Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Falmbigl und den Kommerzialrat Layr in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. A* , geb. **, **, vertreten durch die KOCH Rechtsanwälte GmbH in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei B* AG (FN **), **, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 434.303,03 samt Nebengebühren, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30. April 2025, GZ: **-46, in nicht öffentlicher Sitzung (I.) beschlossen und (II.) zu Recht erkannt:
I.) Die Bezeichnung der klagenden Partei wird wie im Kopf ersichtlich berichtigt.
II.) Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 5.021,82 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin EUR 836,97 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Zu I.): Ing. A*, geb. **, ist Alleinerbe seiner am ** geborenen und am ** verstorbenen Mutter C* (künftig weiterhin Klägerin). Gemäß § 235 ZPO war Bezeichnung der klagenden Partei im Kopf auf deren Gesamtrechtsnachfolger zu berichtigen.
Zu II.): Die Klägerin verfügte nach dem Ableben ihres Ehemannes über erhebliche Geldbeträge. Über den Internetauftritt einer vermeintlichen Handelsplattform begann sie nach telefonischem Kontakt mit einer sich als D* ausgebenden Mitarbeiterin dieser Investmentfirma in Kryptowährungen zu investieren. Nach dem am 28.7.2021 zunächst mit dem „Mindestbetrag“ von EUR 250 erfolgten Einstieg überwies sie in der Folge von einem bei der beklagten Bank geführten Konto bis 24.8.2021 insgesamt EUR 136.060,44 an diese Investmentfirma. Nach diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin weder mit genannten Firma noch mit deren Mitarbeiterin einen weiteren Kontakt herstellen können und befürchtete, dass das Geld verloren sei. Anfang November 2021 wurde sie von einem „Dr. E*“ kontaktiert, der sich als Mitarbeiter der Finanzmarktaufsicht ausgab und behauptete, mit der „F*“ in Italien zusammen zu arbeiten sein. In dieser Funktion habe er mitbekommen, dass der Klägerin weder ihre Investitionen noch eine Rendite ausbezahlt worden sei, und könne ihr aber helfen, wenn sie weitere Investitionen tätige. In der Folge wurde vom erwähnten Konto der Klägerin sowie von einem weiteren früheren der Klägerin und ihrem verstorbenen Ehegatten bei der Beklagten geführten Gemeinschaftskonto bis 21.12.2021 elektronisch insgesamt EUR 499.572 abgebucht.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten EUR 434.303,03 samt Zinsen und brachte im Wesentlichen vor, sie habe erst am 26.12.2021 Unregelmäßigkeiten bei den beiden Konten bemerkt und sich sodann ihrem Sohn anvertraut. Nach erster telefonischer Kontaktaufnahme mit dem 24 Stunden-Service der Beklagten noch am gleichen Tag habe sie am Folgetag nach Aufsuchen der G* realisiert, dass sie offenbar Opfer eines größeren Betrugs geworden sei. Die Kundenbetreuerin dieser Filiale habe zugestanden, dass ein Fehler im Überwachungssystem der Beklagten vorgelegen sein müsse, die missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments der Beklagten (Online-Banking-Programm „**“) sei für sie nicht bemerkbar gewesen.
Die Beklagte bestritt und wandte compensando eine Gegenforderung in Höhe des Klagsbetrags ein. Die Klägerin habe sämtliche Zahlungen selbst autorisiert. Sie treffe ein grobes Verschulden an dem der Beklagten im Falle einer Rückbuchung entstehenden Schaden.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es traf es die auf den Seiten 7 bis 17 der Urteilsausfertigung enthaltenen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Der Beklagten sei der Nachweis der eigenen Autorisierung aller verfahrensgegenständlichen Überweisungen im Sinne des § 58 Abs 1 Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG) durch die Klägerin gelungen, weshalb sie nach § 67 ZaDiG nicht in Anspruch genommen werden könne. Allfällige (weitere) Verletzungen der die Klägerin treffenden Rügeobliegenheit nach § 65 Abs 1 ZaDiG und Außerachtlassung eigener Sorgfaltspflichten nach § 63 ZaDiG blieben daher ohne Relevanz. Da die Klägerin bereits im Juni und August 2021 Überweisungen an eine Kryptobörse vorgenommen und nach „Anspringen“ des Überwachungssystems der Beklagten nach Rückfrage ausdrücklich eine solche Überweisung freigegeben habe, falle der Beklagten keine Verletzung von Überwachungspflichten in Ansehung der Überweisungen im November und Dezember 2021 zur Last. Die Klägerin habe bei den letztgenannten Überweisungen keine Warnung erwarten dürfen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit den Anträgen auf Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne einer Klagsstattgebung und hilfsweise mit einem Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Der Erledigung der Beweisrüge sind folgende Grundsätze voranzustellen:
Es gehört zunächst zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich die Tatsacheninstanz für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175 [T1]). Gerade bei Tatsachenfeststellungen, die in erster Linie anhand der Aussagen der beteiligten Personen zu gewinnen sind, kommt dem persönlichen Eindruck wesentliche Bedeutung zu. Wenn die Beweisergebnisse einander widersprechen oder unklar sind, liegt es in der Natur der richterlichen Beweiswürdigung, dass sich der Richter auf Grund des gesamten Beweisverfahrens, insbesondere des von den Parteien und Zeugen gewonnenen persönlichen Eindrucks, für eine von mehreren Darstellungen auf Grund der Überzeugung entscheidet, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann (vgl RS0043175 [T1]).
