Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Verletzung des öffentlichen Anstandes und ungebührliche Erregung störenden Lärms
Wer
a) ungebührlicherweise störenden Lärm erregt oder
b) den öffentlichen Anstand verletzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu € 1.000,– oder mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen.
§ 1a § 1a
§ 1a Bettelei
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. in aufdringlicher oder aggressiver Weise – darunter wird jede Aktivität, die über das bloße kein Hindernis bildende Sitzen oder Stehen hinausgeht, beispielsweise durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten oder Beschimpfen, verstanden – bettelt, oder
2. in gewerbsmäßiger Weise oder als Beteiligter an einer organisierten Gruppe um Geld oder geldwerte Sachen bettelt, oder
3. eine unmündige minderjährige Person zum Betteln, in welcher Form auch immer, veranlasst oder diese bei der Bettelei mitführt, oder
4. entgegen einer gemäß Abs. 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt.
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu € 1.000,–, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Strafgelder, die mit der Ausstellung von Organstrafverfügungen gemäß § 50 VStG eingehoben wurden, fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
(3) Durch Verordnung der Gemeinde kann an bestimmten öffentlichen Orten, insbesondere bei Haltestellen (Aufnahmestellen) des öffentlichen Verkehrs und deren näheren Umkreis, im Eingangsbereich von Lokalen, Geschäften und öffentlichen Gebäuden sowie im Mündungsbereich von Fluchtwegen von Gebäuden, auch ein nicht unter Abs. 1 Z 1 bis 3 fallendes Betteln untersagt werden, wenn aufgrund der dort zu erwartenden Anzahl an bettelnden Personen und der örtlichen Verhältnisse zu befürchten ist,
- dass die Benützung des öffentlichen Orts durch andere Personen erschwert wird, und dadurch ein das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstand bereits besteht oder unmittelbar zu erwarten ist, oder
- sonst ein durch ein solches Betteln das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstand bereits besteht oder unmittelbar zu erwarten ist.
Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist der Landespolizeidirektion Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Geld und geldwerte Sachen, die durch eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 erworben worden sind, können für verfallen erklärt werden.
(5) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat gemäß Abs. 1 den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet oder gemäß § 8 des NÖ Sammlungsgesetzes 1974, LGBl. 4650, zu bestrafen ist.
(6) Organe des Öffentlichen Sicherheitsdienstes können Personen, die gegen die Bestimmungen des Abs. 1 verstoßen, anweisen, ihr Verhalten einzustellen. Von der Festnahme gemäß § 35 Z 3 VStG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes abzusehen, wenn die Fortsetzung oder Wiederholung der strafbaren Handlung durch Anwendung eines gelinderen Mittels verhindert werden kann. Das gelindere Mittel ist anzudrohen. Bei Personen, die offensichtlich zur Wahrnehmung einer Anweisung und Androhung nicht fähig sind, entfällt das Erfordernis der Anweisung und Androhung.
(7) Als gelinderes Mittel kommt die Wegweisung der Person als Maßnahme der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt in Betracht.
§ 1b § 1b
§ 1b (entfällt)
§ 1c § 1c
(entfällt)
§ 1d § 1d
§ 1d (entfällt)
§ 2 § 2
§ 2 Konsumation von alkoholischen Getränken an öffentlichen Orten
(1) Der Gemeinderat kann durch Verordnung zur Vermeidung und Abwehr von Verhaltensweisen, die das örtliche Gemeinschaftsleben stören, oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zeitliche und örtliche Beschränkungen und Verbote betreffend die Konsumation von alkoholischen Getränken an öffentlichen Orten erlassen. Der Konsumation gleichzusetzen ist ein Verhalten, bei dem alkoholische Getränke mitgeführt werden und auf Grund der gesamten äußeren Umstände darauf geschlossen werden kann, dass eine Konsumation stattfindet oder unmittelbar bevorsteht, wie das Bereithalten oder Öffnen von Behältnissen alkoholischer Getränke oder das Setzen sonstiger der eigentlichen Konsumation dienenden Vorbereitungshandlungen.
Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist der Landespolizeidirektion Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Kundgemachte Verordnungen sind der Landespolizeidirektion und den Sicherheitsbehörden 1. Instanz zur Kenntnis zu bringen.
(2) Vom Geltungsbereich einer Verordnung gemäß Abs. 1 ausgenommen ist jedenfalls der Konsum alkoholischer Getränke
a) an gewerbebehördlich genehmigten Verabreichungsplätzen (Gastgärten etc.), bei welchen die Verabreichung alkoholischer Getränke erlaubt ist, durch die Kunden während der Betriebszeiten, im Rahmen sonstiger gewerberechtlich erlaubter Ausschanktätigkeiten sowie bei angemeldeten Buschenschanken gemäß dem NÖ Buschenschankgesetz, LGBl. 7045,
b) bei gemäß dem NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070, ordnungsgemäß angemeldeten Veranstaltungen oder
c) bei Veranstaltungen, die gemäß § 1 Abs. 4 NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070, von der Anwendung des NÖ Veranstaltungsgesetzes ausgenommen sind.
(3) Wer Abs. 4 oder einer Verordnung gemäß Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu € 1.000,–, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Strafgelder, die mit der Ausstellung von Organstrafverfügungen gemäß § 50 VStG eingehoben wurden, fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
(4) Den Organen der öffentlichen Aufsicht sind zur Konsumation verwendete Flaschen, Dosen oder sonstige Behältnisse alkoholischer Getränke auf deren Verlangen zur näheren Überprüfung auszuhändigen. Die Organe der öffentlichen Aufsicht werden ermächtigt, alkoholische Getränke in nicht original verschlossenen Behältnissen, welche entgegen einer Beschränkung oder eines Verbotes einer Verordnung gemäß Abs. 1 verwendet wurden, ohne weiteres Verfahren zu entsorgen.
§ 2a § 2a
§ 2a (entfällt)
§ 3 § 3
§ 3 Ehrenkränkung
Eine Ehrenkränkung begeht, wer
a) einen anderen in einer für einen Dritten nicht wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen, oder herabzusetzen;
b) einem anderen in einer für einen Dritten nicht wahrnehmbaren Weise eine gerichtlich strafbare Handlung vorwirft, für welche die Strafe schon vollzogen oder wenn auch nur bedingt nachgesehen oder nachgelassen oder für die der Ausspruch der Strafe vorläufig aufgeschoben worden ist;
c) einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper mißhandelt oder mit einer körperlichen Mißhandlung bedroht, soferne dies nicht öffentlich oder vor mehreren Leuten erfolgt oder auf andere Weise gerichtlich strafbar ist.
§ 4 § 4
§ 4 Ahndung der Ehrenkränkung
(1) Ehrenkränkungen sind als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 220,– oder mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen.
(2) Ehrenkränkungen sind Privatanklagesachen im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes.
(3) Wer sich im Falle des § 3 lit.a auf die Richtigkeit seiner Behauptung oder auf seinen guten Glauben beruft, ist nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird oder wenn Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten. Über Tatsachen des Privat- oder Familienlebens und über strafbare Handlungen, die nur auf Verlangen eines Dritten verfolgt werden, sind der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens nicht zuzulassen.
(4) Wer eine im § 3 lit.a oder b genannte Handlung in Erfüllung einer Rechtspflicht oder in Ausübung eines Rechtes setzt, ist nicht zu bestrafen.
(5) Wer durch besondere Umstände genötigt ist, eine im § 3 lit.a oder b angeführte Behauptung in der Form und auf die Weise vorzubringen, wie es geschieht, ist nicht zu bestrafen, es sei denn, daß die Behauptung unrichtig ist und der Täter sich dessen bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt hätte bewußt sein können.
