UGB
(1) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften, die den entsprechenden gesetzlichen Aufstellungspflichten unterliegen, haben spätestens neun Monate nach dem Abschlussstichtag beim Firmenbuchgericht des Sitzes der Kapitalgesellschaft einzureichen:
1. den Jahresabschluss und den Lagebericht;
2. den Bestätigungsvermerk, der sich auf die in Z 1 genannten Unterlagen bezieht, und gegebenenfalls den Zusicherungsvermerk;
3. den Corporate Governance-Bericht;
4. den Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen;
5. den Bericht des Aufsichtsrats;
6. den Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses und
7. die sich aus anderen gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Berichte, die zeitgleich vorzulegen sind.
Werden zur Wahrung dieser Frist nur die in Z 1, 3 und 4 genannten Unterlagen eingereicht, so sind der Bericht des Aufsichtsrats nach seinem Vorliegen, der Beschluss nach der Beschlussfassung und die Vermerke nach ihrer Erteilung unverzüglich einzureichen. Wird der Jahresabschluss bei nachträglicher Prüfung oder Feststellung geändert, so ist auch diese Änderung einzureichen.
(Anm.: Abs. 2 und 2a aufgehoben durch Art. 2 Z 48, BGBl. I Nr. 6/2026)
(3) In der Offenlegung und der Veröffentlichung können alle Posten in vollen 1 000 Euro angegeben werden, nach Maßgabe der Wesentlichkeit (§ 189a Z 10) auch in größeren Einheiten.
(4) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben spätestens mit den Einreichungen gemäß Abs. 1 zu erklären,
1.in welche der Größenklassen des § 221 Abs. 1, 1a, 2 und 3 erster Satz die Gesellschaft unter Bedachtnahme auf § 221 Abs. 4 im Berichtsjahr einzuordnen ist und ob die Gesellschaft im Berichtsjahr unter § 189a Z 1 lit. a, b, c oder d fällt;
2.falls die Einordnung auf „groß“ lautet, ob die Gesellschaft im Berichtsjahr die Kriterien des § 243b Abs. 1 erfüllt hat;
3.falls die Gesellschaft unter § 189a Z 1 lit. a einzuordnen ist, ob sie im Berichtsjahr die Kriterien des § 243c Abs. 1 erfüllt hat;
4.falls die Einordnung auf „groß“ lautet oder die Gesellschaft unter § 189a Z 1 lit. a, b, c oder d einzuordnen ist, ob die Gesellschaft zusätzlich die Kriterien des § 243d Abs. 1 erster Satz erfüllt hat und, falls ja, ob sie nach § 243d Abs. 1 zweiter Satz befreit ist.
(5) Sonstige Veröffentlichungs- und Informationspflichten bleiben unberührt.
(6) Die Unterlagen nach Abs. 1 sind elektronisch einzureichen, in die Urkundensammlung des Firmenbuchs aufzunehmen und gemäß §§ 33 f FBG öffentlich zugänglich zu machen, wobei Jahresabschlüsse einer großen Aktiengesellschaft gebührenfrei abfragbar sind. Wenn eine Unterlage nicht im Original eingereicht wird, hat der Einreicher zu bestätigen, dass die Einreichung mit dem Original übereinstimmt. Prüfpflichtige Unternehmen haben das Datum der Aufstellung der Unterlage und der Unterschrift des Bestätigungs- oder Zusicherungsvermerks anzugeben. Lageberichte sind gegebenenfalls im elektronischen Berichtsformat nach § 243b Abs. 10 einzureichen. Überschreiten die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag des einzureichenden Jahresabschlusses nicht 70 000 Euro, kann der Jahresabschluss auch in Papierform eingereicht werden. Die Umsatzerlöse sind gleichzeitig mit der Einreichung bekannt zu geben. In Papierform eingereichte Jahresabschlüsse müssen für die Aufnahme in die Datenbank des Firmenbuchs geeignet sein. Der Bundesminister für Justiz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die äußere Form der Jahresabschlüsse festlegen.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 1 Z 12, BGBl. I Nr. 186/2022)
