B276/87 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die BH Feldkirch behauptet, der Beschwerdeführer sei ihr zur Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß §35 VStG 1950 vorgeführt worden; er habe sich nämlich illegal in Österreich aufgehalten und sich daher einer Übertretung nach dem FrPG schuldig gemacht; er sei von den Gendarmeriebeamten auf frischer Tat betreten worden. Wegen des rechtskräftigen und vollstreckbaren Aufenthaltsverbotes habe die Gefahr bestanden, daß sich der Fremde dem Verwaltungsstrafverfahren entziehen werde.
Der damit von der belangten Behörde angezogene §35 litb VStG 1950 deckt die Festnahme und die Anhaltung des Beschwerdeführers nicht. Es lagen nämlich keine konkreten Umstände vor, die den behaupteten Verdacht, der Beschwerdeführer werde sich die Strafverfolgung zu entziehen suchen, rechtfertigen könnten (vgl. hiezu die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, zB VfSlg. 9916/1984). Weder werden solche Umstände in der Gegenschrift vorgebracht, noch ergeben sie sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Wenngleich in der Beschwerde die Ausführungen zur Festnahme und zur Anhaltung bis zur Ausfolgung des Schubhaftbescheides einerseits und zur Anhaltung ab diesem Zeitpunkt andererseits getrennt sind, handelt es sich doch um eine einzige Beschwerde, für die die üblichen Kosten (und nicht - wie begehrt - der doppelte Satz) zuzusprechen waren.