(6) Wer sich nur durch Entrüstung über das Verhalten eines anderen hinreißen läßt, ihn in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise zu beschimpfen, zu mißhandeln oder mit Mißhandlungen zu bedrohen (§ 3 lit.c), ist nicht zu bestrafen, wenn seine Entrüstung, insbesondere auch im Hinblick auf die seit ihrem Anlaß verstrichene Zeit, allgemein begreiflich ist.
§ 5 § 5
§ 5 Kostenersatz bei Ehrenkränkungen
(1) Wird jemand der Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung für schuldig erkannt, hat er dem Privatankläger auf dessen Antrag die zur Verfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen.
(2) Wird ein Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, so hat der Privatankläger dem Beschuldigten auf dessen Antrag die zu seiner Verteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen, es sei denn, daß die Einstellung aus dem Grunde der Zurechnungsunfähigkeit des Täters erfolgt ist.
§ 6 § 6
§ 6 Haltung von gefährlichen Wildtieren
(1) Unbeschadet tierschutzrechtlicher Bestimmungen ist das Halten von gefährlichen Wildtieren aus Gründen der Sicherheit verboten.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Wildtiere wegen der von ihnen ausgehenden Gefahren für die körperliche Sicherheit von Menschen als gefährlich anzusehen sind.
(3) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für folgende Personen und Einrichtungen:
a) wissenschaftliche Einrichtungen nach § 25 Abs. 3 Z 2 des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2010, die ihre Wildtierhaltung nach § 25 Abs. 1 leg.cit. angezeigt haben,
b) Einrichtungen, die dem Tierversuchsgesetz, BGBl.Nr. 501/1989 in der Fassung BGBl. I Nr. 162/2005, unterliegen,
c) Zoos nach § 4 Z 10 des Tierschutzgesetzes, die über eine Bewilligung nach § 26 Abs. 1 leg.cit. verfügen,
d) Tierheime nach § 4 Z 9 des Tierschutzgesetzes, die über eine Bewilligung nach § 29 Abs. 1 leg.cit. verfügen,
e) Halterinnen und Halter von Tieren im Rahmen zulässiger gewerblicher Tätigkeiten, die über eine Bewilligung nach § 31 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes verfügen.
§ 7 § 7
§ 7 Allgemeine Anforderungen für das Halten von gefährlichen Wildtieren
(1) Wer ein gefährliches Wildtier hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat dafür zu sorgen, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Insbesondere ist das Tier so zu beaufsichtigen und zu verwahren, dass es seine Unterkunft nicht aus eigenem Antrieb verlassen kann.
(2) Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Wildtieres darf das Tier nur solchen Personen überlassen, die die dafür erforderliche Eignung und die notwendige Erfahrung aufweisen.
§ 8 § 8
§ 8 Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit der Haltung gefährlicher Wildtiere
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) gegen § 6 Abs. 1 verstößt,
b) gegen die Anforderungen an die Haltung nach § 7 Abs. 1 und 2 verstößt oder
c) einer Verpflichtung nach § 9 nicht nachkommt.
(2) Verwaltungsübertretungen sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,– und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen zu bestrafen
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Gefährliche Wildtiere, die Gegenstand einer strafbaren Handlung sind, können für verfallen erklärt werden. Zur Sicherung des Verfalls beschlagnahmte gefährliche Wildtiere sind bis zur Rechtskraft der Verfallserklärung auf Kosten der Halterin oder des Halters einem Tierheim zur Verwahrung zu übergeben. Im Fall der rechtskräftigen Verfallserklärung trägt die Halterin oder der Halter die Kosten der Verwahrung und allfälliger weiterer Maßnahmen nach den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2010.
§ 9 § 9
§ 9 Betreten von Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln im Zusammenhang mit gefährlichen Wildtieren
Den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Organen der mit der Vollziehung betrauten Behörden sowie den bei einer Amtshandlung beigezogenen Sachverständigen und Beteiligten ist im notwendigen Umfang der Zutritt zu Liegenschaften, Räumen und Transportmitteln zu gewähren, wenn der Verdacht besteht, dass eine Übertretung nach § 8 erfolgt ist. Diese Personen sind berechtigt, diese Örtlichkeiten zu betreten, um zu überprüfen, ob ein gefährliches Wildtier unrechtmäßig gehalten wird.
