Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Dr. Prantl als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Schallhart und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Edgar Veith, Rechtsanwalt in Götzis, wider die beklagte Partei B* GmbH , vertreten durch Dr. Michael Konzett, Rechtsanwalt in Bludenz, wegen (restlich) EUR 34.000 und Feststellung (Streitwert EUR 5.500), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 29.500) gegen das Teilurteil des Landesgerichts Feldkirch vom 09.07.2025, C*-77, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen .
Im Übrigen wird der Berufung Folge gegeben, die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Die Beklagte erbrachte im Auftrag des Klägers Bodenverlegungsarbeiten in einer Ferienwohnungsanlage. Die Arbeiten wurden abgerechnet und vom Kläger bezahlt.
Der Kläger begehrte ursprünglich EUR 50.000, dann EUR 100.000 und schließlich EUR 201.476 sowie eine Haftungsfeststellung mit der Begründung, das Gewerk der Beklagten sei so mangelhaft, dass sämtliche Böden entfernt und neu verlegt werden müssten. Das Leistungsbegehren wurde aufgeschlüsselt in EUR 47.124 an Arbeitskosten für Bodenerneuerung, EUR 44.352 an Materialkosten, EUR 110.000 für den Aus- und Wiedereinbau sowie Lagerung der Möbel (davon geltend gemacht ein Teilbetrag von EUR 100.000) und EUR 10.000 an Reinigungskosten. Ein Feststellungsinteresse bestehe aufgrund möglicher Preissteigerungen und einem etwaigen Mietausfall durch die Sanierung. In weiterer Folge behauptete der Kläger, ohne die Klage zu modifizieren, der Aus- und Wiedereinbau der Möbel samt Zwischenlagerung würde EUR 221.458 kosten. Nach einfachem Ruhen des Verfahrens für außergerichtliche Vergleichsgespräche stellte er einen Fortsetzungsantrag, schränkte das Klagebegehren ein und dehnte es auf letztlich EUR 34.000 aus, aufgeschlüsselt in EUR 10.000 für Aus- und Wiedereinbau der Küchenmöbel, EUR 1.000 an Mehrkosten für ergänzende Verlegungsarbeiten, EUR 5.000 für Verzögerung, geleistete Arbeiten des Klägers und seiner Mitarbeiterin, EUR 15.000 für Herstellung der Funktionalität der Möbel, EUR 1.000 für Schaden am Lift, EUR 1.000 für Schäden an Möbeln und EUR 1.000 für Rechtsanwaltskosten, wobei es sich jeweils um Teilbeträge von behaupteten Schäden im Gesamtausmaß von EUR 91.030,32 handle. Das Feststellungsbegehren blieb bestehen, wurde aber auf neue Behauptungen gestützt. Dazu brachte der Kläger nun vor, die außergerichtlichen Vergleichsbemühungen seien teilweise erfolgreich gewesen. Für die Sanierung des Bodens, der bis zur Ruhensvereinbarung angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten sowie der sonstigen Ansprüche mit Ausnahme des Ein- und Ausbaus samt Zwischenlagerung der Möbel sei ein Vergleichsbetrag von EUR 202.539,09 bezahlt worden. Aufgrund der außergerichtlichen Erledigungen gälten all jene Bereiche als bereinigt und verglichen, die sich aus dem Schreiben des Klagsvertreters vom 26.03.2024 ergäben, somit die Kosten für die Erneuerung des Bodens inklusive Materialkosten, die Reinigungskosten, weiters alle Kosten, die aufgrund des Einschreitens des Klagsvertreters angefallen seien, auch alle gerichtlichen Verfahrenskosten bis einschließlich 26.03.2024 und der bis dahin zu erwartende Entfall der Mieteinnahmen. Offen seien alle Positionen aus der Verpflichtung der Beklagten zum Ein- und Ausbau samt Zwischenlagerung der Möbel, weil die Beklagte dies selbst habe durchführen wollen, nicht ordentlich gemacht und weitere Schäden verursacht habe. Auch die daraus resultierenden Mehrarbeiten und zu erwartenden Mietausfälle samt zusätzlichen Reinigungskosten seien offen. Laut außergerichtlicher Einigung hätte die Beklagte den fachgerechten Aus- und Einbau samt Zwischenlagerung der Möbel vornehmen müssen. Es habe von Anfang an die Gefahr bestanden, dass beim Ein- und Ausbau der Möbel Schäden entstünden, was in der Vereinbarung berücksichtigt worden sei. Die Beklagte habe sich bereit erklärt, diese Arbeiten unter Anleitung und zeitlicher Koordinierung des Klägers auf eigene Kosten und Haftungsrisiko durchzuführen. Ein Mietentfall sollte möglichst gering gehalten werden. Allfällig verursachte Schäden sollten von der Beklagten gedeckt werden. Erst mit ordentlichem Abschluss der Arbeiten sollte ewiges Ruhen vereinbart werden. Die Beklagte