Die Erstrichterin konnte sich einen unmittelbaren Eindruck von den vernommenen Personen und deren Glaubwürdigkeit verschaffen. Sie konnte bei der Vernehmung der Beweispersonen ihre Mimik, ihre Gestik, ihr Verhalten bei Nachfragen und ihren Gedankenduktus unmittelbar wahrnehmen. Die Überzeugungsbildung des Gerichts hat die Ergebnisse der gesamten Verhandlung mit einzubeziehen („Verhandlungswürdigung“), das heißt, dass alles Vorbringen der Prozessbeteiligten, ihr Verhalten während der Verhandlung und der persönliche Eindruck von ihnen in die Würdigung einfließen sollen (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 272 Rz 1).
Wird eine Feststellung im Berufungsverfahren bekämpft, hat das Berufungsgericht die dagegen vorgetragenen Argumente unter Berücksichtigung aller dazu vorliegenden Beweisergebnisse zu prüfen. Nur bei einer solchen Gesamtschau ist eine Beurteilung möglich, ob gegen die vom Erstgericht vorgenommene Beweiswürdigung Bedenken bestehen (RS0040123). Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Der Berufungswerber müsste vielmehr die Überschreitung des dem Verhandlungsrichter durch § 272 ZPO eingeräumten Bewertungsspielraums aufzeigen (vgl RI0100099). Auch im Zuge der Beweisrüge ist nur zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorgelegenen Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat, nicht aber, ob seine Feststellungen mit der objektiven Wirklichkeit übereinstimmen (G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 482 ZPO Rz 25).
Die Klägerin bekämpft nachstehende Feststellung : „Aufgrund der Telefonate mit Dr. E* überwies die Klägerin mit seiner Unterstützung im Zeitraum von 4.11.2021 bis 16.12.2021 bzw. von 8.11.2021 bis 3.12.2021 insgesamt einen Betrag von EUR 499.572,-- als vermeintliche Investitionen (./11)“ . Stattdessen sei festzustellen : „Die Klägerin hat die im Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 vorgenommenen Überweisungen nicht selbst getätigt oder autorisiert. Die Überweisungen wurden von Dritten im Rahmen eines technisch ausgeklügelten Betrugsszenarios unter Umgehung des zweiten Authentifizierungsfaktors durch Zugriff mittels der von der Klägerin installierten Fernwartungssoftware „**“ durchgeführt.“ ; allenfalls sei eine Negativfeststellung zur Überweisung der genannten Beträge durch die Klägerin selbst zu treffen (Urteil, Seite 12; Berufung, Seiten 2 ff)
Die Berufung argumentiert, das Erstgericht habe seine Feststellung wesentlich auf das polizeiliche Einvernahmeprotokoll der Klägerin vom 28.12.2021 (Beilage ./11) gestützt. Das von der Beklagten vorgelegte Protokoll sei jedoch - vom Erstgericht übersehen - weder von der Klägerin noch vom Polizeibeamten unterschrieben worden. Für ihren Standpunkt führt die Klägerin weiters ihre eigene Aussage, wonach sie die Überweisungen nicht getätigt habe, sowie die ihres Sohnes an, welcher dies anlässlich seiner Einvernahme bestätigt habe. Die Klägerin habe die technische Struktur des mutmaßlichen Betrugsschemas nachvollziehbar geschildert, was vom Sachverständigen als plausibel eingeschätzt worden sei, was allerdings vom Erstgericht – unter Verletzung der Anforderungen an eine Beweiswürdigung -überhaupt nicht berücksichtigt worden sei.
Soweit diesbezüglich ein Begründungsmangel releviert wird, ist der Klägerin zu erwidern, dass das Gericht in der Begründung der Entscheidung gemäß § 272 Abs 3 ZPO die Umstände und Erwägungen, die für seine Überzeugung maßgebend waren, anzugeben hat. Dabei ist in knapper, überprüfbarer und logisch einwandfreier Form darzulegen, warum das Gericht auf Grund bestimmter Beweisergebnisse oder Verhandlungsergebnisse bestimmte Tatsachen festgestellt hat, damit sowohl die Parteien als auch das Rechtsmittelgericht die Schlüssigkeit seines Werturteiles überprüfen können (RS0040122 [T1]). Ein Verfahrensmangel liegt nicht schon darin, dass bei der gemäß § 272 Abs 3 ZPO vorzunehmenden Begründung der Entscheidung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt werden hätte können, oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die noch angestellt werden hätte können, oder wenn die Begründung auf ein bestimmtes Beweisergebnis nicht Bezug nimmt (RS0040180, RS0040165).
