Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder im Verfahren über eine Anzeige gegen A* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach §§ 111 Abs 1 und 2, 117 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Anzeigers B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Jänner 2026, GZ **-7, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
B* brachte am 24. März 2025 bei der Staatsanwaltschaft Leoben – unter Anschluss mehrerer Beilagen (ON 2.3 und ON 2.4) - im elektronischen Rechtsverkehr Strafanzeige gegen A* wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach §§ 111 Abs 1 und 2, 117 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung ein (ON 2.2).
Nachdem die damit befasste Ermittlungsbehörde die Anzeige an die gemäß § 40 Abs 1 MedienG (örtlich) zuständige Staatsanwaltschaft Wien abgetreten hatte (ON 1.1), sah diese mit Verfügung vom 26. März 2025 gemäß § 197a Abs 1 zweiter Fall StPO unmittelbar („vom Blatt weg“) von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab (ON 1.2).
Am 17. Dezember 2025 ersuchte der Anzeiger anschließend um Bekanntgabe des Aktenzeichens, zu dem das Verfahren in ** geführt werde, und um kurze Information zum aktuellen Verfahrensstand (ON 3), woraufhin die Staatsanwaltschaft Wien diesen darüber informierte, es könne „unter Bezugnahme auf § 197a Abs 1 zweiter Fall StPO keine Auskunft erteilt werden“ (ON 1.3).
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 (ON 4) erhob B* deshalb Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 Abs 1 StPO, mit welchem er kurz zusammengefasst kritisierte, es sei ihm eine konkrete Begründung, weshalb von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen worden sei, verweigert worden und er sei durch die Vorgehensweise der Ermittlungsbehörde „in seinen subjektiven Rechten auf Information und Akteneinsicht sowie auf ein faires Verfahren“ verletzt worden. Der Einspruchswerber begehrte deshalb, das Landesgericht möge (1.) feststellen, dass die Verweigerung der Auskunft über die konkreten Gründe für das Absehen von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens das Opfer in seinen gesetzlichen Rechten verletzt, und (2.) der Staatsanwaltschaft auftragen, ihm die maßgeblichen Gründe für die Entscheidung gemäß § 197b Abs 2 StPO unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.
Die Staatsanwaltschaft übermittelte den Einspruch sodann am 22. Dezember 2025 mit ablehnender Stellungnahme (ON 5) dem Landesgericht für Strafsachen Wien.
In seiner Äußerung zu dieser Stellungnahme, führte der Einspruchswerber ergänzend aus, seine Eingabe vom 17. Dezember 2025 sei als Akteneinsichtsbegehren zu werten gewesen und er durch die Verweigerung einer Auskunftserteilung in seinem Akteneinsichtsrecht nach § 68 StPO verletzt worden. Er begehrte deshalb, es möge (1.) festgestellt werden, dass die Eingabe des Opfers vom 17. Dezember 2025 als Antrag auf Akteneinsicht zu qualifizieren war, (2.) festgestellt werden, dass die pauschale Verweigerung der Bekanntgabe der Aktenzahl und jeglicher Einsicht das Opfer in seinem subjektiven Recht nach § 68 StPO verletzt hat, und (3.) der Staatsanwaltschaft aufzutragen, ihm die bei ihr geführte Aktenzahl bekanntzugeben und Akteneinsicht in die für die Wahrnehmung der Opferrechte erforderlichen Aktenteile zu ermöglichen.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 7) wies das Landesgericht für Strafsachen Wien den Einspruch wegen Rechtsverletzung mit der wesentlichen Begründung zurück, dass dem Einspruchswerber die von ihm relevierten subjektiven Rechte zufolge des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 197a Abs 1 zweiter Fall StPO gar nicht zukommen, und Einsprüche, die sich nicht gegen Rechtsverletzungen in einem Ermittlungsverfahren richten, als unzulässig zurückzuweisen seien.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Einspruchswerbers (ON 8.2), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 106 Abs 1 StPO steht Einspruch an das Gericht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch (die) Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert (Z 1) oder eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde (Z 2).
Da Entscheidungen über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht im Ermittlungsverfahren ergehen, steht – wie bereits die Erstrichterin zutreffend zur Darstellung brachte – in einem solchen Fall ein Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 Abs 1 StPO nicht zu ( Ratz , WK-StPO § 197a Rz 13), wobei dies jedenfalls auf ein Vorgehen (wie hier) nach § 197a Abs 1 zweiter Fall StPO, in welchem Bereich gerade keine Verständigungspflichten (und damit auch keine Begründungspflichten [vgl im Übrigen Huemer-Steiner , LiK-StPO² § 197b Rz 7 und Ratz , aaO § 197b Rz 2, wonach selbst im Falle eines Vorgehens nach dem ersten Fall des § 197a Abs 1 StPO eine nähere Begründung unterbleiben kann]), Akteneinsichtsrechte sowie eine Rechtsschutzmöglichkeit eingeführt wurden, zutrifft. Angesichts der vom Gesetzgeber (ausweislich der Materialien) bewusst gezogenen Schranken scheidet auch ein Transfer weiterer Verfahrensrechte der StPO in das Stadium vor dem eigentlichen Ermittlungsverfahren im Wege der Analogie aus (vgl dazu Huemer-Steiner , aaO § 197a Rz 50).
Aus der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung 18 Bs 270/23x des Oberlandesgerichts Wien ist im Übrigen schon allein deshalb nichts für ihn zu gewinnen, als dort – anders als hier – tatsächlich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Das darin behandelte und von ihm relevierte Recht auf Akteneinsicht nach § 68 Abs 1 (iVm § 66 Abs 1 Z 2) StPO gewährt allerdings nur eine Einsichtsmöglichkeit in (hier nicht vorliegende) Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ( Korn/Zöchbauer, WK StPO § 68 Rz 2; vgl Soyer/Stuefer, WK StPO § 53 Rz 9 ff und RIS-Justiz RS0133676 zu diesem Begriff).
Soweit der Beschwerdeführer nunmehr in seiner Beschwerde (erstmals) den Grund für das Absehen von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens nach dem zweiten Fall des § 197a Abs 1 StPO (ohnehin mit bloß spekulativen Annahmen und unbelegt) als willkürlich bemängelt und in einen solchen des ersten Falles umzudeuten versucht, ist ihm zu erwidern, dass diese alleine der Staatsanwaltschaft zustehende und durch ihn nicht relevierbare (vgl Huemer-Steiner, aaO § 197a Rz 51 mwN) Einschätzung nichts daran ändert, dass ihm ein Einspruch wegen Rechtsverletzung in casu mangels Vorliegens eines Ermittlungsverfahrens nicht zusteht. Dem steht auch Art 13 EMRK (zum akzessorischen Charakter dieser Norm
Der gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss gerichteten Beschwerde war sohin ein Erfolg zu versagen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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