habe bei Aus- und Einbau und Zwischenlagerung der Möbel zahlreiche Schäden verursacht, unter anderem an Wänden und dem Lift. Die Beklagte habe zu wenige Arbeiter eingesetzt, weshalb der Kläger und seine Mitarbeiterin zahlreiche Arbeiten durchgeführt hätten. Ansonsten wäre es nicht möglich gewesen, die Appartements wieder zu vermieten, was einen deutlich höheren Schaden bedeutet hätte. Weiters seien Anwaltskosten angefallen. Ein Einigungsvorschlag sei abgelehnt worden, weshalb das Verfahren fortzusetzen sei. Klagsgegenständlich seien somit nur noch die Position Ein- und Ausbau sowie Zwischenlagerung der Möbel und die im Zuge der Arbeiten verursachten Schäden. Da noch nicht alle Möbel ausgebaut und der Boden nicht bis zur Wand habe verlegt werden können, sei erneut mit Mehrkosten und einem Verdienstausfall zu rechnen. Der Kläger habe nicht auf einen Aus- und Wiedereinbau der Küchenmöbel verzichtet. Ein abschließender Vergleich liege nicht vor, da dieser erst mit ordentlichem Abschluss der Arbeiten und schriftlicher Bestätigung des Klagsvertreters eingetreten wäre. Es sei lediglich die weitere Vorgangsweise festgelegt worden. Es sei vereinbart gewesen, dass das Verfahren allenfalls fortzuführen sei, wenn die vereinbarten Voraussetzungen für das in den Raum gestellte ewige Ruhen nicht vorlägen. Durch die außergerichtliche Einigung seien somit lediglich einige Streitpunkte weggefallen und solche, die aufgrund der durchzuführenden Arbeiten zu erwarten gewesen seien, hinzugekommen. In Anbetracht des klaren Wortlauts des Schreibens vom 26.03.2024 sei zur Frage, ob ein abschließender Vergleich zustandegekommen sei, keine weiteren Einvernahmen erforderlich. Die Klagsänderung sei zuzulassen.
Die Beklagte wandte gegen das zuletzt modifizierte Klagebegehren ein, durch den außergerichtlichen Vergleich seien alle Ansprüche erledigt, weshalb das Gerichtsverfahren nicht fortgesetzt werden könne. Die Klägerin mache neue Schadenersatzansprüche geltend, die in diesem Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden könnten, sondern mit neuer Klage verfolgt werden müssten. Die Forderung auf Ein-, Ausbau und Zwischenlagerung der Möbel sei mit der Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung dieser Arbeiten verglichen worden. Es bedürfe keiner Vereinbarung eines ewigen Ruhens, wenn alle Ansprüche durch Vergleich erledigt seien. Die Beklagte habe sich nach dem Vergleich zum Ersatz von Schäden bei Manipulation der Möbel verpflichtet. Der Teilbetrag für Schäden an Möbeln müsse separat aufgrund des Vergleichs zwischen den Streitteilen geltend gemacht werden. Sollte die Klagsänderung zugelassen werden, würde der geltend gemachte Teilbetrag von EUR 1.000 für Schäden an Möbeln aus ökonomischen Überlegungen anerkannt. Für – ohnehin nicht entstandene - Schäden am Lift sei keine Vereinbarung getroffen worden. Die Beklagte habe über ausdrückliche Anweisung des Klägers die Küche nicht ausgebaut und den Boden unter der Küche nicht neu verlegt. Der Kläger habe auf diese Leistungen ohne Kompensation verzichtet. Die Beklagte schulde diese Leistung nicht mehr. Die Kosten der Bodenverlegung seien in Vergleich zur Gänze, sohin auch für die Flächen unterhalb der Küchen abgegolten und bezahlt. Mehrkosten fielen nicht an. Die Beklagte habe keine Verzögerung bei der Durchführung der Arbeiten zu vertreten. Die Arbeiten seien bis spätestens 31.12.2025 abzuschließen gewesen, der Kläger habe die Arbeiten in einem Zug und unter höchstem Zeitdruck verlangt, was die Arbeiten erschwert und schadenanfälliger gemacht habe. Trotz Erschwernissen und Zumutungen sei es der Beklagten möglich gewesen, die Arbeiten ordnungsgemäß in einem Monat abzuschließen. Funktionsmängel an den Möbeln lägen nicht vor. Der Kläger und seine Mitarbeiterin hätten keine Leistungen erbracht. Das Einschreiten eines Anwalts sei nicht notwendig gewesen. Es bestehe kein Feststellungsinteresse, dieses sei außerdem mit dem außergerichtlichen Vergleich miterledigt worden. Ein allfälliger Verdienstentgang bei Verlegung des Bodens inklusive der Küchen sei verglichen und bezahlt. Der abgeschlossene Vergleich vernichte den bisherigen Gewährleistungsanspruch. Der gesamte frühere Prozessgegenstand sei verglichen worden. Mit Schriftsatz ON 67 sprach sich die Beklagte (erneut) gegen die Zulassung der Klagsänderung aus.
