Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kristöfl in der Strafsache gegen * F* wegen der Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 20. Mai 2026, GZ 37 Hv 41/26b-88, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * F* zweier Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (1. und 2.) sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (3.) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in I*
1. am 5. Dezember 2025 * K* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen versucht, indem er dem Genannten wuchtig geführte Messerstiche gegen den Kopf versetzte, welche vom Opfer abgewehrt werden konnten, wodurch dieses eine klaffende Schnittwunde oberhalb des rechten Ellenbogens erlitt;
2. am 13. Dezember 2025 * M* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen versucht, indem er dem Genannten mehrere wuchtige Faustschläge und Tritte gegen den Kopf versetzte, wodurch dieser Verletzungen im Gesicht erlitt;
3. am 2. Dezember 2025 eine fremde Sache, nämlich das Küchenfenster der * G*, beschädigt, indem er Steine dagegen warf, wodurch dieses zerbrach.
[3] Die gegen dieses Urteil vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a, 9 lit b und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
[4] Weshalb die vom Erstgericht zu 1. und 2. des Schuldspruchs betreffend die subjektive Tatseite getroffene Konstatierung, dass der Angeklagte bei den im Urteil beschriebenen Attacken beabsichtigte, die Geschädigten schwer am Körper zu verletzen (US 4), nicht ausreichen sollte, legt die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht dar. Sie macht auch nicht klar, warum diese Feststellung die für die Subsumtion erforderliche subjektive Tatseite, darunter die Wissenskomponente der Absichtlichkeit, nicht ausreichend zum Ausdruck bringen sollte (vgl RIS-Justiz RS0089250 [insbesondere T3]).
[5] Weshalb eine bloße Absichtserklärung, den der Höhe nach nicht bezifferten Schaden zu 3. gutmachen zu wollen, den Kriterien des Strafaufhebungsgrundes der tätigen Reue nach § 167 Abs 1 und 2 Z 1 oder 2 StPO entsprechen sollte (vgl RIS-Justiz RS0112227), erklärt die einen darauf bezogenen Feststellungsmangel reklamierende Beschwerde (Z 9 lit b) nicht. Dass eine Frist für die Schadensgutmachung vereinbart worden wäre, wird von der Rüge im Übrigen gar nicht behauptet (vgl jedoch RIS-Justiz RS0095387, wonach der Endpunkt der vereinbarten Frist nach objektiven oder objektivierbaren Kriterien festzustellen sein muss).
[6] Die Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) bringt vor, das Schöffengericht hätte rechtsirrig die Voraussetzungen für eine Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB angenommen. Die Behauptung der Beschwerde, der Angeklagte hätte die beiden mit den rückfallsbegründenden Urteilen verhängten Freiheitsstrafen vor den hier gegenständlichen Taten nicht verbüßt, trifft jedoch nicht zu (vgl US 3 iVm der Strafregisterauskunft ON 79: Vollzugsdaten 18. Juli 2022 und 22. Oktober 2025).
[7] Weshalb es für die Anwendung des § 39 Abs 1 StGB darauf ankommen sollte, dass mit dem nunmehr angefochtenen Urteil gemäß § 31 StGB auf ein Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 15. April 2026 (GZ 37 Hv 41/26b-71) Bedacht genommen wurde, erklärt die Sanktionsrüge nicht.
[8] Ebenso unverständlich bleibt der zu § 39 Abs 1 StGB gegebene Hinweis des Rechtsmittelwerbers, wonach hinsichtlich des Vergehens der Sachbeschädigung überhaupt keine Vorstrafen festgestellt wurden (vgl § 28 Abs 1 StGB).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt.
[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden