Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. Jänner 2026, GZ **-8, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Am 24. Juni 2025 brachte A* bei der Staatsanwaltschaft Wien zu AZ B* – soweit gegenständlich relevant - eine „Strafanzeige wegen des Verdachts der Urkundenfälschung (§ 223 StGB) und der Beweismittelunterdrückung (§ 229 StGB) gegen Verantwortliche des C*“ ein (ON 2.12.100.40), welcher er zahlreiche Beilagen anschloss. Mit diesen Aktenstücken wurde sodann seitens der Staatsanwaltschaft Wien zu AZ D* ein (neuer) Akt angelegt (vgl ON 1.7 in AZ B* der Staatsanwaltschaft Wien), in welchem wiederum mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 (ON 1.1) gemäß § 197a Abs 1 zweiter Fall StPO von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens „gegen UT“ abgesehen wurde.
Mit Eingabe vom 24. November 2025 (ON 3.14.11) erhob A* „Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 StPO“, gerichtet gegen „Handlungen und Unterlassungen der Staatsanwaltschaft Wien im Ermittlungsverfahren D*, insbesondere gegen die bislang unterbliebenen bzw. für“ ihn „nicht nachvollziehbar kommunizierte Behandlung“ seiner „Beweissicherungs-, Akteneinsichts-und Opferrechtsanträge in Zusammenhang mit“ seiner „Anzeige vom 24.06.2025“.
Diesen übermittelte die Staatsanwaltschaft am 23. Dezember 2025 (ON 1.4) gemäß § 106 Abs 5 StPO mit einer ablehnenden Stellungnahme (ON 5) dem Landesgericht für Strafsachen Wien.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 8) wies das Landesgericht für Strafsachen Wien den Einspruch wegen Rechtsverletzung mit der wesentlichen Begründung zurück, dass „seitens der Staatsanwaltschaft Wien aufgrund der gegenständlichen Anzeige zu keinem Zeitpunkt ein Ermittlungsverfahren nach der StPO geführt worden“ sei.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, in welcher er im Wesentlichen – soweit verständlich – bezweifelt, „dass tatsächlich keinerlei Ermittlungstätigkeit gesetzt wurde“, und ins Treffen führt, „§ 106 StPO [dürfe] nicht so ausgelegt werden, dass effektiver Rechtsschutz entfällt“ (ON 11.2; vgl auch die Eingabe ON 25.2 samt Beilagen, die nach Ansicht des Beschwerdeführers dazu dienen soll, den „Kern des Streitpunkts nochmals in knapper Form“ zu präzisieren [S 3]).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Gemäß § 106 Abs 1 StPO steht Einspruch an das Gericht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch (die) Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil 1. ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert oder 2. eine Ermittlungs-oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde. Da Entscheidungen über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht im Ermittlungsverfahren ergehen, steht – wie bereits der Erstrichter zutreffend zur Darstellung brachte – in einem solchen Fall ein Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 Abs 1 StPO nicht zu ( Ratz,WK-StPO § 197a Rz 13), wobei dies jedenfalls auf ein Vorgehen nach § 197a Abs 1 zweiter Fall StPO, in welchem Bereich gerade keine Verständigungspflichten, Akteneinsichtsrechte sowie eine Rechtsschutzmöglichkeit eingeführt wurden (vgl dazu Huemer-Steiner,LiK² zur StPO § 197a Rz 50), zutrifft.
Dass der Beschwerdeführer die alleine der Staatsanwaltschaft zustehende und durch ihn nicht relevierbare (vgl Huemer-Steiner aaO Rz 51 mwN) Einschätzung, wonach der angezeigte Sachverhalt keinen Anfangsverdacht einer Straftat begründe, als nicht nachvollziehbar erachtet (ON 6.1 S 5) bzw in der bestehenden Rechtslage offenbar ein Rechtsschutzdefizit erblickt, ändert nichts daran, dass ihm ein Einspruch wegen Rechtsverletzung in casu mangels Vorliegens eines Ermittlungsverfahrens nicht zusteht. Wenn er unter Bezugnahme darauf, dass die Staatsanwaltschaft (in ihrer ablehnenden Äußerung zum Einspruch [ON 5]) auf die Stellungnahme eines behandelnden Arztes rekurriert habe (S 2), in Zweifel zieht, „dass tatsächlich keinerlei Ermittlungstätigkeit gesetzt“ worden sei (ON 11.2 S 5), ist ihm zu erwidern, dass der Aktenlage zufolge seitens Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft (im Übrigen auch im zu AZ B* der Staatsanwaltschaft Wien geführten Ermittlungsverfahren) keinerlei Ermittlungen zur Aufklärung eines Anfangsverdachts in Bezug auf die von der hier gegenständlichen Anzeige (ON 2.12.100.40) umfassten Sachverhalte erfolgten (vgl in diesem Zusammenhang demgegenüber jedoch etwa die seitens des Beschwerdeführers selbst übermittelten Urkunden ON 2.12.92 und ON 2.12.96). An diesen rechtlichen Schlussfolgerungen vermögen auch sämtliche nachfolgenden Eingaben und vorgelegten Dokumente des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
Der gegen den der Sach-und Rechtslage entsprechenden Beschluss gerichteten Beschwerde war sohin ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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