§ 10 § 10
§ 10 Verbot des Campierens außerhalb von Campingplätzen
(1) Die Gemeinde kann – unbeschadet des § 6 NÖ Naturschutzgesetzes 2000, LGBl. 5500, – zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen für die Sicherheit, die Gesundheit, den Schutz der örtlichen Gemeinschaft, die Landwirtschaft, den Tourismus oder den Naturhaushalt sowie das Orts- und Landschaftsbild durch Verordnung das Aufstellen von Zelten, Wohnwägen, Wohnmobilen oder Mobilheimen, einschließlich des damit allenfalls verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen, außerhalb von Campingplätzen, an bestimmten Orten oder im gesamten Gemeindegebiet verbieten.
(2) Vom Geltungsbereich einer Verordnung gemäß Abs. 1 ausgenommen ist jedenfalls das Aufstellen von Zelten, Wohnwägen, Wohnmobilen oder Mobilheimen
1. zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen;
2. im Rahmen von Tätigkeiten von Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts, von Rettungsorganisationen und bei Maßnahmen nach dem NÖ Katastrophenhilfegesetz 2016, LGBl. Nr. 70/2016;
3. zu Zwecken, die nicht der Nächtigung dienen und auch nicht mit solchen Unterkünften in Zusammenhang stehen;
4. auf dafür vorgesehenen Abstellflächen für Sattelzugfahrzeuge, Lastkraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuge mit Anhängern (z. B. Raststätten); und
5. bei Zustimmung des über die Grundfläche Verfügungsberechtigten und wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBl. Nr. 3/2015, nicht erfüllt sind.
Weitere Ausnahmen können in der gemäß Abs. 1 erlassenen Verordnung vorgesehen werden.
§ 11 § 11
§ 11 Entfernung von mobilen Unterkünften
(1) Stellt jemand ein Zelt, einen Wohnwagen, ein Wohnmobil oder ein Mobilheim, einschließlich des damit allenfalls verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen, außerhalb eines Campingplatzes auf, obwohl dies
1. gemäß einer Verordnung nach § 10 Abs. 1 verboten ist, oder
2. gemäß § 6 NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500, verboten ist,
kann die Gemeinde, sofern eine formlose Aufforderung zur Entfernung der mobilen Unterkunft wirkungslos bleibt, die Entfernung durch Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchsetzen.
(2) Vor der Entfernung der mobilen Unterkunft hat die Gemeinde, sofern dies unter Einsatz verhältnismäßiger Mittel möglich ist, die Identität des Aufstellers sowie aller weiteren beteiligten Personen zu ermitteln. Die Identität der Beteiligten und die formlose Aufforderung sind von der Behörde in einer Niederschrift festzuhalten.
(3) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Abs. 1 und 2 insbesondere mitzuwirken durch
1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind; und
3. Maßnahmen zur Anwendung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt.
(4) Der Aufsteller trägt die Kosten der Entfernung der mobilen Unterkunft sowie aller weiteren, durch das Aufstellen und die Nächtigungen bewirkten, Verunreinigungen. Kann der Aufsteller der mobilen Unterkunft nicht ermittelt werden, tragen die Kosten alle weiteren beteiligten Personen solidarisch. Die Kosten sind mit Bescheid vorzuschreiben.
§ 12 § 12
§ 12 Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit der Entfernung von mobilen Unterkünften
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. ein Zelt, einen Wohnwagen, ein Wohnmobil oder ein Mobilheim, einschließlich des damit allenfalls verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen, an einem Ort oder in einem Gemeindegebiet aufstellt, an dem dies durch Verordnung verboten ist (§ 10 Abs. 1),
2. ein rechtswidrig aufgestelltes Zelt, einen Wohnwagen, ein Wohnmobil oder ein Mobilheim, einschließlich des damit allenfalls verbundenen abgestellten Kraftfahrzeuges, trotz Aufforderung der Gemeinde (§ 11 Abs. 1) nicht entfernt.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu € 7.300,-- und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen.