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch Art. 2 Z 52, BGBl. I Nr. 6/2026)
§ 7 ORF-G · ORF-G · ORF-Gesetz
§ 7 1b. Abschnitt
…seiner Website für die Öffentlichkeit leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen. (4) Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss sind nach ihrer Offenlegung (§§ 277 und 280 UGB) vom Österreichischen Rundfunk auf seiner Website jeweils bis zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses des Folgejahres leicht, ständig und unmittelbar zugänglich zu machen.…
§ 39 Rechnungslegung
…1 ORF-G neu festzulegen. (3) Für die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts gelten die §§ 277, 280 und 281 UGB sinngemäß. (4) Bei der Buchführung gemäß Abs. 1 ist sicherzustellen, dass den Anforderungen der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission über die Transparenz der…
§ 191 AktG · AktG · Aktiengesetz
§ 191 Veröffentlichung
…§ 191. Die Veröffentlichung des Jahresabschlusses nach § 277 UGB darf im Fall des § 188 erst nach Eintragung des Beschlusses über die Kapitalherabsetzung, im Fall des § 189 erst ergehen, nachdem die…
§ 211 Eröffnungsbilanz, Jahresabschluss, Lagebericht und Corporate Governance-Bericht
…§ 96 Abs. 1 und 104 Abs. 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes sowie die §§ 222, 236 bis 243b, 277 bis 279 und 281 UGB . (3) Die §§ 201 bis 211 über die Wertansätze in der Jahresbilanz sowie die §§ 224 bis 230 über die Gliederung…
§ 22 GenG · GenG · Genossenschaftsgesetz
§ 22 §. 22.
… 2 lit. f bis lit. p und Abs. 3 bis Abs. 5 nicht anzuwenden. § 268 bis § 277 UGB sind anzuwenden, soweit nicht Art. 10 und 11 Abs. 1, Abs. 2 lit. f bis lit. p und Abs. …
§ 5 FBG · FBG · Firmenbuchgesetz
§ 5
…Art. 3 Z 3, BGBl. I Nr. 179/2023) 3. der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses ( §§ 277 bis 280 UGB ) sowie deren Abschlußstichtag; 4. die Verschmelzung in den Fällen der §§ 219 ff Aktiengesetz 1965, die Vermögensübertragung in den Fällen der §…
§ 6
…von der Verbandspflicht; 6. die Durchführung der Revision und die Zeit, während welcher sie vorgenommen wurde, sofern nicht eine Offenlegung nach den §§ 277 bis 281 UGB zu erfolgen hat oder es sich um eine einem Revisionsverband zugehörige Genossenschaft handelt, sowie der Tag der Einreichung eines Mängelberichts; 7. der Abschlußstichtag sowie der…
§ 40 Vermögenslosigkeit
…offenkundig ist, gilt eine Kapitalgesellschaft bis zum Beweis des Gegenteils auch dann als vermögenslos, wenn sie die Jahresabschlüsse und gegebenenfalls die Lageberichte ( §§ 277 ff UGB ) von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht vollzählig zum Firmenbuch eingereicht hat und seit dem Zeitpunkt, zu dem der Jahresabschluss für das zweite Geschäftsjahr einzureichen gewesen wäre…
§ 7 MI-EKV · MI-EKV · Marktinfrastrukturen-Eigentümerkontrollverordnung
§ 7 Finanzlage und Bonität des Anzeigepflichtigen
…über die Jahresabschlussprüfung unabhängiger Abschlussprüfer der letzten drei Geschäftsjahre, sofern diese aufzustellen sind oder freiwillig aufgestellt wurden; 3. sonstige Unterlagen, die beim Firmenbuchgericht (§ 277 Abs. 1 UGB) oder beim zuständigen ausländischen Register gemeinsam mit den Jahresabschlüssen gemäß Z 1 eingereicht werden mussten; anstelle der Vorlage von Unterlagen, die Teil der Urkundensammlung…
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