(1) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass ihr zur Besorgung ihrer im § 1 angeführten Aufgaben sowie für vergleichbare Aufgaben, die sie als Träger von Privatrechten besorgt, eine Ärztin oder ein Arzt für Allgemeinmedizin zur Verfügung steht, die oder der in die Liste gemäß § 27 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024, eingetragen und zur selbständigen Berufsausübung berechtigt ist und von der oder dem auf Grund ihres oder seines Berufssitzes oder Wohnsitzes angenommen werden kann, dass sie oder er diese Aufgaben auch erfüllen kann. Diese führen die Funktionsbezeichnung „Gemeindeärztin“ oder „Gemeindearzt“.
(2) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 eigene Bedienstete heranziehen oder Verträge mit mehreren Ärztinnen oder Ärzten oder einen Vertrag hinsichtlich aller zu besorgenden Aufgaben mit einer Ärztin oder einem Arzt abschließen. Zum Zwecke des Abschlusses derartiger Verträge können auch Gemeindeverbände nach dem Burgenländischen Gemeindeverbandsgesetz gebildet werden.
(3) Die Verträge gemäß Abs. 2 sind schriftlich abzufassen, der Ärztekammer für Burgenland bekannt zu geben und haben jedenfalls zu enthalten:
1. die Aufgaben, zu deren Erfüllung sich die Gemeindeärztin oder der Gemeindearzt verpflichtet,
2. Hinweise auf die Geheimhaltungspflichten und Befangenheit,
3. Regelungen über die Art und die Grundlage für die Ermittlung des Entgelts, das für die erfüllten Aufgaben gebührt,
4. die Gründe für die Auflösung des Vertrags.
(4) Die Gemeindeärztin oder der Gemeindearzt ist vor Aufnahme der Tätigkeit von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister (Obfrau oder Obmann des Gemeindeverbands) anzugeloben; die erfolgte Angelobung ist schriftlich festzuhalten. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Art. 22a Abs. 2 B-VG genannten Gründen erforderlich ist, besteht auch nach Auflösung des Vertrags.
(5) Gemeindeärztinnen und Gemeindeärzte sowie deren Vertreterinnen und Vertreter stehen im öffentlichen Sanitätsdienst.
(6) Die Abs. 3 bis 5 sind auf die Vertreterinnen und Vertreter von Gemeindeärztinnen und Gemeindeärzten sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
Bgld. GemSanG 2013 · Burgenländisches Gemeindesanitätsgesetz 2013
§ 1 Organisation des Gemeindesanitätsdienstes
…Die Gemeinden haben für den Aufbau und die Organisation des Gemeindesanitätsdienstes zu sorgen. Der Gemeindesanitätsdienst ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2 so aufzubauen, dass die Gemeinden die ihnen auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich obliegenden…
§ 2 Gemeindeärztinnen und Gemeindeärzte
…oder Wohnsitzes angenommen werden kann, dass sie oder er diese Aufgaben auch erfüllen kann. Diese führen die Funktionsbezeichnung „Gemeindeärztin“ oder „Gemeindearzt“. (2) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 eigene Bedienstete heranziehen oder Verträge mit mehreren Ärztinnen oder Ärzten oder einen Vertrag hinsichtlich…