(1) Zur Erfüllung ihres in § 1 genannten Auftrags kommen der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft folgende Aufgaben zu:
1. Entgegennahme und Bearbeitung von Beschwerden
a) von Patientinnen und Patienten, deren Vertrauenspersonen sowie deren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern über die Unterbringung, Versorgung, Betreuung oder Heilbehandlung in burgenländischen Krankenanstalten sowie über behauptete Mängel in sonstigen Bereichen des Gesundheitswesens im Burgenland, insbesondere hinsichtlich der Tätigkeit von frei praktizierenden Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Heilmasseurinnen und Heilmasseuren, Apothekerinnen und Apothekern, Dentistinnen und Dentisten, Hebammen, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der gehobenen medizinisch-technischen Dienste sowie den in den Bereichen des Rettungswesens, des Krankentransports und der Hauskrankenpflege tätigen Personen,
b) von Menschen mit Behinderungen, deren Vertrauenspersonen sowie deren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern über die Unterbringung, Versorgung und Betreuung in burgenländischen Behinderteneinrichtungen sowie - unbeschadet der Kompetenzen des Bundes - über behauptete Mängel im Sinne einer allgemeinen Ansprechstelle für Menschen mit Behinderungen zur leichteren Bewältigung ihrer Probleme,
c) von Bewohnerinnen und Bewohnern von Altenwohn- und Pflegeheimen, deren Vertrauenspersonen sowie deren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern über die Unterbringung, Versorgung, Betreuung oder Heilbehandlung in burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimen sowie über behauptete Mängel im Sinne einer allgemeinen Ansprechstelle zur leichteren Bewältigung ihrer Probleme;
2. Entgegennahme und Prüfung von Anregungen und Verbesserungsvorschlägen in Angelegenheiten gemäß Z 1;
3. Beratung, Information und Hilfestellung in Angelegenheiten gemäß Z 1;
4. Erstellung von Empfehlungen an die zuständigen Personen, Organe oder Einrichtungen in Angelegenheiten gemäß Z 1;
5. Erteilung von Auskünften in Angelegenheiten gemäß Z 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des Bgld. Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetzes (Bgld. AISG), LGBl. Nr. 14/2007, in der jeweils geltenden Fassung;
6. Zusammenarbeit mit sonstigen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich (auch) auf das Gesundheitswesen (Sozialversicherungsträger, Interessenvertretungen, private Krankenversicherungen, etc.) und Angelegenheiten von Menschen mit Behinderungen (Behindertenorganisationen, Interessenvertretungen, etc.) bezieht;
7. Förderung, Schutz und Überwachung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 8 und 9 Bundesbehindertengesetz, BGBl. I Nr. 283/1990, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 71/2013, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Stelle des Landes gegeben ist;
8. Mitwirkung an der Entscheidung über die Höhe und Abwicklung von Patientenentschädigungsanfragen gemäß §§ 6g bis 6j;
9. Entgegennahme und Bearbeitung von Anliegen von Personen, die Ansprüche auf Grund von nach dem 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1999 erlittener Gewalt im Rahmen einer Unterbringung
a) in stationären und teilstationären Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen oder in landeseigenen Internaten des Landes Burgenland,
b) als Kinder oder Jugendliche in Kranken-, Psychiatrie- und Heilanstalten, Behinderteneinrichtungen sowie vergleichbaren Einrichtungen des Landes Burgenland,
c) in entsprechenden Einrichtungen, sofern diese funktional für den Kinder- und Jugendhilfeträger des Landes Burgenland tätig wurden,
d) in Pflegefamilien, die für den Kinder- und Jugendhilfeträger des Landes Burgenland tätig wurden,
gegen das Land Burgenland geltend machen, wobei die Landesregierung durch Richtlinien nähere Vorschriften über die Kriterien für die Gewährung von Pauschalentschädigungen, die Höhe derselben sowie die Klärung und Abwicklung der Anliegen zu erlassen hat; auf die Gewährung einer Pauschalentschädigung besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft hat nach Entgegennahme von Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 oder Anregungen und Verbesserungsvorschlägen gemäß Abs. 1 Z 2, ausgenommen den Fall offenkundig mutwilliger Anbringen, die einschreitenden Personen oder Einrichtungen umgehend über ihre dazu getroffenen Veranlassungen zu informieren.
(3) Die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft unterliegt der Amtsverschwiegenheit.
(4) Das Land Burgenland als Träger von Privatrechten hat dafür Sorge zu tragen, dass die Rechtsträger der allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten der Kuranstalten, Altenwohn- und Pflegeheime sowie der Behinderteneinrichtungen die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft unterstützen und ihr alle zur Erfüllung ihrer Tätigkeit erforderlichen Informationen geben.
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