Um einen Begründungsmangel darzulegen, reicht es daher nicht aus, einzelne Zeugenaussagen oder Ausführungen des Sachverständigen zu zitieren und zu behaupten, das Erstgericht hätte sich mit diesen nicht auseinandergesetzt. Das Erstgericht hat in seiner Beweiswürdigung anhand des Akteninhalts nachvollziehbar dargelegt, dass es die Ausführungen der Klägerin aus verschiedenen Gründen als unglaubwürdig erachtet. Dabei hat es unter Bezugnahme auf konkrete Umstände angeführt, was insgesamt gegen ihre Darstellung spricht. Damit hat es sich auch mit den gegen seine Feststellungen sprechenden Beweisergebnissen ausreichend auseinandergesetzt. Die Entscheidung ist nachvollziehbar und überprüfbar.
Soweit mit dem Fehlen von Unterschriften auf dem Protokoll Beilage ./11 argumentiert wird, ist der Berufung zu erwidern, dass die Klägerin – wenngleich pauschal - die Echtheit aller von der Beklagten vorgelegten Urkunden zugestanden und zur Richtigkeit auf ihr eigenes Vorbringen verwiesen hat. Im gesamten Verfahren erster Instanz hat sie den nun in der Berufung aufgezeigten Umstand, dass das Protokoll in einer nicht unterschriebenen Fassung als Beilage ./11 vorgelegt wurde, gar nicht beanstandet. Wie der Fußzeile auf jeder Seite dieser Beilage zu entnehmen ist, handelt es sich dabei offenbar um einen EDV-Ausdruck der Behörde, der für die Beklagtenvertreterin erstellt wurde. Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund für die Annahme einer dermaßen unrichtigen Protokollierung durch die Behörde, zumal es für die Strafbarkeit der Täter grundsätzlich gleichgültig ist, ob es sich um ein Selbsttäuschungsdelikt (Betrug) oder um ein Fremdschädigungsdelikt im Wege der Vornahme manipulativer Programmierungen auf Geräten der Klägerin handelt. Soweit die Berufung auf die von Sachverständigen bejahte Plausibilität der Schilderungen der Klägerin aus technischer Sicht hinweist, muss sie selbst einräumen, dass es sich um bloße Hypothesen seinerseits handelte, weil dem Sachverständigen die Geräte selbst nicht zu deren technischen Untersuchung zur Verfügung gestanden sind. Im Übrigen vermag die Berufung das Hauptargument des Erstgerichts, es sei nicht nachvollziehbar, dass eine derartige Mehrzahl von Überweisungen über mehrere Wochen von der Klägerin unbemerkt geblieben sein soll, nicht zu widerlegen.
Auf die Beweisrüge der Beklagten gemäß § 468 ZPO muss mangels Relevanz nicht eingegangen werden.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde (§ 498 ZPO).
In ihrer Rechtsrüge stellt die Klägerin die erstgerichtlichen Ausführungen zu den für die Klägerin nachteiligen Rechtsfolgen aus deren Autorisierung der verfahrensgegenständlichen Zahlungen nach § 68 ZaDiG nicht mehr in Frage. Vielmehr vertritt die Berufung die Auffassung, die beklagte sei ihren nebenvertraglichen Warnpflichten aus dem Giroverträgen nicht nachgekommen.
Der Girovertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag, nach dem die Bank Verfügungen des Kunden (etwa Überweisungsaufträge) im Rahmen seines Guthabens für seine Rechnung in aller Regel bis zur Beendigung der Geschäftsverbindung ausführen muss (RS0032986). Auf den Girovertrag sind die Regeln über den Auftrag mitanzuwenden (RS0019656). Überweisungsaufträge sind einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärungen, zu deren Ausführung sich das Geldinstitut im Giroverkehr verpflichtet hat. Ihr Zugang löst die Ausführungsverpflichtung aus (RS0019656 [T1]). Aus der dem Auftragsverhältnis immanenten Interessenwahrungspflicht resultiert allerdings unter anderem die Pflicht zur Sorgfalt oder zur Rückfrage bei unklarem oder zu unbestimmtem Auftrag (RS0019656 [T4]).
Nach dem Standpunkt der Klägerin hätte die Beklagte hätte sie angesichts der Höhe von Überweisungen an Kryptobörsen in einem relativ kurzen Zeitraum öfter als bloß zu Beginn der Überweisungen im Juli auf einen Betrugsverdacht aufmerksam machen müssen. Allerdings hat sich bei den streitgegenständlichen Überweisungen am Grundsachverhalt, der die erste Warnungen ausgelöst hatte, im Wesentlichen nichts geändert hat; auch Ende des Jahres 2021 hatte es sich um Konten von Kryptobörsen gehandelt und das Geld ist in der Folge aufgrund betrügerischer Handlungen dritter Personen „verloren gegangen“ (vgl 3 Ob 123/24w), nachdem die Klägerin die Überweisungen selbst autorisiert hatte. Die aufgezeigten sekundären Feststellungsmängel liegen daher nicht vor.
Der Berufung war der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Maßgeblich für die Kosten der Berufungsbeantwortung war die aufgrund der Klagseinschränkung ON 37 reduzierte Bemessungsgrundlage von EUR 434.303,03.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO), da das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung entschieden hat und keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen war.
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