B135/62 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Eine Festnehmung ist eine sogenannte faktische Amtshandlung, gegen welche, da sie in einem Verwaltungsverfahren nicht bekämpfbar ist, der VfGH unmittelbar angerufen werden kann.
Auch eine kurzfristige Sicherungsmaßnahme, wie sie die Festnehmung i. S. des § 35 VStG darstellt, ist eine Verletzung des Grundrechtes der persönlichen Freiheit (Art. 8 StGG und Gesetz vom 27. Oktober 1862, RGBl. Nr. 87, zum Schutze der persönlichen Freiheit) , wenn keiner der" vom Gesetze bestimmten Fälle "vorliegt, bei Verwaltungsübertretungen demnach die Voraussetzungen des {Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 35, § 35 VStG} fehlen.