Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Schneider-Reich als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Spreitzer LL.M. und Mag. Varga als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen Mag. A*, MA wegen § 108 StGB über die Beschwerde des B*, MA gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. April 2026, GZ **-10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Am 13. November 2025 brachte B*, MA bei der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) eine Strafanzeige gegen Mag. A*, MA wegen § 108 „iVm § 313 StGB“ ein (ON 2.3 und ON 2.4), welcher er zahlreiche Beilagen anschloss.
Die WKStA leitete diese am 14. November 2025 zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Wien weiter (ON 2.2), wo sie ursprünglich zu AZ C* einjournalisiert wurde.
Seitens der Staatsanwaltschaft Wien wurde am 16. Dezember 2025 die Trennung unter Aktenneubildung zu AZ ** verfügt (vgl ON 1.1). Nach Einsichtnahme in die Anzeige und ohne jegliche Ermittlungsmaßnahmen zu setzen, sah die Staatsanwaltschaft Wien mangels Vorliegens eines Anfangsverdachts mit Verfügung vom 23. Dezember 2025 von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 197a Abs 1 zweiter Fall StPO ab (ON 1.2).
Seitens B* wurde (soweit wesentlich) am 3. und 30. Dezember 2025 sowie am 7. Jänner 2026 Akteneinsicht (ON 3, ON 4 und ON 5) sowie am 4. Februar und 1. April 2026 die Ausfolgung einer Anzeigebestätigung und Akteneinsicht (ON 6 und ON 7) begehrt.
Mit Noten vom 16. Jänner und 2. April 2026 teilte die Staatsanwaltschaft Wien mit, dass es keine gesetzliche Grundlage für die gestellten Begehren gebe sowie dass eine Anzeigebestätigung mit Schreiben vom 20. Jänner 2026 zu AZ C* übermittelt worden sei (ON 1.3 und ON 1.4).
Mit Eingabe vom 8. April 2026 erhob B*, MA Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 Abs 1 StPO, weil ihm bislang Akteneinsicht verweigert und ihm keine Anzeigebestätigung ausgefolgt worden sei (ON 8.2).
Die Staatsanwaltschaft äußerte sich in ihrer Stellungnahme gemäß § 106 Abs 5 StPO ablehnend zum Einspruch wegen Rechtsverletzung (ON 9).
In der ihm zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft eingeräumten Äußerungsmöglichkeit (ON 1.6) hielt er sein Einspruchsbegehren aufrecht (ON 11.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Einspruch wegen Rechtsverletzung als unzulässig zurück (ON 10). Begründend führte es zusammengefasst aus, ein solcher stünde fallbezogen mangels Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht zu.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des B*, MA (ON 12.2), die nicht berechtigt ist.
Gemäß § 106 Abs 1 StPO steht Einspruch an das Gericht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch (zu ergänzen: die) Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil ihr die Ausübung eines Rechts nach diesem Gesetz verweigert (Z 1) oder eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde (Z 2). Einspruch wegen Rechtsverletzung ist daher nur in Ansehung von Rechtsverletzungen in einem Ermittlungsverfahren zulässig.
Das bloße Zur-Kenntnis-Nehmen einer Anzeige oder die Erstattung und das Zur-Kenntnis-Nehmen eines Berichts gemäß § 100 Abs 3a StPO durch die Staatsanwaltschaft führt noch nicht zur Ingangsetzung eines Ermittlungsverfahrens. Dies würde erst durch daran anschließende (Anordnung von) Ermittlungen zur Aufklärung eines auf Basis einer Anzeige oder eines Berichts gemäß § 100 Abs 3a StPO bereits bejahten Anfangsverdachts (Ermittlungs-als Strafverfahren gemäß § 1 Abs 2 StPO) erfolgen. Erst ab diesem Zeitpunkt käme somit Rechtsschutz nach der StPO in Form eines Einspruchs wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 Abs 1 StPO in Betracht.
Fallbezogen wurden die vom Beschwerdeführer eingebrachten Anzeigen (ON 2.3 und ON 2.4) von der WKStA ohne inhaltliche Prüfung zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Wien weitergeleitet (ON 2.2). Nach Aktenneubildung, aber ohne ohne jede weitere Veranlassung, die ein Ermittlungsverfahren in Gang setzen hätte können (vgl RIS-Justiz RS0134021), sah diese gemäß § 197a Abs 1 zweiter Fall StPO von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Mag. A*, MA ab (ON 1.2).
Ein Ermittlungsverfahren, in welchem oder in Bezug auf welches gerichtlicher Rechtsschutz gemäß §§ 106 f StPO gewährt werden könnte, wurde daher fallbezogen nicht in Gang gesetzt. Damit scheidet aber die Verletzung subjektiver Rechte in einem Ermittlungsverfahren von vornherein aus (vgl Brandstetter/Singerin StPO – Linzer Kommentar zur Strafprozessordnung 2§ 106 StPO Rz 23, Huemer-Steinerin StPO – Linzer Kommentar zur Strafprozessordnung 2§ 197a StPO Rz 50, Oshidari, WK-StPO § 77 Rz 1/2 und Ratz,WK-StPO § 197a Rz 13 sowie OLG Wien 23 Bs 382/24f und 23 Bs 254/26k mwN sowie OLG Graz 8 Bs 144/24y).
Der Einspruch wurde vom Erstgericht daher zutreffend zurückgewiesen (§ 107 Abs 1 StPO).
R echtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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