Der von der Beklagten streitverkündete Tischler ist als Nebenintervenient – ohne sein Beitrittsinteresse darzulegen oder Vorbringen zu erstatten – auf Seiten der Beklagten dem Streit mit Schriftsatz ON 57 beigetreten. Eine erstgerichtliche Vorprüfung des Streitbeitritts ist nach der Aktenlage noch nicht erfolgt, ebenso wenig eine – zur Wirksamkeit des Streitbeitritts notwendige (vgl Schneider in Fasching/Konecny 3 II/1 § 18 ZPO Rz 12ff) – Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an die Parteien. Das Erstgericht hat in der Tagsatzung vom 15.11.2024 lediglich festgehalten, dass der Nebenintervenient sich dem Verfahren anschließe und wie in ON 57 vorbringe (ON 62). Eine Zustellung des Protokolls an den Nebenintervenienten erfolgte nicht.
Mit dem angefochtenen Teilurteil wies das Erstgericht das Leistungsbegehren im Umfang von EUR 24.000 sA sowie das Feststellungsbegehren ab, wobei es von folgendem Sachverhalt ausging:
Der Klagsvertreter schrieb am 26.03.2024 dem Beklagtenvertreter:
„ Ich fasse …. wie folgt zusammen:
1.) Ihre Mandantin bezahlt für die Sanierung des Bodens gemäß Gutachten …., erhöht zwecks Abgeltung allfälliger Preissteigerungen, einen Pauschalbetrag …. von netto ….. € 100.000, dies binnen 14 Tagen.
2.) Ihre Mandantschaft bezahlt innert gleicher Frist zwecks Abgeltung aller anderen im Verfahren zu C* des LG Feldkirch thematisierten Ansprüche (mit Ausnahme des Ein- und Ausbaus samt Zwischenlagerung der Möbel, siehe unten) einen weiteren Betrag von netto € 39.000.
3.) Ebenso bezahlt Ihre Mandantschaft alle entstandenen Kosten und somit neben den gerichtlichen Verfahrenskosten auch jene, welche gemäß § 23 Abs 4 RATG nicht vom Einheitssatz umfasst sind. [… weitere Ausführungen zu Verfahrenskosten ...]
Zusammengefasst sind somit an Hauptsache € 139.000 zu bezahlen und betreffend die Verfahrenskosten (inkl vorprozessuale Kosten, Barauslagen und USt) € 63.539,09, (€ 53.339,09 zzgl € 7.800,00 zzgl € 2.400), was einem Gesamtbetrag von € 202.539,09 entspricht, wobei sämtliche Beträge auf mein oben angeführtes Kanzleikonto anzuweisen sind.
Für den Fall, dass der oben angeführte Betrag (€ 202.539,09) innert 14 Tagen (bis spätestens zum 09.04.2024) vollständig zur Anweisung gelangt (Bedingung), gelten sämtliche im Verfahren zu C* des LG Feldkirch erhobenen Forderungen inkl entstandener (gerichtlicher und außergerichtlicher) Kosten als endgültig erledigt und somit als bereinigt und verglichen, dies mit Ausnahme des Aus- und Einbaus samt Zwischenlagerung der Möbel bzw der damit im Zusammenhang stehenden Kosten, wie sie bspw auch der Beilage ./X (Angebot der Firma …. vom 01.12.2023) entnommen werden können (siehe unten).
Mit Anweisung des betreffenden Betrags (gesamt € 202.539,09) innert 14 Tagen würde ich dem LG Feldkirch mitteilen, dass außergerichtliche Bemühungen im Gange sind und einfaches Ruhen vereinbart wurde, sodass die auf den 27.05.2024 anberaumte Tagsatzung allseits unbesucht bleibt.