(3) Bei gemäß Abs. 1 mit Strafe bedrohten Verstößen können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu € 90,-- eingehoben werden. Diese Strafgelder fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
§ 13 § 13
§ 13 Überwachung
(1) Die Überwachung der Vollziehung des § 1, des § 1a Abs. 1, des § 2 Abs. 1, des § 6 Abs. 1 und des § 10 Abs. 1 sowie der dazu ergangenen Verordnungen und die Überwachung der Einhaltung der Gebote und Verbote ortspolizeilicher Verordnungen gemäß Art. 118 Abs. 6 B-VG kann durch folgende Organe der öffentlichen Aufsicht erfolgen:
a) Gemeindewachorgane, in jenen Gemeinden, wo ein Gemeindewachkörper vorhanden ist und
b) Aufsichtsorgane, die von der Gemeinde bestellt werden. Die Bestellung kann befristet erfolgen.
(2) Zu Aufsichtsorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die
a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
b) volljährig, verlässlich, körperlich und geistig geeignet sind,
c) über die zur Ausübung des Amtes erforderlichen Kenntnisse verfügen und
d) der Bestellung zustimmen.
(3) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan hat durch Bescheid der Gemeinde zu erfolgen und ist nachweislich der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.
(4) Das Aufsichtsorgan hat vor dem Bürgermeister die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
(5) Der Bürgermeister hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls die Inschrift “Aufsichtsorgan gemäß NÖ Polizeistrafgesetz” und den Namen der Gemeinde, die das Aufsichtsorgan bestellt hat, zu enthalten. Der Dienstausweis hat jedenfalls zu enthalten:
a) den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und ein Lichtbild des Aufsichtsorganes,
b) das Datum des Bestellungsbescheides und die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat und
c) den Hinweis, dass sich der Tätigkeitsbereich des Aufsichtsorganes nur auf das Gebiet jener Gemeinde erstreckt, von welcher sie bestellt wurde.
(7) Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist dem Betretenen auf dessen Verlangen vorzuweisen.
(8) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Gemeinde unverzüglich zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist.
(9) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit
a) dem Tod,
b) dem Widerruf der Bestellung oder
c) dem Verzicht auf das Amt.
(10) Die Gemeinde kann die Bestellung zum Aufsichtsorgan jederzeit widerrufen, insbesondere wenn
a) eine der im Abs. 2 lit. a und b genannten Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist,
b) das Aufsichtsorgan seine Befugnisse wiederholt überschritten oder Dienstaufträge wiederholt nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat,
c) das Aufsichtsorgan ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder
d) sich der Widerruf aus sonstigen wichtigen Gründen (z. B. Änderung der Organisation oder des Aufgabenumfanges) als notwendig erweist.
(11) Ein Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Gemeinde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Gemeinde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
(12) Das Erlöschen der Bestellung ist der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.
§ 14 § 14
§ 14 Befugnisse von Aufsichtsorganen
(1) Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung der in § 13 Abs. 1 genannten Verwaltungsvorschriften durch
1. Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
2. Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren sowie die Sicherung des Strafverfahrens und des Strafvollzugs erforderlich sind, insbesondere die Anhaltung von Personen zum Zweck der Feststellung ihrer Identität und Erstattung von Anzeigen,
3. die Festnahme von Personen, die sie bei einer Verwaltungsübertretung nach § 1a Abs. 1 auf frischer Tat betreten, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 35 VStG vorliegen, aber kein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einschreiten kann. Die festgenommenen Personen sind, wenn der Grund der Festnahme nicht schon vorher entfallen ist, von den Aufsichtsorganen unverzüglich der Behörde vorzuführen oder einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zweck der Vorführung vor die Behörde zu übergeben.
