Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Müller in der Firmenbuchsache der A*. GmbH , FN **, **, über den Rekurs des Geschäftsführers B* gegen den Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 6.3.2025, **-7, den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Die A*. GmbH ( Gesellschaft ) ist seit 1.8.2024 zu FN ** im Firmenbuch eingetragen, seit 17.5.2024 hat sie ihren Sitz in **. Selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter ist B*, geboren am **.
Stichtag für den Jahresabschluss ist der 31. Dezember. Zuletzt wurde der Jahresabschluss zum 31.12.2022 am 29.9.2023 beim Firmenbuchgericht zur Offenlegung eingereicht.
Mit Zwangsstrafverfügung vom 14.11.2024 verhängte das Erstgericht wegen des Verstoßes gegen die Verpflichtung gemäß den §§ 277 ff UGB, die Unterlagen für die Rechnungslegung (Jahresabschluss etc.) der Gesellschaft zum 31.12.2023 bis zum 30.9.2024 (Stichtag der Zwangsstrafverfügung) vollständig beim Firmenbuchgericht einzureichen, eine Zwangsstrafe von EUR 700 über den Geschäftsführer.
Gegen die verhängte Zwangsstrafe richtete sich der am 28.11.2024 bei Gericht eingelangte Einspruch des Geschäftsführers. Darin brachte er vor, dass eine Steuerprüfung der Gesellschaft stattfinde und sich sämtliche Geschäftsunterlagen beim Finanzamt C* befänden.
Mit Beschluss vom 2.12.2024 trug das Erstgericht dem Geschäftsführer auf, binnen 14 Tagen einen entsprechenden Nachweis des zuständigen Finanzamts vorzulegen. Eine Eingabe des Geschäftsführers erfolgte nicht.
Mit dem angefochtenen Beschlussvom 6.3.2025 verhängte das Erstgericht im ordentlichen Verfahren eine Zwangsstrafe von EUR 700 über den Geschäftsführer. Er sei dem Auftrag vom 2.12.2024 nicht nachgekommen. Gemäß § 277 Abs 1 UGB sei der Jahresabschluss spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht einzureichen. Im vorliegenden Fall sei dies der 30.9.2024 gewesen und sei der Jahresabschluss bis dato nicht eingereicht worden. Der Geschäftsführer müsse die Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses nicht selbst machen, jedoch nachweislich alles unternehmen, um die rechtzeitige Erfüllung der gesetzlichen Pflicht zu gewährleisten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Geschäftsführers erkennbar mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer Einstellung des Zwangsstrafverfahrens.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Der Rekurswerber argumentiert wie im Einspruch: Ohne die Geschäftsunterlagen, die sich aufgrund der Prüfung beim Finanzamt C* befänden, könne der Jahresabschluss nicht erstellt werden. Er habe das Finanzamt kontaktiert, jedoch keine Bestätigung erhalten. Er könne die Bearbeitungszeit des Finanzamts nicht beschleunigen.
2.Gemäß § 277 Abs 1 UGB haben die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften die in den §§ 277 bis 279 UGB angeführten Unterlagen spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht zur Offenlegung einzureichen. Für die Einreichung des Jahresabschlusses zum 31.12.2023 stand also Zeit bis 30.9.2024 zur Verfügung.
3.Nach § 283 Abs 2 UGB ist, wenn die Offenlegung nicht bis zum letzten Tag der Offenlegungsfrist erfolgte, mit Strafverfügung eine Zwangsstrafe von EUR 700, bei Kleinstkapitalgesellschaften (§ 221 Abs 1a UGB) von EUR 350, zu verhängen, und zwar über die gesetzlichen Vertreter (§ 283 Abs 1 UGB) und über die Gesellschaft selbst (§ 283 Abs 7 UGB). Mit der rechtzeitigen Erhebung eines begründeten Einspruchs tritt die Zwangsstrafverfügung außer Kraft. Über die Verhängung der Zwangsstrafe ist dann im ordentlichen Verfahren mit Beschluss zu entscheiden. Ist nicht mit Einstellung des Zwangsstrafverfahrens vorzugehen, so kann – ohne vorherige Androhung – eine Zwangsstrafe von EUR 700 bis EUR 3.600, bei Kleinstkapitalgesellschaften nach § 221 Abs 1a UGB von EUR 350 bis EUR 1.800, verhängt werden (§ 283 Abs 3 UGB).