4.) Nach vollständiger Bezahlung der obigen Beträge (gesamt € 202.539,09) und somit Erledigung der obigen Positionen, welche damit als bereinigt und verglichen gelten, verbleibt somit noch die Position „Aus- und Einbau samt Zwischenlagerung sämtlicher Möbel“, welche für mich die Schwierigste ist, weil es mir nicht möglich ist alle möglichen Eventualitäten (Problembereiche) schriftlich abzudecken und eine gute Zusammenarbeit zwischen den Streitteilen für einen reibungslosen Ablauf erforderlich ist, insbesondere auch bei der zeitlichen Koordinierung. Es sind daher insbesondere auch ernsthafte Bemühungen auf beiden Seiten notwendig und gehe ich in Anbetracht der geführten Gespräche von solchen aus, ansonsten wäre ich nicht bereit ein solches Risiko einzugehen. Trotzdem bin ich aus anwaltschaftlicher Vorsicht natürlich bemüht ein entsprechendes Risiko zu minimieren und halte ich diesbezüglich demonstrativ (beispielhaft) wie folgt fest:
Voraussetzung für die obige sowie nachfolgende Vereinbarung ist zunächst, dass die oben angeführten Beträge vollständig (gesamt € 202.539,09) zur Anweisung gelangen bzw innert 14 Tagen auf meinem Kanzleikonto als Zahlungseingang verbucht werden (aufschiebende Bedingung).
Bei den verbleibenden von Ihrer Mandantin durchzuführenden (in Auftrag zu gebenden) Arbeiten handelt es sich um jene, welche …. sich aus dem betreffenden Angebot zur Nummer 5606 vom 01.12.2023 gemäß Beilage ./X ergeben (Nettosumme € 221.458), daneben mögliche weitere Schäden, welche im Zuge dieser Arbeiten durch Ihre Mandantin entstehen (es könnten bspw auch Malerarbeiten erforderlich werden). Teil der Vereinbarung ist, dass diese Arbeiten (primär Aus- und Einbau samt Zwischenlagerung sämtlicher Möbel) von Seiten Ihrer Mandantin und somit auch auf eigenes Kosten- und Haftungsrisiko übernommen werden, wobei die zeitliche Koordinierung über meinen Mandanten erfolgt, was eine konkrete Ansprechperson voraussetzt (diese wäre noch bekanntzugeben).
Mein Mandant war mit dem oben angeführten (aus seiner Sicht) geringen Pauschalbetrag betreffend den zu erwartenden Mietausfall samt Reinigungskosten nur deshalb einverstanden, weil ihm die Möglichkeit eröffnet wurde die Apartments Schritt für Schritt bzw unter Berücksichtigung der Buchungslage über einen längeren Zeitraum hindurch zu sanieren, was bereits besprochen wurde. Im Vordergrund steht somit die Schadensminimierung, sodass die Arbeiten durchzuführen sind, wenn die Apartments nicht vermietet werden und sich möglichst wenige Personen im Objekt aufhalten, was grundsätzlich in den Monaten April bis Juni und Oktober bis November der Fall ist. Die zeitliche Koordinierung stellt aus meiner Sicht eine Herausforderung dar, zumal sich zumindest zwei unterschiedliche Unternehmen bzw Tätigkeitsbereiche (Bodenleger und Tischler) in dieser Zeit abstimmen müssen, wobei vordergründig die Bodenlegerarbeiten anzusehen sind. Die zeitlichen Vorgaben erfolgen wie bereits erwähnt durch meinen Mandanten, zumal dieser die Buchungslage kennt. Mit den Arbeiten wird rasch begonnen. Sie sollen möglichst bald abgeschlossen werden. Sofern es zu keinen unerwarteten Problemen von Seiten Ihrer Mandantin kommt (die betreffenden Arbeiten also verlässlich und ohne Verzögerung durchgeführt werden), gilt als vereinbart, dass die Arbeiten bis spätestens Ende des Jahres 2025 (31.12.2025) abgeschlossen sein müssen.
Sämtliche ausständigen Arbeiten müssen von einer (oder mehreren) entsprechenden Fachfirma/-firmen (zB Tischlerei) bzw von hiezu befugten Facharbeitern ausgeführt werden (zB Tischler), was Ihrer Mandantin klar ist.
Sollte ein Schaden (Nachteile) entstehen, welcher bspw auch darauf zurückzuführen ist, dass die obige Vereinbarung nicht eingehalten wurde, und somit auch insofern zusätzliche Kosten entstehen, dann sind diese von Ihrer Mandantin zu übernehmen.
