Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und Mag. Grössl als weitere Mitglieder des Dreiersenats nach § 11a Abs 2 Z 1 ASGG in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Hannes Grabher, Dr. Gerhard Müller, Rechtsanwälte in Lustenau, wider die beklagte Partei B* , vertreten durch Dr. Lothar Giesinger, Rechtsanwalt in Altach, wegen EUR 38.568,44 s.A. über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 9.800,-- s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 29.7.2025, **-51, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Berufung der klagenden Partei wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 1.458,67 (darin enthalten EUR 243,11 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Begründung:
Mit Urteil vom 29.7.2025 erkannte das Erstgericht die Klagsforderung mit EUR 2.358,05 als zu Recht bestehend und die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend an (Spruchpunkte 1. und 2.) und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung eines Betrags von brutto EUR 7.358,05 s.A. zuzüglich netto EUR 15.000,00 s.A. (Spruchpunkt 3.). Das Mehrbegehren von brutto EUR 6.410,39 s.A. zuzüglich netto EUR 9.800,00 s.A. wies es ab (Spruchpunkt 4.).
Diese Entscheidung wurde den Vertretern des Klägers am 31.7.2025 zugestellt. Damit begann die vierwöchige Berufungsfrist zu laufen (§ 2 Abs 1 ASGG, § 464 Abs 1 und 2 ZPO). Da die Bestimmung über die verhandlungsfreie Zeit (§ 222 ZPO) im Verfahren über Arbeitsrechtssachen gemäß § 39 Abs 4 ASGG nicht anzuwenden ist, war die Berufungsfrist am 11.9.2025, als der Kläger seine Berufungsschrift beim Erstgericht einbrachte, bereits abgelaufen. Damit ist die Berufung verspätet und wäre daher vom Erstgericht gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm § 468 Abs 1 ZPO zurückzuweisen gewesen.
Dies war vom Berufungsgericht gemäß §§ 2 Abs 1, 11a Abs 2 Z 1 ASGG iVm §§ 471 Z 2, 473 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung nachzuholen.
Da der Beklagte in seiner rechtzeitigen Berufungsbeantwortung auf den Umstand der Verspätung hinwies und auch die Zurückweisung aus diesem Grund beantragte, war der Kläger gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm mit §§ 41, 50 ZPO zu verpflichten, dem Beklagten die Kosten seiner Berufungsbeantwortung zu ersetzen (vgl RS0035962, RS0035979).
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