§ 35 Festnahme
§ 35 Festnahme — VStG
§ 35 Festnahme — VStG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Der 2. Abschnitt beginnt jetzt bei § 34b (vgl. Art. 3 Z 17 und 18, BGBl. I Nr. 57/2018).
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 52/1991
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2019
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40206148
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn
1. der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
2. begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder
3. der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.