B153/73 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der Bf. ist vor dem in einem Kraftwagen herannahenden Einsatzkommando der Sicherheitswache davonlaufend in das Cafe" F "geflüchtet; einer der Beamten des Einsatzkommandos hat den Bf. dabei gesehen, hat sich in das Cafehaus begeben und dort den Bf., der sich zumindest im Cafehaus ruhig verhalten hat, festgenommen.
Selbst wenn der Bf. auf frischer Tat i. S. des § 35 VStG 1950 bei Begehung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung (Art. VIII Abs. 1 lit. a EGVG 1950) betreten worden ist und selbst wenn der Bf. i. S. des § 35 lit. c VStG 1950 abgemahnt worden ist (ob dies der Fall war, braucht hier nicht geprüft zu werden) , war die Verhaftung nicht gesetzmäßig. Die Umstände schließen nämlich hier die Annahme aus, daß der Bf. bis zu seiner Verhaftung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrte; es ist auch kein Indiz dafür hervorgekommen, daß der Bf. die strafbare Handlung zu wiederholen suchte. Die Voraussetzungen für eine Festnahme gemäß § 35 lit. c VStG 1950 waren daher nicht gegeben.