BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Säumnisbeschwerde von XXXX wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht der Staatsanwaltschaft Wien betreffend einen am 19. Februar 2026 eingebrachten Antrag auf Erlassung eines Bescheides in Bezug auf ein Informationsbegehren nach dem IFG vom 19. Jänner 2026:
A)
Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 14. Jänner 2026 (eingelangt bei der belangten Behörde am 19. Jänner 2026) richtete der Beschwerdeführer eine „Anfrage gemäß Informationsfreiheitsgesetz (IFG)“ an die belangte Behörde betreffend „organisatorische, strukturelle und systemische Aspekte“ der belangten Behörde und stellte in diesem Zusammenhang sieben Fragenkomplexe betreffend Eingang und Bearbeitung von Berichten gemäß § 100 StPO, Verfahrenssteuerung und Entscheidungsvorbereitung, Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (§ 197a StPO), Fristen- und Beschleunigungsmanagement (§ 9 StPO), Qualitätssicherung und Aufsicht, Dokumentations- und Archivierungspflichten sowie Weisungsketten und Organisationsstruktur. Am Ende des Schreibens wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er „für den Fall“ der (teilweisen) Nichtgewährung des Informationszugangs unverzüglich einen schriftlichen Antrag auf Bescheiderlassung gemäß § 11 Abs 1 IFG stellen „werde“.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2026 (Datum Amtssignatur) antwortete die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auf das Informationsbegehren und ging auf alle sieben Fragenkomplexe ein.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2026 (bei der belangten Behörde eingelangt am 19. Februar 2026) stellte der Beschwerdeführer „unter Bezugnahme“ auf seine Anfrage vom 19. Jänner 2026 den Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 11 Abs 1 IFG und begründete dies damit, dass die vierwöchige Entscheidungsfrist nach § 8 Abs 1 IFG mittlerweile abgelaufen sei, ohne dass eine inhaltliche Entscheidung oder formelle Mitteilung erfolgt sei. Gemäß § 11 Abs 1 IFG sei auf Antrag ein Bescheid zu erlassen, wenn der Zugang zur Informationen ganz oder teilweise verweigert werde oder eine Entscheidung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erfolge. Letzterer Fall liege vor.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2026 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass am 16. Februar 2026 eine „umfassende Beantwortung“ seines Informationsbegehrens an seine Adresse versendet worden sei.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2026, bei der belangten Behörde eingelangt am 27. Februar 2026, wiederholte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf bescheidmäßige Entscheidung gemäß § 11 IFG unter Hinweis darauf, dass das Schreiben vom 14. Februar 2026, in welchem ihm „Auskünfte erteilt“ worden seien und das ihm am 23. Februar zugestellt worden sei, keinen Bescheid darstelle.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2026 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass gemäß § 11 IFG nur dann ein Bescheid zu erlassen sei, wenn der Zugang zur Information nicht gewährt werde. Sein Informationsantrag sei jedoch umfassend beantwortet worden.
Mit Schreiben vom 3. März 2026, bei der belangten Behörde eingelangt am 9. März 2026, wiederholte der Beschwerdeführer erneut seinen Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 11 IFG und verwies erneut darauf, dass das Schreiben vom 14. Februar 2026 keinen Bescheid darstelle. Damit liege bislang keine bescheidmäßige Erledigung über seinen Antrag vor.
Mit Schreiben vom 12. März 2026 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer „neuerlich“ mit, dass bei positiver Erledigung eines Antrags nach dem IFG aus rechtlichen Gründen kein Bescheid zu erlassen sei.
Mit Schreiben vom 25. April 2026 erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde betreffend seinen Antrag auf Erlassung eines Bescheides vom 18. Februar 2026, wobei er den Verfahrensgang wiedergab und auf die schon in seinen bisherigen Schreiben vertretenen Standpunkte hinwies. Die Beantwortung eines Informationsbegehrens ersetze nicht die Entscheidung über einen ausdrücklich gestellten Bescheidantrag.
Mit Schreiben vom 28. April 2026 legte die belangte Behörde den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte aus, dass die positive Erledigung eines IFG-Antrags nach ihrem Standpunkt nicht in Bescheidform zu ergehen habe, umso weniger, als der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt habe, welche Aspekte des ursprünglichen Antrages unbeantwortet geblieben sein sollten.
2. Beweiswürdigung:
Der dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
§ 8 VwGVG ordnet an, dass eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden kann, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheids zu entscheiden. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (VwGH 09.06.2020, Ra 2020/10/0016 Rz 26 mwN).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer am 19. Jänner 2026 ein Informationsbegehren nach dem IFG bei der belangten Behörde eingebracht.
Nach § 8 Abs. 1 IFG ist der Zugang zur Information ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (§ 6), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.
Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall – wenn auch offenbar nach Ablauf der vierwöchigen Frist – dem Beschwerdeführer die von ihm begehrte Information mittels Schreiben vom 18. Februar 2026 erteilt. Der Beschwerdeführer bestreitet dies auch nicht, sondern bringt in seiner Säumnisbeschwerde – wie auch in seinem sonstigen Vorbringen im Verfahren – vielmehr vor, es handle sich bei diesem Schreiben um keinen Bescheid, weshalb die belangte Behörde im vorliegenden Fall trotz seines Antrages mit der Erlassung eines Bescheids säumig sei.
Nach der Systematik des IFG sollen Informationsbegehren nach § 7 Abs 1 nur dann bescheidmäßig behandelt werden, wenn der Zugang zur Information (auch teilweise) nicht gewährt wird (§ 11 Abs 1). Ansonsten ist die Information (im Rahmen der Fristen des § 8) „in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen“ (§ 9 Abs 1). Allenfalls ist „auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen“ zu verweisen. Ein Bescheid ist darüber hinaus nur auf ausdrücklichen Antrag des Informationswerbers zu erlassen, mangels eines solchen genügt eine Mitteilung über die Nichtgewährung (zu alldem s. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 11 (Stand 1.6.2025, rdb.at), Rz 1; Obereder in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 11 (Stand 1.4.2024, rdb.at), Rz 8). Ein solcher Antrag auf Erlassung eines Bescheides wird gegenstandslos, wenn die Information nach Antragstellung noch erteilt wird (Koppensteiner/Lehne/Lehofer aaO, Rz 7; Obereder in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 11 (Stand 1.4.2024, rdb.at), Rz 15; s. auch VwGH Ro 2017/07/0026, Rn 43: „Kommt es [das auskunftspflichtige Organ] bei Prüfung des Antrags auf Erlassung eines Bescheides nach § 4 Auskunftspflichtgesetz zum Schluss, dass der Anspruch auf Auskunftserteilung entgegen seiner ursprünglichen Auffassung doch besteht, wird es die Auskunft erteilen“). Für den Fall, dass der Antragsteller danach (also trotz Erteilung der Information) ausdrücklich auf einem Bescheid beharrt, weil er die Information entgegen der Auffassung der Behörde für unvollständig hält, wäre der Antrag bescheidmäßig zurückzuweisen (Koppensteiner/Lehne/Lehofer aaO, Rz 12; s. auch VwGH Ra 2020/03/0120, Rn 52).
Entsprechend dieser Systematik sieht das Gesetz jedenfalls keine bescheidmäßige Erledigung über die (positive) Erteilung der Information vor, selbst wenn sie außerhalb der Fristen des § 8 IFG erfolgt. Der Beschwerdeführer irrt also, wenn er meint, dass ein Bescheid nach § 11 Abs 1 IFG (über Antrag) auch über die „Gewährung“ (und nicht nur über die „Nichtgewährung“) von Information zu erlassen wäre. Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen seines Antrags auf Bescheiderlassung vom 18. Februar 2026 ausführt, dass gemäß § 11 Abs 1 IFG ein Bescheid zu erlassen sei, wenn der Zugang zu Informationen ganz oder teilweise verweigert werde „oder eine Entscheidung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgt“, so ergibt sich letztere Alternative (Entscheidung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist) nicht aus dem Gesetz und widerspricht auch der oben geschilderten Systematik des IFG.
Aus den obigen Erwägungen folgt, dass dem – auch nach Informationserteilung aufrechterhaltenen – Antrag des Beschwerdeführers auf Bescheiderlassung über sein Informationsbegehren durch Übermittlung des Schreibens vom 14. Februar 2026 insofern entsprochen wurde, als auch im Informationsverweigerungsverfahren der faktischen Gewährung des Zugangs zur begehrten Information der Vorrang zukommt (Obereder in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 11 (Stand 1.4.2024, rdb.at), Rz 15). Die belangte Behörde ging in diesem Schreiben auf alle sieben Fragenkomplexe des Informationsbegehrens ein und zog sich nicht auf die Verweigerung der begehrten Information zurück.
Da also die belangte Behörde in Folge der unbestrittenen vollständigen Gewährung der Information keine Entscheidungspflicht in Bezug auf das Informationsbegehren des Beschwerdeführers traf, ist von keiner Säumnis der belangten Behörde auszugehen. Die Säumnisbeschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG unterbleiben, da die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war.
zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ungeachtet dessen, dass zum IFG noch keine Rechtsprechung des VwGH vorliegt, beruht die gegenständliche Entscheidung auf Überlegungen zum Zustellrecht und der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowie den Umständen des Einzelfalls.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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