(2) Aufsichtsorgane haben nach Maßgabe des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zusätzlich folgende Befugnisse:
1. Absehen von der Anzeige gemäß § 50 Abs. 5a VStG;
2. Beschlagnahme von Gegenständen gemäß § 39 Abs. 2 VStG; beschlagnahmte Gegenstände sind unverzüglich der Behörde oder zur Übergabe an diese einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu übergeben;
3. Ausstellung von Organstrafverfügungen gemäß § 50 VStG nach Ermächtigung durch die Verwaltungsstrafbehörde.
Als gelinderes Mittel kommt jeweils die Wegweisung der Person in Betracht.
(3) Die Aufsichtsorgane sind bei der Durchführung der Kontrolle gemäß § 1b an die Weisungen der zuständigen Gemeindeorgane gebunden. Sie haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Sie sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinn des § 74 StGB. Im Übrigen sind sie, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung über alle aus der dienstlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen
1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,
2. im Interesse der nationalen Sicherheit,
3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
5. zur Vorbereitung einer Entscheidung,
6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
7. zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
verpflichtet.
(4) Bei der Durchführung der Kontrolle gemäß § 13 haben die Aufsichtsorgane so vorzugehen, dass damit eine möglichst geringe Beeinträchtigung verbunden ist und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird.
§ 15 § 15
§ 15 Verarbeiten von personenbezogenen Daten
(1) Zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung des § 1, des § 1a Abs. 1, des § 2 Abs. 1, des § 6 Abs. 1 und des § 10 Abs. 1 sowie der dazu ergangenen Verordnungen und der Überwachung der Einhaltung der Gebote und Verbote ortspolizeilicher Verordnungen gemäß Art. 118 Abs. 6 B-VG dürfen von den Organen der Landesregierung, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Landespolizeidirektion, des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie der Gemeinden einschließlich den Organen nach § 13 folgende personenbezogenen Daten verarbeitet sowie insbesondere zum Zweck der Strafrechtspflege und der Sicherheitsverwaltung an die Sicherheitsbehörden übermittelt werden:
1. Identitätsdaten;
2. Adress- und Kontaktdaten;
3. Bilddaten;
4. Angaben über Feststellungen zu vermeintlichen Verwaltungsübertretungen, insbesondere Art, Ort und Zeitpunkt der festgestellten Verwaltungsübertretung.
(2) Die Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung und die Landespolizeidirektion sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung der in Abs. 1 genannten Bestimmungen die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten.
(3) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(4) Das Amt der Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus und hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen.
§ 16 § 16
§ 16 Mitwirkung der Bundespolizei
(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 1, des § 1a, des § 2, des § 6 Abs. 1 und des § 11 mitzuwirken durch
a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
b) Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;
c) Maßnahmen, die zur Sicherung des Verfalls gemäß § 1a Abs. 4 erforderlich sind und
d) die Anwendung von Zwangsmitteln gemäß § 1a Abs. 6 und 7, § 2 Abs. 4 und § 11 Abs. 1.
(2) Darüber hinaus ist es zulässig, dass die Organe der Bundespolizei zum Zweck der Kontrolle der Vollziehung des § 1a personenbezogene Daten durch Beobachten ermitteln.
§ 17 § 17
§ 17 Aufhebung einer Rechtsvorschrift
Das Landesgesetz vom 28. Juni 1962, LGBl.Nr. 177/1962, womit Vorschriften über das öffentliche Baden erlassen werden, wird aufgehoben.
§ 18 § 18
§ 18 Eigener Wirkungsbereich
Die Gemeinden haben die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben, mit Ausnahme der Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
§ 19 § 19
§ 19 Schlussbestimmungen
(1) § 1d in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 1, §§ 10 bis 15 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2023 treten am 1. Jänner 2024 in Kraft.
(3) §§ 2 und 13 bis 19 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 39/2025 treten am 1. April 2025 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 1b bis 1d und 2a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2023 außer Kraft. Aufsichtsorgane nach diesem Landesgesetz, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LBGl. Nr. xx/2025 bestellt waren, gelten ab Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 39/2025 als Aufsichtsorgane nach diesem Landesgesetz.
(4) § 14 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.