LandesrechtBurgenlandKundmachungenBurgenländische Gemeindeordnung 20032. Hauptstück Wirkungskreis und Geschäftsführung der Gemeindeorgane; Mitwirkung der Gemeindemitglieder an der Vollziehung7. Abschnitt Mitwirkung der Gemeindemitglieder an der Vollziehung§ 53

§ 53§ 53

In Kraft seit 01. September 2025
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