Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen Mag. (FH) A*, MSc wegen §§ 115; 120 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 19. Dezember 2025, GZ **-24, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mag. (FH) A*, MSc stand im Verdacht, am 10. Juni 2025 in ** einen Polizeibeamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Wegweisung gemäß § 81 Abs 3 Z 1 SPG in den Räumlichkeiten der BH ** zu hindern versucht und dabei auch Beamte beleidigt und sein Handy missbräuchlich iSd § 120 StGB verwendet zu haben. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 wurde das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB gemäß § 190 StPO eingestellt (Teileinstellung) und das Ermittlungsverfahren wegen §§ 115 Abs 1; 120 Abs 2 StGB gemäß § 27 StPO getrennt geführt.
Mit vier Eingaben von 5. bis 9. Oktober 2025 (ON 6, 8, 9, 10) beantragte der Beschuldigte die elektronische Akteneinsicht, die ihm folglich gewährt wurde, allerdings beschränkt durch die Schwärzung personenbezogenen Daten sämtlicher Zeugen sowie der bearbeitenden Beamten. Daraufhin beantragte der Beschuldigte in seiner Eingabe vom 12. Oktober 2025 (ON 12) die Aktenfreischaltung ohne Schwärzungen und erhob zugleich diesbezüglich Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 Abs 1 StPO. Der Beschuldigte führte aus, dass die umfangreiche Schwärzung in wesentlichen Teilen des Aktes eine unrechtmäßige Beschränkung seines Rechts auf Akteneinsicht iSd § 51 StPO sei. Die Staatsanwaltschaft begründete die Schwärzung der personenbezogenen Daten in ihrer Stellungnahme vom 10. November 2025 (ON 19) damit, dass die personenbezogenen Daten sämtlicher Zeugen sowie der bearbeitenden Beamten dem Beschuldigten aufgrund der zahlreichen, haltlosen Anzeigen, welche er gegen diverse Beamte erhob, nicht mitgeteilt werden sollen. Dabei verweist die Staatsanwaltschaft Eisenstadt zudem auf die Begründung der Übertragung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten der Oberstaatsanwaltschaft Wien (ON 1.2). Demzufolge sah sich die vormals zuständige Staatsanwaltschaft St. Pölten mit zahlreichen überwiegend beleidigenden und diffamierenden Eingaben des Beschuldigten konfrontiert, welche inhaltlich zumeist Strafanzeigen und Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Mitarbeiter und vor allem Entscheidungsträger der Staatsanwaltschaft St. Pölten darstellen. In ihrer Begründung (ON 1.2) führte die Oberstaatsanwaltschaft Wien zudem an, dass eine kontinuierliche Aggravierung der aggressiven und beleidigenden Diktion in den zahlreichen Eingaben des Beschuldigten zu beobachten war, was letztlich eine Übertragung des Verfahrens iSd § 28 Abs 1 StPO an die Staatsanwaltschaft Eisenstadt zur Folge hatte.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde dem Einspruch wegen Rechtsverletzung insoweit stattgegeben, als festgestellt wurde, dass die Schwärzung der Vor- und Nachnamen der Zeugin ON 2.8 und des Zeugen ON 2.10, bei Letzterem auch des Geburtsdatums, sowie des Nachnamens jenes Polizeibeamten, der die niederschriftliche Einvernahme des Beschuldigten durchführte, unzulässig war. Darüber hinaus wurde der Einspruch des Beschuldigten abgewiesen.
Gegen die Abweisung richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Mag. (FH) A*, MSc (ON 26), der keine Berechtigung zukommt.
Nachdem der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage entspricht, wird auf diesen zulässig (RIS-Justiz RS0124017 [T2 bis T4]) verwiesen.
Ergänzend und – soweit bei geschäftsordnungsgemäßer Behandlung der Beschwerde überhaupt möglich - ist dieser zu erwidern, dass sämtliche dort angeführte Anzeigen des Mag. (FH) A*, MSc gegen Polizeibeamte, Richter, etc von verschiedenen Staatsanwaltschaften unmittelbar gemäß § 197a StPO eingestellt, dh von der Einleitung von Ermittlungsverfahren abgesehen wurde, sodass zurecht von haltlosen diffamierenden Eingaben (gerichtsnotorisch bereits zehn Jahre zurückreichend) auszugehen ist, zu deren künftigen Vermeidung bzw Verhinderung und zum Schutz der Zeugen die Schwärzungen nötig sind. Der Beschuldigte konnte auch keinen einzigen vernünftigen und nachvollziehbaren Grund nennen, warum er die geschwärzten sensiblen Daten benötige, vielmehr greift er auch gegenständlich ua die Erstrichterin und unterstellt ihr strafbares Verhalten (zB S 9 unten).
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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