Dazu gehören somit insbesondere Schäden, welche die Verlässlichkeit betreffen oder im Zuge der Arbeiten entstehen können, ebenso betreffend mögliche Nachteile rund um das Ihnen bereits am 26.02.2024 übermittelte „Garantie-Zertifikat“ vom 10.12.2021, zumal sich die Firma …. an diese Garantieerklärung laut eigenen Angaben nicht mehr gebunden sieht, wenn die betreffenden Arbeiten durch eine Fremdfirma durchgeführt werden, was wir vor der Tagsatzung vom 26.02.2024 bereits besprochen haben. Sollten tatsächlich diesbezügliche Nachteile entstehen, dann hat Ihre Mandantin auch hiefür aufzukommen, allenfalls meinen Mandanten im Rahmen einer diesbezüglichen gerichtlichen Auseinandersetzung schad- und klaglos zu halten.
Sämtliche derzeit vorhandenen Möbel gelten als unbeschädigt, ebenso die Wände. Sollten vor Beginn der Arbeiten durch die betreffende Fachfirma (damit ist der Beginn der tatsächlichen Arbeiten gemeint und dies selbst dann, wenn es sich hiebei nur um Abdeckungs- bzw Schutzmaßnahmen handelt), welche von Ihrer Mandantin auf eigene Kosten beauftragt wird, Schäden festgestellt werden, dann sind diese im Vorfeld zu dokumentieren und mit meinem Mandanten zu besprechen. Es werden Fotos angefertigt und die Schäden (Mängel) in einem Protokoll festgehalten und dieses auch von meinem Mandanten unterfertigt. In Anbetracht der anstehenden Arbeiten empfehle ich auch eine Beweissicherung betreffend die Wände, zumal auch diese als unbeschädigt gelten. Wird das derzeit bestehende optische Erscheinungsbild verändert, wird nämlich auch dies als Schaden angesehen.
Sind keine Schäden auf diese Art (also mittels Foto und schriftlicher Bestätigung durch meinen Mandanten) dokumentiert bzw liegt keine entsprechende schriftliche Bestätigung von Seiten meines Mandanten vor, wird davon ausgegangen, dass die Möbel (Wände) im Zuge der betreffenden anschließenden Arbeiten beschädigt wurden, sodass Ihre Mandantin auch für die diesbezüglichen Mängel bzw Kosten zur Beseitigung der Mängel aufzukommen hat und dies unabhängig davon ob Schäden allenfalls bestanden haben.
Mit ordentlichem Abschluss der Arbeiten, was gesondert schriftlich festgehalten und somit von mir bestätigt wird, gilt im Verfahren zu C* des LG Feldkirch „ewiges Ruhen“ als vereinbart und würde ich Ihnen eine entsprechende Ruhensmitteilung im Anschluss übermitteln, welche Sie bei Gericht einbringen können oder auch nicht. Danach wäre die Sache endgültig bereinigt und verglichen. “
Auf dieser Basis haben sich die Parteien geeinigt. Die Beklagte zahlte EUR 202.539,09 fristgerecht. Von der Beklagten wurden die Möbel durch beauftragte Fachfirmen ausgeräumt und nach Durchführung der Behebungsarbeiten wieder eingeräumt. Die Küchen wurden nicht ausgebaut, sondern belassen. Ob dies vereinbart war, sohin der Kläger auf diese Arbeiten verzichtet hat oder nicht, konnte nicht festgestellt werden.
Rechtlich urteilte das Erstgericht, die Beklagte habe sich auf das geänderte Klagebegehren rügelos eingelassen. Der Antrag auf Nichtzulassung der Klagsänderung sei verspätet gestellt worden. Sämtliche eingeklagten Positionen mit Ausnahme des Ein- und Ausbaus und Zwischenlagerung der Möbel seien durch den außergerichtlichen Vergleich erledigt. Darüber hinaus sei ein weiterer Vergleich geschlossen worden, nämlich dass die Beklagte die Möbel durch eine Fachfirma auf eigene Kosten ausbaue, zwischenlagere und wieder einbaue. Auch hier sei eine prozessbereinigende Wirkung vereinbart worden, wobei eine Haftung der Beklagten für allfällige Schäden vereinbart worden sei. Schäden bei Ein- und Ausbau der Möbel seien vor Fortsetzung des Prozesses nicht verfahrensgegenständlich gewesen. Abgeschlossen seien Arbeiten, wenn die Möbel wieder eingeräumt seien, unabhängig davon, ob dabei Schäden entstanden seien. Es sei vereinbart worden, dass etwaige Schäden in einem gesonderten Verfahren einzuklagen seien. Solche, die bislang nicht Prozessgegenstand gewesen seien, könnten nicht gestützt auf das Feststellungsbegehren erhoben werden. Dasselbe gelte für Verzögerungskosten und Herstellung der Funktionalität der Möbel sowie Schäden am Lift. Auch die weiteren Mehrkosten und Rechtsanwaltskosten seien in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen. Dasselbe gelte für das Feststellungsbegehren. Offen seien daher lediglich die für den Aus- und Wiedereinbau der Küchenmöbel eingeklagten EUR 10.000, da dieser Punkt vom Gesamtvergleich ausgenommen worden sei und im Vergleich auch nicht erfüllt worden sei.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf volle Klagsstattgabe. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte begehrt mit rechtzeitiger Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen. Dem noch nicht rechtswirksam dem Verfahren beigetretenen Nebenintervenienten wurde das Urteil zugestellt, er hat keinen weiteren Schriftsatz eingebracht.
