Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Haas und Mag. Petzner, Bakk. im Verfahren AZ A* der Staatsanwaltschaft Graz über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 14. Mai 2026, AZ ** (ON 14 der St-Akten), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Bei der Staatsanwaltschaft Graz langte am 15. Juli 2025 eine gegen C* und D* gerichtete Sachverhaltsdarstellung des B* wegen eines als „Untreue“ beurteilten Sachverhalts ein, die ursprünglich zum AZ ** erfasst wurde (ON 2).
Nachdem dem Anzeigervertreter zunächst Akteneinsicht gewährt worden war (ON 1.1), beantragte er am 15. Jänner 2026 (neuerlich) die Gewährung von Akteneinsicht zur mittlerweile zum AZ A* der Staatsanwaltschaft Graz (um-)registrierten Sache (ON 7). Die Staatsanwaltschaft lehnte dies mit – laut Verfahrensautomation Justiz dem Anzeigervertreter am 6. Februar 2026 zugestellter – Note vom 5. Februar 2026 ab (ON 1.2).
Dagegen erhob B*, der sich wegen der für die Verfassung der Strafanzeige entstandenen Kosten dem Verfahren auch als „Privatbeteiligter“ angeschlossen hatte (vgl ON 2.2, 10), am 19. März 2026 Einspruch wegen Rechtsverletzung, weil die Nichtgewährung von Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft § 68 StPO verletze (ON 9).
Die Staatsanwaltschaft leitete den Einspruch am 3. April 2026 gemäß § 106 Abs 5 erster Satz StPO dem Landesgericht für Strafsachen Graz weiter und trat diesem mit der Begründung entgegen, dass zu keinem Zeitpunkt ein Ermittlungsverfahren geführt worden sei, weswegen ein Einspruch wegen Rechtsverletzung ebenso wenig wie ein Recht auf Akteneinsicht zustehe (ON 1.3).
Tatsächlich sah die Staatsanwaltschaft bereits mit (allerdings nur in der Verfahrensautomation Justiz ersichtlicher) Verfügung vom 30. März 2026 gemäß § 197a Abs 1 zweiterFall StPO (vgl die an den „Verteidiger“ [richtig wohl: Angezeigtenvertreter] gerichtete Note in ON 1.6) von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab, ohne dass in der Zwischenzeit auch nur irgendeine Ermittlungstätigkeit iSd § 91 Abs 2 StPO gesetzt worden wäre. Das bloße Zum-Akt-nehmen von Eingaben sowie das Verfassen einer Mitteilung an den „Verteidiger“ stellen dem Beschwerdevorbringen zuwider keine solche Ermittlungshandlungen dar.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 14) wies die gemäß § 31 Abs 1 Z 3 StPO zuständige Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Graz den Einspruch wegen Rechtsverletzung mit der wesentlichen Begründung zurück, dass die Staatsanwaltschaft kein Ermittlungsverfahren geführt habe, weswegen ein Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 Abs 1 StPO nicht zustehe.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des B*, in der er sich (weiterhin) auf ein subjektives Recht auf Akteneinsicht nach § 68 StPO beruft (ON 15).
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Gemäß § 106 Abs 1 StPO steht Einspruch an das Gericht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch (die) Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert (Z 1) oder eine Ermittlungs-oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde (Z 2).
Da Entscheidungen über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht „im Ermittlungsverfahren“ ergehen ( Ratzin WK StPO § 197a Rz 13) und mögliche Opfer (§ 65 Z 1 StPO) nur im Falle eines Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens aus rechtlichen Gründen (§ 197a Abs 1 erster FallStPO) zur Akteneinsicht berechtigt sind, steht im Falle eines Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach (wie hier) § 197a Abs 1 zweiter FallStPO ein „Antrag“ in – bloß sinngemäßer – Anwendung von § 68 StPO ebenso wenig zu wie ein „Einspruch wegen Rechtsverletzung“ nach § 106 Abs 1 StPO ( Huemer-Steiner in LiK StPO 2§ 197a Rz 50, § 197b Rz 11 und 12; OLG Graz 10 Bs 191/26b; OLG Wien 31 Bs 114/26f, 19 Bs 247/25z; OLG Innsbruck 7 Bs 116/26f; OLG Linz 10 Bs 1/26v; vgl aber auch Ratzin WK StPO § 197b Rz 8 aE, wonach selbst im Falle eines Vorgehens nach § 197a Abs 1 erster Fall StPO die sinngemäße Anwendung von § 68 StPO keinen Anspruch verleiht, der nach § 106 Abs 1 Z 1 StPO geltend gemacht werden könnte). Somit erfolgte die Zurückweisung des Einspruchs des Anzeigers in Bezug auf die reklamierte „Vorenthaltung“ seines „Rechts“ auf Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft zu Recht.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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