B324/73 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die Voraussetzung des § 35 VStG 1950 für die Festnehmung ist, daß der Verhaftete auf frischer Tat betreten worden ist; dies ist nur gegeben, wenn der Bf. bei seiner Handlung oder Unterlassung (§ 1 VStG 1950) betreten worden wäre, die zum Tatbild einer Verwaltungsübertretung, ihrer Übertretung nach Art. VIII Abs. 1 lit. a EGVG 1950, gehört (vgl. Slg. 6102/1969) . Das aber war nach der Aktenlage eindeutig nicht der Fall. Die einschreitenden Beamten haben den Bf. bei einer solchen Handlung nicht betreten, es wurde ihnen lediglich davon Mitteilung gemacht, daß er entsprechende Handlungen gesetzt habe. Die Festnehmung des Bf. und seine anschließende Anhaltung entbehren daher der gesetzlichen Deckung.