IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , XXXX , XXXX , vertreten durch Mag. Stefan HARG, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgericht XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:
Diesem Beschwerdeverfahren wegen zu entrichtenden Pauschalgebühren in Firmenbuchverfahren liegt ein von den Beschwerdeführern erhobener Sammelrekurs gegen 25 Beschlüsse des Landesgerichtes Feldkirch als Firmenbuchgericht zugrunde. Mit rechtskräftigem Beschluss des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX zu XXXX wurden die Rekurse des XXXX (BF1) zurückgewiesen und den Rekursen der Gesellschaft (BF2) nicht Folge gegeben.
Der für das Gerichtsgebührenverfahren wesentliche Sachverhalt ist im Beschluss des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX zu XXXX zu III. und IV auf Seite 4 und 5 festgestellt. Dieser lautet:
“III. Mit den nunmehr bekämpften (insgesamt 25) Beschlüssen vom XXXX zu den weiteren XXXX - XXXX [ohne XXXX ] wies das Erstgericht jeweils die von der Gesellschaft „am 9.12.2024 vorgelegte Einordnung der Größenklassen nach §221 Abs 1 bis 3 UGB zur Offenlegung des Jahresabschlusses“ per [Bezugnahme auf das jeweilige Geschäftsjahr] durch den Geschäftsführer sowie die XXXX ab.
Begründend führte das Erstgericht aus, gemäß § 277 UGB hätten die Vertreter von Kapitalgesellschaften die Offenlegung der in den §§ 277 bis 279 UGB angeführten Unterlagen spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag in ordnungsgemäßer Form beim Firmenbuchgericht einzureichen. Die Gesellschaft habe aber lediglich die Größenmerkmale zur Einordnung in die Größenklassen nach § 221 Abs 1 bis 3 UGB in Vorlage gebracht. Die vorgelegten Unterlagen würden nicht den Kriterien der §§ 277 bis 279 UGB entsprechen. Nach diesen Bestimmungen seien dem Jahresabschluss die Einordnung in die Größenklassen, die Bekanntgabe der Umsatzerlöse, die Bilanz und der Anhang der Bilanz anzuschließen. Trotz Verbesserungsaufforderung sei die Eingabe nicht komplettiert worden. Die gegenständliche „Offenlegung“ sei daher abzuweisen. Laut gefestigter Rechtsprechung müsse die Unzulänglichkeit der gegenständlichen Offenlegung zur Einleitung eines Zwangsstrafverfahrens nach § 283 UGB führen.
IV. Gegen diese Beschlüsse des Erstgerichts erhoben die Gesellschaft und der alleinvertretungsbefugte Geschäftsführer - beide vertreten durch den im Rechtsmittelverfahren einschreitenden Rechtsanwalt - inhaltlich idente (Sammel)Rekurse. Unter Geltendmachung der Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beantragen sie primär die ersatzlose Aufhebung der bekämpften Beschlüsse; in eventu mögen die angefochtenen Beschlüsse aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen werden.”
Auf die Lastschriftanzeigen des Landesgerichtes Feldkirch, mit welchen die Pauschalgebühren hinsichtlich des oben genannten Sammelrekurses gegen die 25 Beschlüsse vorgeschrieben wurden, erfolgten die Zahlungen nicht. Daher erließ die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Feldkirch am 23.07.2025 entsprechende Zahlungsaufträge/Mandatsbescheide an die nunmehrigen Beschwerdeführer.
Mit Schriftsatz datiert vom 24.07.2025 erhoben die Beschwerdeführer gegen die Mandatsbescheide fristgerecht Vorstellung, auch wurde eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Kostenbeamtin erhoben, die im gegenständliche Beschwerdeverfahren aber nicht von Belang ist.
Durch die fristgerechte Vorstellung, sind die Mandatsbescheide außer Kraft getreten und hat die Präsidentin des Landesgerichts XXXX , als nunmehr belangte Behörde, mit dem angefochtenem Bescheid vom XXXX , XXXX ausgesprochen:
„Die XXXX , FN XXXX , XXXX , XXXX , sowie XXXX , XXXX , XXXX , beide vertreten durch Mag. Stefan Harg, Rechtsanwalt in Bregenz, sind als zahlungspflichtige Parteien zur ungeteilten Hand verpflichtet, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die in den Firmenbuchverfahren XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX des Landesgerichts XXXX angefallenen Eingabengebühren für die Rekurse gemäß TP 10 I a) Z 5 GGG sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG und die Mehrbeträge gemäß § 31 GGG in Höhe von insgesamt EUR 2.000,00 auf das Konto des Landesgerichts XXXX , BIC: BUNDATWW, IBAN: AT56 0100 0000 0548 0539, Verwendungszweck: XXXX , einzuzahlen.
Gemäß § 31 Abs 2 GGG haftet der Vertreter der Vorstellungswerber für die Mehrbeträge sowie die Einhebungsgebühren in Höhe von insgesamt EUR 900,00.“
Mit Schriftsatz vom 13.01.2026 haben die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Rechtsanwalt fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben. Darin wird zunächst auf 26 erlassene Zahlungsaufträge verwiesen, denen, entgegen dem nunmehrigen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Feldkirch, nicht zu entnehmen gewesen sei, dass es sich dabei um die Vorschreibung von Gebühren für einen Rekurs handeln solle. Weiter wird in der Beschwerde vorgebracht: “Der Grund der Zahlungsverpflichtung muss in jedem Zahlungsauftrag erkennbar sein. Der Zahlungspflichtige muss zur Wahrung des Parteiengehöres und der rechtsstaatlichen Grundsätze erkennen können, für welches Verfahren aufgrund welcher Rechtsgrundlage und für welche Eingabe ein Gebührenbetrag berechnet und vorgeschrieben wird. Weder der Zahlungsauftrag noch der angefochtene Bescheid erfüllen diese Mindestvoraussetzungen an die Vorschreibung von Gerichtsgebühren. Die Beschwerdeführer haben entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides auch nicht mehrere Rekurse an das Oberlandesgericht Innsbruck, sondern lediglich einen einzigen Rekurs erhoben.“
Die Beschwerdeführer beantragen schließlich, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in enventu, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass für den Rekurs eine Eingabegebühr vorgeschrieben wird.