4.1 Von der Verhängung einer Zwangsstrafe kann nurabgesehen werden, wenn die offenlegungspflichtigen Organe offenkundig durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der fristgerechten Offenlegung gehindert waren (§ 283 Abs 2 UGB). Der Begriff „unvorhergesehenes oder unabwendbares“ Ereignis entspricht dem gleichlautenden Begriff in § 146 Abs 1 ZPO (RW0000513). Mangels einer dem § 146 Abs 1 letzter Satz ZPO vergleichbaren Bestimmung reicht im Zwangsstrafverfahren schon ein minderer Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) aus, um die Unvorhersehbarkeit zu beseitigen (RS0123571).
4.2Die Unmöglichkeit oder das mangelnde Verschulden, also die der Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht entgegenstehenden Hindernisse, haben die Einreichpflichtigen im Zwangsstrafverfahren schon im Einspruch darzutun (6 Ob 246/07f; 6 Ob 134/11s). Anhand dieser Angaben hat das Firmenbuchgericht dann zu prüfen, ob ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorliegt.
4.3Es ist Sache der Geschäftsführer, durch zweckentsprechende Organisationsmaßnahmen in ihrem Geschäftsbereich für die rechtzeitige Erfüllung ihrer handelsrechtlichen Offenlegungspflichten zu sorgen (RS0127065). Die Adressaten der Offenlegungsverpflichtung können sich wegen der nicht rechtzeitigen Einreichung der Jahresabschlüsse nicht entschuldigen, solange sie nicht nachweislich alles in ihrer Macht Stehende unternommen haben, um die rechtzeitige Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten zu gewährleisten (RS0125140, RS0123571 [T2]).
5.1 Den objektiven Verstoß gegen die Offenlegungsverpflichtung im Zeitpunkt der Verhängung der Zwangsstrafverfügung zieht der Rekurswerber nicht in Zweifel. Er rechtfertigt ihn damit, dass sich die Unterlagen wegen der laufenden Steuerprüfung beim Finanzamt befänden.
5.2Eine Betriebsprüfung kann nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs schon begrifflich nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 283 Abs 2 UGB angesehen werden (RS0127070). Im Hinblick auf bestehende Ablichtungsmöglichkeiten reicht nicht einmal die Beschlagnahme der für die Erstellung des Jahresabschlusses erforderlichen Unterlagen im Zuge eines Strafverfahrens aus, um die Unmöglichkeit der Erfüllung der Offenlegungspflicht zu begründen (6 Ob 134/11s; 6 Ob 205/06z).
Weder im Einspruch noch im Rekurs hat der Rekurswerber substanzielles Vorbringen dazu erstattet, ob und welche zweckentsprechenden Maßnahmen er bisher gesetzt hat, um sich die fehlenden Unterlagen zu beschaffen. Er hat auch nicht behauptet, dass er die Einsichtnahme und Herstellung von Kopien der Buchhaltungsunterlagen der Gesellschaft während der Steuerprüfung beim Finanzamt C* beantragt hätte und ihm eine solche von der Behörde verweigert worden wäre. Weshalb eine Verzögerung unvermeidbar gewesen sein soll, hat er damit nicht hinreichend erklärt.
Der Hinweis auf die noch nicht abgeschlossene Prüfung der Gesellschaft rechtfertigt daher nicht die Verzögerung bei der Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31.12.2023.
5.3Im Übrigen genügt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Wahrung der Frist des § 277 UGB auch die Einreichung eines vorläufigen Jahresabschlusses (RS0127129).
6. Dem unberechtigten Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
7.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gründet auf §§ 59 Abs 1 Z 2, 62 Abs 1 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG. Das Rekursgericht hat sich an der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs orientiert.
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