Der Berufungswerber macht als Nichtigkeit geltend, das Erstgericht lasse „einen wesentlichen Sachverhalt weg“. Der Kläger habe umfangreich vorgebracht, dass auch Einbaumöbel auszubauen seien und dabei entstehende Schäden zu beheben seien. Ebenso sei zu dabei notwendig werdenden Reinigungsarbeiten vorgebracht worden und damit das Feststellungsbegehren begründet worden. Eine Fremdfirma habe für den Aus- und Wiedereinbau der Möbel samt Zwischenlagerung EUR 221.458 veranschlagt. Nach der außergerichtlichen Vereinbarung habe die Beklagte diese Arbeiten durchführen müssen, welche sie fremdvergeben und dafür letztlich EUR 30.000 bis EUR 40.000 bezahlt habe. Aus dieser Differenz ergebe sich, dass viele Arbeiten von der Beklagten offensichtlich nicht durchgeführt worden seien, da es sich um Einbaumöbel handle, die schlussendlich fix mit dem Gebäude verbunden seien. Es müssten alte Löcher und Verankerungen in den Wänden verschlossen und Teile neu angepasst und erstellt werden. Elektroinstallationsarbeiten seien damit verbunden. Der Kläger habe dazu Sachverständige und Zeugen angeboten. Obwohl die Arbeiten von Anfang an Teil des Verfahrens gewesen seien, habe das Erstgericht keine Feststellungen zu diesen Arbeiten getroffen, insbesondere welche Schäden und zusätzliche Arbeiten bzw Kosten bei Aus- und Wiedereinbau sämtlicher Möbel entstünden. Auch im Schreiben vom 26.03.2024 sei darauf Bezug genommen worden. Das Erstgericht übergehe wesentliche Beweisanträge, stelle nicht einmal einen entsprechenden Sachverhalt fest. Das Ersturteil sei unter Berücksichtigung der stark reduzierten Feststellungen nicht annähernd nachvollziehbar, weil nicht festgestellt worden sei, welche Arbeiten bzw welche Schäden um die Position Aus- und Wiedereinbau der Möbel samt Zwischenlagerung entstünden bzw womit üblicherweise zu rechnen sei. Hätte das Erstgericht die Beweise aufgenommen, insbesondere den Tischler einvernommen oder einen Mitarbeiter der Fremdfirma, die den Kostenvoranschlag erstellt habe, hätte es einen entsprechenden Sachverhalt festgestellt, wobei zu Tage getreten wäre, dass die nunmehr verbleibenden Positionen laut Klagsmodifizierung von Anfang an Teil des Verfahrens gewesen seien und hätte das Erstgericht das Klagebegehren nicht abgewiesen. Die Abweisung könne aufgrund der reduzierten Feststellungen nicht nachvollzogen werden.
Als Verfahrensmangel macht der Berufungswerber geltend, das Erstgericht habe Beweismittel, wie bereits in der Berufung wegen Nichtigkeit ausgeführt, übergangen. Die Gutachten aus den Bereichen Tischlerarbeiten, Malerarbeiten, Reinigungsarbeiten und Bodenlegerarbeiten hätten zu Tage gebracht, dass diese Positionen von Anfang an Teil des Verfahrens gewesen seien. Auch die Zeugen hätten dies bestätigen können. Hinsichtlich des Aus- und Wiedereinbaus samt Zwischenlagerung der Möbel wäre hervorgekommen, dass die Fremdfirma, die den Kostenvoranschlag erstellt habe, alle Arbeiten samt Mehraufwendungen berücksichtigt habe, sodass auch diese Leistungen von Anfang an Teil des Verfahrens gewesen seien, wie die zu erwartenden Elektro- und Installationsarbeiten. Hätte das Erstgericht die Beweisanbote berücksichtigt, die Gutachten eingeholt und Zeugen einvernommen, wäre es zum Ergebnis gelangt, dass die noch offenen Positionen von Anfang an Gegenstand des Verfahrens gewesen seien und hätte das Erstgericht das Klagebegehren nicht abgewiesen.
