JudikaturVfGH

B281/74 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
07. März 1975

Aufforderung "im Namen des Gesetzes" , zum Dienstfahrzeug zu kommen. § 5 Abs. 2 StVO 1960 bietet keine Grundlage für die Beschränkung der Freiheit des Bf. Vielmehr ergibt sich aus § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960, daß die Weigerung, sich einem Alkotest zu unterziehen, verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden, aber nicht durch Anwendung physischen Zwanges durchzusetzen ist. Die vorgenommene Freiheitsbeschränkung, die ausschließlich zwecks Feststellung des Grades einer vermuteten Alkoholisierung vorgenommen worden ist, findet auch im {Kraftfahrgesetz 1967 § 76, § 76 Abs. 1 KFG 1967} und im § 35 VStG 1950 keine Deckung.

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