B20/61 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die Nichtbefolgung der Weisung der Straßenaufsichtsorgane (§ 27 Straßenpolizeiordnung 1947) , ein dem § 21 Abs. 1 StPolO widersprechend aufgestelltes Fahrzeug anders aufzustellen, stellen nach § 87 StPolO und § 72 StPolO eine Verwaltungsübertretung dar. Die mehrfache Aufforderung wegzufahren, ist eine dem § 35 lit. c VStG entsprechende Abmahnung. Danach ist die Festnehmung, da auch das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales eines Betretens auf frischer Tat nicht zweifelhaft ist, gemäß § 35 lit. c VStG berechtigt.
Es ist in der Natur der Maßnahme der Festnehmung begründet, daß das einschreitende Organ nicht immer in der Lage sein kann, das Vorliegen einer strafbaren Handlung mit voller Verläßlichkeit festzustellen.
Eine Festnahme muß daher - immer bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen - schon dann als rechtgemäß angesehen werden, wenn die spätere Überprüfung ergibt, daß die Beurteilung der Tat als eine strafbare Handlung vertretbar erscheint. Dies genügt bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen des {Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 35, § 35 VStG} für eine Festnehmung. Es ist insbesondere nicht erforderlich, daß der Betretene die angenommene Verwaltungsübertretung wirklich begangen hat.