JudikaturVfGH

B374/68 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
21. Juni 1972

Rechtswidrige Verhaftung, weil kein ungestümes Verhalten i. S. des § 35 lit. a VStG 1950 vorlag und auch keine Deckung durch § 35 lit. c VStG 1950.

Zur Qualifikation eines Verhaltens als "ungestüm" ist es weder erforderlich noch auch ausreichend, daß es "beharrlich" an den Tag gelegt wird, und es ist auch offenkundig, daß nicht jedes ungehörige Verhalten notwendig auch ein ungestümes Verhalten ist (in diesem Sinn z. B. auch Slg. 6987/1966) . Daß aber die Weigerung des Bf., der Aufforderung der Sicherheitswachebeamten Folge zu leisten, nicht bloß beharrlich und ungehörig, sondern darüber hinaus in Sprache und Gestik heftig oder gar drohend erfolgt wäre, hat die bel. Beh. nicht einmal behauptet (§ 35 VStG) .

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