(1) Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den zweiten und dritten Präsidenten.
(2) Die Geschäfte des Nationalrates werden auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes geführt. Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(3) Zur Unterstützung der parlamentarischen Aufgaben und zur Besorgung der Verwaltungsangelegenheiten im Bereich der Organe der Gesetzgebung des Bundes sowie gleichartiger Aufgaben und Verwaltungsangelegenheiten, die die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments betreffen, ist die Parlamentsdirektion berufen, die dem Präsidenten des Nationalrates untersteht. Für den Bereich des Bundesrates ist die innere Organisation der Parlamentsdirektion im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Bundesrates zu regeln, dem bei Besorgung der auf Grund dieses Gesetzes dem Bundesrat übertragenen Aufgaben auch das Weisungsrecht zukommt.
(4) Dem Präsidenten des Nationalrates stehen insbesondere auch die Ernennung der Bediensteten der Parlamentsdirektion und alle übrigen Befugnisse in Personalangelegenheiten dieser Bediensteten zu.
(5) Der Präsident des Nationalrates kann den parlamentarischen Klubs zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben Bedienstete der Parlamentsdirektion zur Dienstleistung zuweisen.
(6) Bei der Vollziehung der nach diesem Artikel dem Präsidenten des Nationalrates zustehenden Verwaltungsangelegenheiten ist dieser oberstes Verwaltungsorgan und übt diese Befugnisse allein aus. Die Erlassung von Verordnungen steht dem Präsidenten des Nationalrates insoweit zu, als diese ausschließlich in diesem Artikel geregelte Verwaltungsangelegenheiten betreffen.
Rückverweise
AusG · Ausschreibungsgesetz 1989
§ 25 Fälle, in denen eine Ausschreibung nicht einzuleiten ist
…obersten Organs, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 8 Z 1, BGBl. I Nr. 138/2017) 3. für Bedienstete nach Art. 30 Abs. 5 B-VG, 4. bei Besetzung einer Planstelle mit einem oder einer geeigneten Bediensteten einer inländischen Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes, 5. bei Besetzung einer Planstelle mit einem Teilnehmer…
BFG 2004 · Bundesfinanzgesetz 2004
Anl. 2 1. Gliederung des Stellenplanes
…Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen. Diese Überschreitung darf nicht mehr als 2 vH der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen betragen. Die dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 Abs. 4 B-VG, die dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 125 B-VG und die dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h des B-VG zustehenden…
BFG 2003 · Bundesfinanzgesetz 2003
Anl. 2 1. Gliederung des Stellenplanes
…Dienststand ausscheidet. (7) Durch Abs. 5 und 6 werden die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabenansätzen nicht berührt. Die dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 Abs. 4 B-VG, die dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 125 B-VG und die dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h des B-VG zustehenden…
BFG 2019 · Bundesfinanzgesetz 2019
Anl. 4 Allgemeine Bestimmungen
…Überschreitung darf nicht mehr als 2,5 vH der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen betragen. § 16. (1) Die der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 Abs. 4 B-VG, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 125 B-VG und die der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Art. …
BFG 2020 · Bundesfinanzgesetz 2020
Anl. 4 Allgemeine Bestimmungen
…Überschreitung darf nicht mehr als 2,5 vH der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen betragen. § 16. (1) Die der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 Abs. 4 B-VG, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 125 B-VG und die der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Art. …
BFG 2005 · Bundesfinanzgesetz 2005
Anl. 2 1. Gliederung des Stellenplanes
…Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen. Diese Überschreitung darf nicht mehr als 2 vH der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen betragen. Die dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 Abs. 4 B-VG, die dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 125 B-VG und die dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148 h B-VG zustehenden…
BFG 2006 · Bundesfinanzgesetz 2006
Anl. 2 1. Gliederung des Stellenplanes
…Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen. Diese Überschreitung darf nicht mehr als 2 vH der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen betragen. Die dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 Abs. 4 B-VG, die dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 125 B-VG und die dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h B-VG zustehenden Rechte…
BFG 2007 · Bundesfinanzgesetz 2007
Anl. 2 1. Gliederung des Stellenplanes
…Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen. Diese Überschreitung darf nicht mehr als 2 vH der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen betragen. Die dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 Abs. 4 B-VG, die dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 125 B-VG und die dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h B-VG zustehenden Rechte…
BFG 2018 · Bundesfinanzgesetz 2018
Anl. 4 Allgemeine Bestimmungen
…darf nicht mehr als 2 vH der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen betragen. § 16. (1) Die der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 Abs. 4 B-VG, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 125 B-VG und die der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Art. …
BFG 2008 · Bundesfinanzgesetz 2008
Anl. 2 1. Gliederung des Stellenplanes
…Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen. Diese Überschreitung darf nicht mehr als 2 vH der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen betragen. Die dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 Abs. 4 B-VG, die dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 125 B-VG und die dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h B-VG zustehenden Rechte…
BFG 2024 · Bundesfinanzgesetz 2024
Anl. 4 Allgemeine Bestimmungen
…Überschreitung darf nicht mehr als 4 vH der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen betragen. § 16. (1) Die der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 Abs. 4 B-VG, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 125 B-VG und die der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Art. …
BFG 2023 · Bundesfinanzgesetz 2023
Anl. 4 Allgemeine Bestimmungen
…Überschreitung darf nicht mehr als 4 vH der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen betragen. § 16. (1) Die der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 Abs. 4 B-VG, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 125 B-VG und die der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Art. …
BFG 2021 · Bundesfinanzgesetz 2021
Anl. 4 Allgemeine Bestimmungen
…Überschreitung darf nicht mehr als 2,5 vH der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen betragen. § 16. (1) Die der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 Abs. 4 B-VG, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 125 B-VG und die der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Art. …
BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Anl. 1/01 (Höherer Dienst)
…Bildungsdirektion für Wien. 1.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind: 1.3.1. der Kabinettsvizedirektor der Präsidentschaftskanzlei, 1.3.2. die Parlamentsvizedirektoren und Beamte in vergleichbarer Funktion, die nach Art. 30 Abs. 5 B-VG den parlamentarischen Klubs zugewiesen sind, 1.3.3. die Bereichs- und der Präsidialleiter der Volksanwaltschaft, 1.3.4. der Leiter des Kabinetts des Bundeskanzlers, 1.3.5. der Leiter des Kabinetts…
BFG 2022 · Bundesfinanzgesetz 2022
Anl. 4 Allgemeine Bestimmungen
…Überschreitung darf nicht mehr als 2,5 vH der festgesetzten Gesamtjahresarbeitsleistungen betragen. § 16. (1) Die der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 Abs. 4 B-VG, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 125 B-VG und die der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Art. …
GOG · Geschäftsordnungsgesetz 1975
§ 14 § 14
…Bediensteten der Parlamentsdirektion werden hinsichtlich ihrer Stellung, ihrer Pflichten und Rechte den übrigen Bundesbediensteten gleichgehalten. (5) Bei der Vollziehung der dem Präsidenten des Nationalrates nach Art. 30 B-VG zustehenden Verwaltungsangelegenheiten ist dieser oberstes Verwaltungsorgan und übt diese Befugnisse allein aus. Die Erlassung von Verordnungen steht dem Präsidenten des Nationalrates insoweit zu, als diese…
B-VG · Bundes-Verfassungsgesetz
Art. 59b
…Art. 87 Abs. 2 sowie zu Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates und dem Präsidenten des Nationalrates in Vollziehung des Art. 30 Abs. 3 ab. (3) Das Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates, das öffentlich Bediensteter ist, ist verpflichtet, der Kommission jährlich mitzuteilen, welche Regelung es…