(1) Die Bewilligungsinhaberin, Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer, Beschäftigte und Vertragspartnerinnen und Vertragspartner haben über die Spielerinnen und Spieler und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis). Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so sind sie, mit Ausnahme der im Abs. 2 genannten Fälle, zur Geheimhaltung dieser Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
(2) Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses besteht nicht
1. in Verfahren vor Zivilgerichten und im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gemäß der Strafprozessordnung 1975,
2. gegenüber Verlassenschaftsabhandlungs- und Pflegschaftsgerichten,
3. gegenüber Abgaben- und Finanzstrafbehörden für Zwecke von Abgabenverfahren und verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren,
4. wenn die Spielteilnehmerin oder der Spielteilnehmer der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich zustimmt,
5. in den Fällen des § 14,
6. in Verfahren nach diesem Landesgesetz.
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