StGB
Gliederung
Besonderer Teil
Erster Abschnitt Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben
§ 87 Absichtliche schwere Körperverletzung
(1) Wer einem anderen eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) absichtlich zufügt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(1a) Wer die Tat an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten begeht, ist mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Zieht die Tat nach Abs. 1 eine schwere Dauerfolge (§ 85) nach sich, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren, im Falle des Abs. 1a mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
§ 87 StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 87 Absichtliche schwere Körperverletzung
…§ 87. (1) Wer einem anderen eine schwere Körperverletzung ( § 84 Abs. 1 ) absichtlich zufügt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu…
§ 274 Schwere gemeinschaftliche Gewalt
…die darauf abzielt, dass durch ihre vereinten Kräfte ein Mord ( § 75 ), ein Totschlag ( § 76 ), eine Körperverletzung ( §§ 84 bis 87 ) oder eine schwere Sachbeschädigung nach § 126 Abs. 1 Z 5 oder Abs. 2 begangen werde, ist, wenn es zu einer…
§ 278c Terroristische Straftaten
…§ 278c. (1) Terroristische Straftaten sind 1. Mord ( § 75 ), 2. Körperverletzungen nach den §§ 83 bis 87 , 3. erpresserische Entführung ( § 102 ), 4. schwere Nötigung ( § 106 ), (Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 1, BGBl…
Rückverweise