Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Richter Mag. Redtenbacher als Vorsitzenden, den Richter Mag. Wieland und die Richterin Mag a. Schwingenschuh im Verfahren über eine Anzeige gegen A* wegen der Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB und und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Anzeigerin Mag a . B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 1. August 2025, AZ C*, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Mag a. B* brachte am 31. März 2025 bei der Staatsanwaltschaft Leoben Strafanzeige gegen A* wegen §§ 288 Abs 1, 297 Abs 1 StGB ein (ON 2). Die Staatsanwaltschaft Leoben sah mit Verfügung vom 4. April 2025 gemäß § 197a Abs 1 zweiter Fall StPO unmittelbar von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab (ON 1.2).
Am 3. Juli 2025 erhob Mag a. B* Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 Abs 1 StPO (ON 3), in welchem sie monierte, vom Absehen der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gesetzwidrigerweise nicht verständigt worden zu sein, was eine Verletzung ihres subjektiven Rechts auf Information vom Absehen der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens darstelle.
Mit Beschluss vom 17. Juli 2025 (ON 5) wies das Landesgericht Leoben den Einspruch wegen Rechtsverletzung ab.
Dagegen erhob Mag a. B* rechtzeitig Beschwerde (ON 6). Unter einem stellte sie beim Erstgericht die Anträge auf „Unterbrechung des Verfahrens“ und „Beschlussausfertigung“, wobei begründend ausgeführt wurde, dass die Erhebung eines Parteiantrages auf Normenkontrolle gem Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG zur Überprüfung der §§ 197a Abs 1 zweiter Fall und 197b Abs 1 1. Satz StPO beabsichtigt sei. Diese Bestimmungen seien für das gegenständliche Verfahren präjudiziell, sodass im gegenständlichen Verfahren bis zur Verkündung und Zustellung des Erkenntnisses des VfGH keine weiteren Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden dürften.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 1. August 2025 wurde der „Antrag auf Unterbrechung“ zurückgewiesen (ON 7). Begründend wurde ausgeführt, dass die StPO keine Unterbrechung des gesamten Verfahrens vorsehe. Unabhängig davon habe die Staatsanwaltschaft Leoben von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen sodass kein Strafverfahren anhängig sei, welches einer Unterbrechung zugänglich wäre. Auch § 62a Abs 6 VfGG spreche nicht von einer umfassenden Unterbrechung, sondern normiere, dass nur solche Handlungen vorgenommen werden dürften, die durch das Erkenntnis des VfGH nicht beeinflusst werden könnten oder die Frage nicht abschließend regelten und keinen Aufschub gestatten würden. Gerade das sei aber vorliegend der Fall. Im erstinstanzlichen Verfahren sei lediglich die Vorlage der Beschwerde an das Rechtsmittelgericht offen, die nach § 89 StPO unverzüglich zu erfolgen habe, wovon die Frage der Verfassungskonformität des § 197a StPO jedenfalls unberührt bleibe. Damit sei eine Unterbrechung des Verfahrens auch inhaltlich nicht geboten.
Am 6. August 2025 verständigte der Verfassungsgerichtshof das Landesgericht Leoben zu AZ C*, dass ein Antrag der Mag a. B* auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines Antrages auf Aufhebung der §§ 197a Abs 1 erster Satz und 197b Abs 1 StPO wegen offenbarer Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde (ON 9).
Am 24. September 2025 erfolgte die Verständigung des Erstgerichts von der Zurückweisung des Antrags der Mag a. B*, die näher genannte Wortfolgen in § 197b Abs. 1 StPO als verfassungswidrig aufzuheben, durch den Verfassungsgerichtshof (ON 12).
Gegen den Beschluss auf Zurückweisung des Unterbrechungsantrags richtet sich die gegenständliche Beschwerde (ON 10).
Das Rechtsmittel ist erfolglos.
Gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. d B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels. Nach § 62a Abs 1 erster Satz VfGG kann eine Person, die als Partei in einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, einen Antrag stellen, das Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben.
Nach § 62a Abs 6 VfGG dürfen in dem beim Rechtsmittelgericht anhängigen Verfahren bis zur Verkündung bzw Zustellung des Erkenntnisses des VfGH nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des VfGH nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
Die Bestimmung gilt auch im Strafverfahren und wendet sich ausschließlich an das Rechtsmittelgericht (§ 62a Abs 6 VfGG [arg „beim Rechtsmittelgericht anhängigen Verfahren“]), welches über jenes Rechtsmittel zu entscheiden hat, aus Anlass dessen der Parteiantrag auf Normenkontrolle an den VfGH erhoben wurde und verpflichtet dieses zur Innehaltung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (vgl dazu EBRV 263 BlgNR XXV. GP. 2; OGH 15 Os 109/23b; 15 Os 54/17f).
Demnach findet die von der Beschwerdeführerin vom Erstgericht begehrte Unterbrechung des Verfahrens im Gesetz keine Deckung. Für die relevierte analoge Anwendung des § 62a Abs 6 VfGG besteht mangels Vorhandenseins einer planwidrigen Lücke keine Veranlassung, wäre doch das Rechtsmittelgericht – im Übrigen auch erst nach Verständigung durch den Verfassungsgerichtshof (§ 62a Abs 5 VfGG; 14 Os 39/22z) – nach den Kriterien des § 62a Abs 6 VfGG zum Innehalten verpflichtet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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