B371/66 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Rechtmäßige Verhaftung (§ 35 VStG 1950, Art. VIII Abs. 1 lit. b EGVG 1950) .
Eine Verletzung des Eigentumsrechtes setzt den Eingriff in ein privates Vermögensrecht voraus.
Daß § 5 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit jedwede Behinderung der Bewegungsfreiheit treffen sollte, ist mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren. Diese Gesetzesstelle schützt vielmehr vor jeder Internierung oder sonstigen Konfinierung.
Der Antrag, die Beschwerde nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 Abs. 2 B-VG} dem VwGH abzutreten, ist abzuweisen, wenn nicht der Bescheid einer Verwaltungsbehörde i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 131, Art. 131 B-VG}, sondern eine faktische Amtshandlung Gegenstand der Beschwerde ist.