B936/90 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der Polizeibeamte konnte mit gutem Grund der (subjektiven) Meinung sein, daß der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretungen nach §102 Abs5 lita und b iVm §134 KFG 1967 - zumindest in der
2. Begehungsform (Nichtaushändigung des Führerscheins und des Zulassungsscheins) - verübt habe. Dabei handelte es sich um einen Fall der "Betretung auf frischer Tat", wie ihn §35 VStG verlangt. Denn der Beschwerdeführer war als (zur Vorzeigung der relevanten Urkunden verpflichteter) Lenker iSd §102 KFG 1967 anzusehen (zumal er bei Beginn der Amtshandlung noch den Lenkersitz des PKW einnahm, also augenscheinlich ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem vorangegangenen Lenken seines Fahrzeuges bestand).
Dem Gebot des §36 Abs1 VStG wurde Genüge getan, weil der Wachebeamte den Beschwerdeführer nach der mit der gebotenen Beschleunigung vor sich gehenden Ermittlung und Feststellung der Identität - es wurde eine Auskunftsperson zur Identifizierung telefonisch herbeigerufen - ungesäumt freiließ.