In der Rechtsrüge argumentiert der Berufungswerber, aus dem Schreiben vom 26.03.2024 ergebe sich, dass die Sanierung des Bodens durch Zahlung eines Pauschalbetrags durch die Beklagte erledigt sei. Hinsichtlich des Aus- und Wiedereinbaus und der Zwischenlagerung der Möbel sei klargestellt, dass es sich um jene Arbeiten handle, die von der Fremdfirma, die den Kostenvoranschlag erstellt habe, durchzuführen gewesen wären. Im Schreiben vom 26.3.2024 werde ausdrücklich auf dieses Angebot Bezug genommen. Das Angebot sei im Verfahren gelegt worden und Teil des Verfahrens gewesen. Es sei vereinbart worden, dass die betreffenden Arbeiten von Fachfirmen durchgeführt werden müssten. Dabei sei auch eine Regelung für Schäden bei den Arbeiten getroffen worden. Erst mit ordentlichem Abschluss der Arbeiten sei ewiges Ruhen in diesem Verfahren vereinbart gewesen, wobei eine Bestätigung des Klagsvertreters als Voraussetzung gegolten habe. Es sei kein abschließender Vergleich geschlossen worden, sondern nur eine Einigung über die weitere Vorgangsweise. Da klar gewesen sei, dass es Probleme geben könne, sei als Voraussetzung vereinbart worden, dass der Abschluss der betreffenden Arbeiten schriftlich vom Klagsvertreter bestätigt werden müsse. Eine solche Bestätigung sei nicht ausgestellt, sondern die Fortsetzung des Verfahrens beantragt worden, in welcher die noch offenen und verbleibenden Positionen geltend gemacht worden seien. Es sei Aufgabe der Beklagten gewesen, diese Arbeiten durchzuführen, welche von Anfang an Gegenstand des Verfahrens gewesen seien. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Erstgericht davon ausgehe, die Arbeiten seien abgeschlossen, wenn die Möbel wieder eingeräumt seien. Der Vereinbarung vom 26.03.2024 könne nicht entnommen werden, dass allfällige Ansprüche aus der Vereinbarung in einem gesonderten Verfahren einzuklagen seien. Das Urteil sei nicht nachvollziehbar. Es handle sich um keine Klagsänderung, wenn die Beklagte Schäden teilweise beseitigt habe. Ein außergerichtlich abgeschlossener Vergleich sei nicht gleich ein Neuerungsvertrag. Von einem Neuerungsvertrag sei nur auszugehen, wenn nach dem Willen der Parteien das ursprüngliche Schuldverhältnis durch Änderung des Rechtsgrunds durch ein neues ersetzt werden soll. Ein Rückgriff auf das seinerzeitige Schuldverhältnis soll nicht mehr möglich sein, wovon hier nicht auszugehen sei. Dies könne erst eintreten, wenn der Klagsvertreter eine entsprechende Bestätigung laut Schreiben vom 26.03.2024 ausstelle.
Die Berufung ist im Ergebnis im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
1. Die Ausführungen zum Berufungsgrund der Nichtigkeit lassen nicht erkennen, welchen Nichtigkeitsgrund nach § 477 ZPO der Berufungswerber geltend machen will. Der Berufungswerber moniert fehlende Feststellungen und übergangene Beweisanträge, womit er erkennbar sekundäre Feststellungsmängel geltend macht, sich aber kein Hinweis auf eine konkrete Nichtigkeit ableiten lässt. Da die falsche Bezeichnung eines Rechtsmittelgrunds nicht schadet (RS0041851), kann auf die Ausführungen bei Behandlung der Rechtsrüge Bedacht genommen werden.
Dasselbe gilt für den geltend gemachten Verfahrensmangel . Die Rechtsfrage, welche Ansprüche der Kläger geltend machte, ist aufgrund des Parteivorbringens zu beurteilen und keine Tatfrage, die im Beweisverfahren zu klären wäre.
2. Das Erstgericht führt in seiner rechtlichen Beurteilung aus, die Beklagte habe sich auf die Klagsausdehnung ON 52 rügelos eingelassen, weshalb die Klagsänderung erfolgt und die erst in der letzten Verhandlung (ON 62) erhobene Rüge unbeachtlich sei. Einen Beschluss über den Widerspruch der Beklagten gegen die Klagsänderung (siehe bereits ON 53) fasste es nicht, sondern wies das vom Teilurteil umfasste Klagebegehren ab.
