JudikaturVfGH

B391/75 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juni 1976

Wenn auch im Gastlokal eine Festnahme des Bf. nicht ausdrücklich ausgesprochen wurde, ist doch die vom einschreitenden Sicherheitswachebeamten D an den Bf. gerichtete Aufforderung, zum Funkstreifenwagen mitzukommen, als Festnehmung zu werten. Der Bf. mußte unter den gegebenen Umständen annehmen, daß diese Aufforderung nicht bloß ein Wunsch des SWB sei, dem er sich mit Erfolg widersetzen könnte, sondern daß diese Aufforderung vielmehr eine an ihn gerichtete Norm sei, die erforderlichenfalls mit Zwang durchgesetzt würde.

Rechtswidrigkeit einer Festnehmung nach § 35 VStG 1950. Ein Gestikulieren mit den Armen und die Bemerkung, die Polizei möge sich um anderes kümmern, rechtfertigen allein noch nicht die Annahme, es liege ein ungestümes Benehmen (Art. VIII Abs. 1 lit. b EGVG 1950) vor. Der Bf. wurde aber von den SWB auch nicht bei Begehung einer anderen strafbaren Handlung (etwa eine Ordnungsstörung oder Anstandsverletzung i. S. des Art. VIII Abs. 1 lit. a EGVG 1950) auf frischer Tat betreten. Es wurde den SWB lediglich durch eine Privatperson davon Mitteilung gemacht, daß er derartige Handlungen etwa eine halbe Stunde früher gesetzt habe.

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