maßgabe des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, zusätzlich folgende Befugnisse:

1. Beschlagnahme von Gegenständen gemäß § 39 Abs. 2 VStG

2. Ausstellung von Organstrafverfügungen gemäß § 50 VStG nach Ermächtigung durch die Verwaltungsstrafbehörde.

(4) Aufsichtsorgane sind bei Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit an die Weisungen jener Behörden gebunden, für die sie jeweils tätig sind.

(5) Aufsichtsorgane unterliegen der Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG.

§ 8

§ 8 Beendigung und Abberufung

(1) Die Funktion als Aufsichtsorgan endet durch

1. Tod,

2. Zurücklegung,

3. Zeitablauf bei befristeter Bestellung oder

4. Abberufung.

(2) Die Erklärung über die Zurücklegung der Funktion ist schriftlich abzugeben und wird mit Ablauf des dem Einlangen der Erklärung folgenden Monats wirksam; beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Die Erklärung über die Zurücklegung der Funktion als Aufsichtsorgan ist jener Behörde zu übermitteln, die das Aufsichtsorgan bestellt hat.

(3) Die Abberufung hat zu erfolgen, wenn

1. die Unterstützung der Behörde durch das Aufsichtsorgan nicht mehr erforderlich ist,

2. eine der persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung wegfällt oder ihr Fehlen nachträglich bekannt wird,

3. das Aufsichtsorgan gröblich oder wiederholt gegen seine Pflichten verstößt oder ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder fortlaufend seine Aufgaben vernachlässigt hat oder wiederholt an Veranstaltungen zur Weiterbildung oder Information nicht teilnimmt oder

4. eine der Organtätigkeit zugrunde liegende privatrechtliche Vereinbarung des Organs mit einem Dritten aufgelöst wird.

2. Hauptstück

Besondere Bestimmungen

1. Abschnitt

Ortspolizeiliche Verordnungen

§ 9

§ 9 Überwachung ortspolizeilicher Verordnungen

(1) Auf Grund dieses Gesetzes können auf Antrag einer Gemeinde Aufsichtsorgane bestellt werden, um die Übertretungen der Gebote und Verbote ortspolizeilicher Verordnungen zu verfolgen.

(2) Aufsichtsorgane im Sinne des Abs. 1 dürfen nur für den räumlichen Bereich jener Gemeinde bestellt werden, die den Antrag stellt.

(3) Fachliche Voraussetzung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ist die Kenntnis der jeweils maßgeblichen ortspolizeilichen Verordnungen jener Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt werden soll.

2. Abschnitt

Straßenpolizeiliche Überwachung

§ 10

§ 10 Aufsichtsorgane für die straßenpolizeiliche Überwachung

(1) Auf Grund dieses Gesetzes können Straßenaufsichtsorgane bestellt werden, die insbesondere zur Durchführung von Überwachungen gemäß § 96 Abs. 6 erster Satz der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2022, sowie zur Durchführung von Überwachungen gemäß Kraftfahrgesetz 1967 - KFG. 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2022, herangezogen werden können.

(2) Die Straßenaufsichtsorgane iSd § 97 Abs. 2 StVO 1960 haben ihr Amt nach den Dienstanweisungen der Landesregierung und der zuständigen Straßenpolizeibehörde auszuüben.

(3) Die Straßenaufsichtsorgane haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Straßenpolizeibehörde, bei Gefahr im Verzug der nächsten Sicherheitsdienststelle umgehend zu melden. Auf Verlangen der zuständigen Straßenpolizeibehörde haben Straßenaufsichtsorgane über alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ihren Aufgabenbereich betreffen, Auskunft zu erteilen.

(4) Sofern die Straßenaufsichtsorgane nicht unmittelbar auf Grund einer Weisung der zuständigen Behörde iSd Abs. 2 tätig werden, sind sie verpflichtet, der zuständigen Straßenpolizeibehörde und der Landesregierung auf Verlangen den Fall der Durchführung einer Überwachung nach § 96 Abs. 6 erster Satz StVO 1960 unverzüglich mitzuteilen.

(5) Bei Straßenaufsichtsorganen die als Sondertransportbegleiter eingesetzt werden, kann als weitere Voraussetzung der Nachweis einer gültigen Haftpflichtversicherung verlangt werden.

3. Abschnitt

Aufsichtsorgane zur Einhebung der Kurzparkzonengebühr

§ 11

§ 11 Aufsichtsorgane zur Einhebung der Kurzparkzonengebühr

Auf Grund dieses Gesetzes können Aufsichtsorgane zur Einhebung der Kurzparkzonengebühr gemäß dem Bgld. Kurzparkzonengebührengesetz LGBl. Nr. 51/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2018, bestellt werden.