Mit Aktenvorlage vom 15.01.2026 hat die Präsidentin des Landesgerichts XXXX , als nunmehr belangte Behörde, die Beschwerde, den Bescheid und die Vorstellung dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt, wo dies am 16.01.2026 einlangte. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Beschluss des Oberlandesgerichts zu XXXX – XXXX vom XXXX nachgereicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter I. geschilderte Verfahrensgang und die dort getroffenen Feststellungen werden zu entscheidungswesentlichen Feststellungen erhoben. Insofern unter I. auch Parteienvorbringen wiedergegen ist, wurde dieses nicht als Sachverhalt festgestellt, sondern lediglich zum Verständnis des Sachverhalts und zur Darstellung der vertretenen Sach- und Rechtsposition der Parteien.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich ohne Widerspruch aus dem Gebührenakt, dem Beschluss des Oberlandesgerichts zu XXXX – XXXX vom XXXX und sind im Wesentlichen unstrittig.
Dass das Landesgericht Feldkirch als Erstgericht mit 25 gesonderten Beschlüssen vom XXXX zu den weiteren AZ XXXX - 47 XXXX [ohne XXXX ] jeweils die von der Gesellschaft (BF2) am 9.12.2024 vorgelegte Einordnung der Größenklassen nach §221 Abs 1 bis 3 UGB zur Offenlegung des Jahresabschlusses per [Bezugnahme auf das jeweilige Geschäftsjahr] durch den Geschäftsführer sowie die Lang&Schiller Steuerberatung GmbFI&Co KG abwies, ergibt sich aus vorgenannten Beschluss des OLG Innsbruck und ist unstrittig.
Dass die Beschwerdeführer gegen dieses Beschlüsse in einem Schriftsatz Sammelrekurse erhoben, über welchen das Oberlandesgericht XXXX mit Beschluss zu XXXX – XXXX vom XXXX entschieden hat, ergibt sich ebenso aus diesem genannten Beschluss und ist ebenso unstrittig.
Im Beschluss des Oberlandesgerichts XXXX zu XXXX – XXXX vom XXXX wird unmissverständlich dargelegt, dass die Beschwerdeführer mit dem Rechtsmittelschriftsatz gegen die Beschlüsse des Landesgerichts XXXX Sammelrekurse eingebracht haben und über diese Rekurse mit dem Oberlandesgerichtsbeschluss entschieden wurde (siehe Beschluss des Oberlandesgerichts XXXX zu XXXX – XXXX Seiten 1, 2, 3, 89.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 2 Gerichtsgebührengesetz wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren im zivilgerichtlichen Verfahren mit Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet, im gegenständliche sohin mit der Überreichung der Sammelrekursschrift gegen die 25 Beschlüsse des Landesgerichts XXXX .
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind sowohl der Kostenbeamte als auch der Präsident des Landesgerichts als Justizverwaltungsorgan bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichts gebunden. So bindet die Entscheidung des Gerichts, dass es sich bei einem Schriftsatz um eine Berufung handelt, das Justizverwaltungsorgan (vgl. VwGH Ra 2023/16/0128, mwN). Ebenso bindet die Entscheidung des Gerichts, hier des Oberlandesgerichts XXXX , im Verfahren auf Bestimmung der Gerichtsgebühren, wenn es eine Rekursschrift als Sammelrekruse gegen 25 Beschlüsse wertet und behandelt. Die Sammelrekursschrift stellt zwar formal einen Schriftsatz dar, funktionell werden damit aber 25 Beschlüsse des Landesgerichts XXXX angefochten und wird dadurch die Gebührenpflicht nach TP 10 I lit a Z 5 GGG fünfundzwanzigmal ausgelöst.
Gemäß Anmerkung 1 zu TP 10 Z I lit. a unterliegen: … d) Rechtsmittel in Firmenbuchsachen dieser Tarifpost. Die Pauschalgebühr beträgt pro Rekurs EUR 44. Da der mit Überreichung des Rekurses entstandene Gebührenanspruch auf die Pauschalgebühr nicht erfüllt wurde, ist ein Mehrbetrag gem. § 31 GGG von EUR 28 zu entrichten. Die Einhebungsgebühr von EUR 8 ergibt sich aus § 6a Abs 1 GEG. Die Gebühren pro angefochtenem Beschluss betragen sohin zusammen EUR 80, wie im bekämpften Bescheid dargestellt. Da mit der Sammelrekursschrift 25 Beschlüsse angefochten wurden, wurde mit bekämpften Bescheid zurecht ein Gesamtbetrag von EUR 2000,-- den Beschwerdeführern zur Zahlung auferlegt.
Die im bekämpften Beschluss ausgesprochene Mithaftung des Rechtsvertreters der nunmehrigen Beschwerdeführer wurde in der Beschwerde nicht angefochten und war daher darauf nicht einzugehen.
Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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