Die von der Behörde vorgenommene Wertung der von der Fremden ins Treffen geführten Gründe, nämlich der bedingten Entlassung, der angeblichen Möglichkeit der Aufnahme einer Beschäftigung und der Zusicherung eines künftigen Wohlverhaltens als nicht "triftig" iSd § 6 Abs 2 FrPG, lässt den Gebrauch des eingeräumten Ermessens nicht als rechtswidrig erkennen. Vielmehr durfte die Behörde beim gegebenen Sachverhalt und insbesondere der Schwere des verübten Deliktes nach § 87 StGB davon ausgehen, dass die von der familiär in Österreich nicht gebundenen Fremden vorgebrachten Gründe einen Vollstreckungsaufschub nicht rechtfertigen, weil damit die zwingenden öffentlichen Interessen, deren Sicherung das Aufenthaltsverbot dient, ernstlich gefährdet würden.
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