2.1 Wenn sich der Beklagte ausdrücklich gegen die Zulassung einer nach Eintritt der Streitanhängigkeit vorgenommenen Klagsänderung ausspricht, muss das Prozessgericht über die Zulässigkeit der Klagsänderung mit Beschluss entscheiden. Verhandelte das Prozessgericht jedoch über die geänderte Klage ohne solche Beschlussfassung und entscheidet es mit Urteil über die geänderte Klage ist von einer „stillschweigenden“ Zulassung der Klagsänderung durch das Erstgericht auszugehen. In diesem Fall muss der Beklagte das Vorgehen des Gerichts in der Berufung gegen das über die abgeänderte Klage ergehende Urteil ausdrücklich rügen. Tut er dies nicht, ist die Klagsänderung als vom Beklagten genehmigt anzusehen (RS0039438). Dies gilt allerdings nicht, wenn das geänderte Klagebegehren – wie hier – gänzlich abgewiesen wurde, der Beklagte daher nicht veranlasst war, die Sachentscheidung zu bekämpfen (RS0039395). Die Unterlassung eines Ausspruchs über die Zulassung einer Klagsänderung begründet dann einen Verfahrensmangel (RS0039438 [T5]). Zu 6 Ob 47/06i sprach der Oberste Gerichtshof aus, dass sich der Beklagte im Hinblick auf § 468 Abs 2 ZPO auch bei Abweisung des geänderten Klagebegehrens bei sonstigem Verlust des Rügerechts in der Berufungsbeantwortung gegen die Zulassung der Klagsänderung auszusprechen habe. Dies lässt sich aus der Berufungsbeantwortung der Beklagten im gegenständlichen Fall erkennbar herauslesen, wenn sie ausführt, die geltend gemachten Ansprüche wären selbständig einzuklagen. Das Verfahren ist daher mangelhaft.
2.2 Allein aus diesem Grund war die Entscheidung des Erstgerichts zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzuheben, wobei die Aufhebung der Sachentscheidung auch die „stillschweigende“ Zulassung der Klagsänderung beseitigt (RS0039395). Bei der im fortgesetzten Verfahren zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit der Klagsänderung werden die Einwendungen der Beklagten im Schriftsatz ON 53 zu berücksichtigen sein, wonach die Ansprüche im gegenständlichen Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden könnten, sondern mit neuer Klage verfolgt werden müssten (S 2 ON 53). Weiters wird auf die Grundsätze zur Zulassung von Klagsänderungen wie sie unter anderem von Schneider in Fasching/Konecny ³ III/1 § 235 ZPO Rz 38 ff dargelegt werden, hingewiesen.
3. Obwohl das Erstgericht in der rechtlichen Beurteilung von der Zulässigkeit der Klagsänderung ausging, vertrat es die Ansicht, die Ansprüche, über welche es mit Teilurteil entschied, könnten in diesem Verfahren nicht geltend gemacht werden, sondern seien in einem weiteren Verfahren zu verfolgen. Die Parteien hätten vereinbart, dass diese Ansprüche in einem gesonderten Verfahren einzuklagen seien.
Dies lässt sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ableiten, es gibt auch kein Vorbringen dazu. Nach den Behauptungen wurden die vom Kläger im Verfahren ursprünglich geltend gemachten Mängelbehebungsansprüche (mit Ausnahme der Ansprüche im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau samt Zwischenlagerung der Möbel) erledigt. Nach Klagsänderung macht der Kläger neben den Kosten für den (noch nicht erfolgten) Aus- und Wiedereinbau der Küchenmöbel Schadenersatzforderungen für Schäden geltend, die er im Zuge der Verbesserungsarbeiten durch die Beklagte erlitten habe. Die Beklagte sprach sich gegen die Fortsetzung des Verfahrens und gegen die Klagsänderung aus. Zur offenbar vertretenen Ansicht des Erstgerichts, die Parteien hätten im Zuge ihrer außergerichtlichen Einigungsbemühungen vereinbart, dass eine Klagsänderung in diesem Verfahren (bezogen auf welche Ansprüche?) nicht zulässig sei, gibt es aber kein Vorbringen. Um über die Berechtigung der Ansprüche des Klägers absprechen zu können, fehlen Feststellungen. Darüber kann derzeit aber ohnehin nicht entschieden werden, da noch keine Entscheidung über den Widerspruch der Beklagten gegen die Klagsänderung vorliegt.
Die Entscheidung war daher zur Gänze aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren wird außerdem an obige Ausführungen (Seite 5 oben) zur Nebenintervention erinnert.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten (§ 52 Abs 1 letzter Satz ZPO).
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