§ 12

§ 12 Besondere Voraussetzungen

Bei der Überprüfung der fachlichen Voraussetzungen gemäß § 4, etwa im Rahmen einer mündlichen Befragung, sind nachzuweisen:

1. eingehende Kenntnisse des Bgld. Kurzparkzonengebührengesetzes, LGBl. Nr. 51/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2018, und der in seiner Durchführung erlassenen Verordnungen der Gemeinde, in der das Amt ausgeübt werden soll, und

2. Kenntnisse der StVO 1960 und der in ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen sowie des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018, soweit die Kenntnis dieser Rechtsvorschriften zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben eines Aufsichtsorgans erforderlich ist.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 13

§ 13 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 14

§ 14 Behörden

Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist:

1. die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern sich nicht eine andere Zuständigkeit ergibt, insbesondere

a) für die Ausübung des Verwaltungsstrafrechts,

b) für die Straßenaufsichtsorgane (§ 10) sowie

c) für Aufsichtsorgane zur Einhebung der Kurzparkzonengebühr nach dem 3. Abschnitt;

2. die Landesregierung für die Straßenaufsichtsorgane (§ 10), sofern die Tätigkeit des Organes ihrer Art nach nicht auf einen Bezirk beschränkt ist;

3. der Bürgermeister für die Organe zur Überwachung ortspolizeilicher Verordnungen (§ 9).

§ 15

§ 15 Datenschutz

(1) Soweit es zur Feststellung, ob eine Person alle Voraussetzungen nach diesem Gesetz (§§ 3 und 4) zur Bestellung als Aufsichtsorgan erfüllt, erforderlich ist, darf die zuständige Behörde folgende personenbezogene Daten der nach diesem Gesetz zu bestellenden und bereits bestellten Organe verarbeiten: Name, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort, Nachweise der körperlichen und geistigen Geeignetheit, Strafregisterbescheinigungen, Wirkungsbereich, abgelegte Prüfungen, Teilnahme an verpflichtenden Fortbildungsveranstaltungen, erlangte Kenntnisse und Berechtigungen sowie Datum und Aktenzahl der Bestellung bzw. Bestätigung und der Abberufung.

(2) Die gemäß §§ 9 und 9a des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, eingeholten Strafregisterauskünfte sind schriftlich dokumentiert zu verarbeiten und nach ihrer Überprüfung von der Behörde unverzüglich zu löschen.

(3) Folgende personenbezogenen Daten von Organen der Straßenaufsicht sowie von Aufsichtsorganen einer Gemeinde dürfen zum Zweck der Handhabung der Verkehrspolizei an die zuständige Straßenbehörde übermittelt werden: Name, Adresse sowie erlangte Kenntnisse und Berechtigungen.

§ 16

§ 16 Strafbestimmungen

(1) Wer

1. ein Dienstabzeichen oder einen Dienstausweis eines Aufsichtsorgans unbefugt oder missbräuchlich gebraucht oder

2. wer einem anderen ein Dienstabzeichen oder einen Dienstausweis eines Aufsichtsorgans mit dem Vorsatz überlässt, dass er von einem Nichtberechtigten gebraucht werde oder

3. unberechtigt die Bezeichnung als Aufsichtsorgan gemäß § 1 führt oder

4. wer nach Beendigung seiner Funktion als Aufsichtsorgan das Dienstabzeichen oder den Dienstausweis nicht gemäß § 6 Abs. 6 der jeweiligen Behörde zurückgibt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 200 Euro zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer es einem Aufsichtsorgan verwehrt oder erschwert dessen Aufgaben durchzuführen oder den Anordnungen des Aufsichtsorgans nicht nachkommt oder diesen zuwiderhandelt.

(3) Unbefugt oder missbräuchlich geführte oder verwendete Ausweise oder Abzeichen, die der Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 zugrunde liegen, sind für verfallen zu erklären.

§ 17

§ 17 Verweisungen

Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen anderer Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 18

§ 18 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

§ 19

§ 19 Übergangsbestimmungen

(1) Dienstausweise und Dienstabzeichen der jeweiligen Aufsichtsorgane, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grundlage des anwendbaren Materiengesetzes sowie der maßgeblichen dazu ergangenen Verordnungen ausgestellt worden sind, behalten ihre Gültigkeit. Sofern jedoch ein Dienstausweis oder ein Dienstabzeichen nach diesem Gesetz beantragt wird, ist der bisherige Dienstausweis oder das Dienstabzeichen zu entwerten oder der Behörde zu retournieren.

(2) Ausweise und Abzeichen der Straßenaufsichtsorgane können bis drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterhin ausgestellt werden und gelten als Dienstausweis und -abzeichen im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.

(4) Bis zur Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes mit neuen Mustern für Ausweise und Dienstabzeichen sowie näheren Bestimmungen über die Angelobung, gilt die Verordnung über das Dienstabzeichen und den Dienstausweis nach dem Bgld. Kurzparkzonengebührengesetz, LGBl. Nr. 40/1993 weiter, sofern in diesem Gesetz nicht gesonderte Regelungen getroffen worden sind oder diese Verordnungen den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen.