Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag. a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A*und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Beschuldigten B* C* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 12. Februar 2026, AZ ** (ON 17 der Akten AZ D* der Staatsanwaltschaft Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 12. Februar 2026 über B* C* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO fortgesetzt .
Dieser Beschluss ist bis längstens 27. April 2026 wirksam.
Vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht einer der in § 175 Abs 3, Abs 4 oder Abs 5 StPO erwähnten Fälle eintritt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
In dem von der Staatsanwaltschaft Graz zu AZ D* geführten Ermittlungsverfahren verhängte der Haft- und Rechtschutzrichter des Landesgerichts für Strafsachen Graz nach Durchführung des Pflichtverhörs (ON 12) mit Beschluss vom 12. Februar 2026 über Antrag der Staatsanwaltschaft wegen des dringenden Verdachts des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB über den am ** geborenen B* C* die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO mit Wirksamkeit bis längstens 26. Februar 2026 (ON 17).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Verkündung erhobene und unausgeführt gebliebene Beschwerde des B* C* (ON 12, S 4).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen besteht im Sinne einer höheren Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung der dringende Verdacht, B* C* habe am 8. Februar 2026 in ** im Zuge eines Raufhandels, an dem weitere neun teils bekannte, teils unbekannte Personen beteiligt waren, E* absichtlich schwer am Körper zu verletzen versucht, indem er dem am Boden liegenden Genannten einen wuchtigen Tritt mit dem rechten Fuß in das Gesicht versetzte.
In subjektiver Hinsicht besteht der dringende Verdacht, B* C* kam es geradezu darauf an, E* schwer im Sinne einer an sich schweren Körperverletzung oder einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit (§ 84 Abs 1 StGB) am Körper zu verletzen.
Der Beschwerdeführer steht demnach im dringenden Verdacht, das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB begangen zu haben.
Der als dringend anzusehende Tatverdacht stützt sich im Hinblick auf den objektiven Geschehensablauf auf die bisherige Berichterstattung der Kriminalpolizei (ON 3) in Verbindung mit den im Akt befindlichen Videoaufzeichnungen (ON 4). So ist darauf zu sehen, wie der Beschuldigte den inkriminierten Tritt mit voller Wucht gegen E* ausführt (ON 4.7 ab Minute 1:03). Diese Tathandlung hatten beim mutmaßlichen Opfer nach der bisherigen Aktenlage keine schweren Verletzungen zur Folge (vgl ON 3.34, S 5 ff).
Der Beschuldigte stellte bei seiner polizeilichen Vernehmung (ON 3.16) zunächst in Abrede, jemanden gegen den Kopf getreten zu haben, räumte dann in weiterer Folge jedoch ein, er glaube, er habe jemanden getreten. Im Pflichtverhör (ON 12) gab er den Tritt gegen das mutmaßliche Opfer E* zu. Diese zuletzt gemachten Angaben lassen sich mit den Videoaufzeichnungen problemlos in Einklang bringen. Wenn er wiederholt angab (ON 3.16, S 7 und ON 12, S 3), ihm sei aufgrund der Attacken gegen ihn „schwindelig“ gewesen, weshalb er nicht gewusst habe, was er mache, ergibt sich unter Berücksichtigung der Videoaufzeichnung, woraus der zielgerichtete wuchtige Tritt des Beschuldigten gegen E* ersichtlich ist, kein Hinweis auf eine allfällige Zurechnungsunfähigkeit.
Die subjektive Tatseite erschließt sich mit dem geforderten höheren Grad der Wahrscheinlichkeit fallbezogen bereits aus dem äußeren Tatgeschehen (RIS-Justiz RS0116882; RS0098671; Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 Rz 452). Aufgrund der Massivität der dringend anzunehmenden Tathandlung (wuchtiger, zielgerichteter Tritt gegen den am Boden liegenden E*) zum Nachteil des mutmaßlichen Opfers E* ist die Absicht des Beschuldigten, bei diesem eine schwere Körperverletzung iSd § 84 Abs 1 StGB herbeizuführen, dringend indiziert.
Wenn B* C* seine Tathandlungen mit Notwehr begründet (so etwa in ON 3.16, S 7), ist dem entgegenzuhalten, dass fallkonkret anhand der Videoaufzeichnungen und der Schilderung des Zeugen F* (ON 3.20) hochwahrscheinlich von einem Raufhandel auszugehen ist. Raufhändel bestehen aus wechselseitigen Angriffs- und Abwehrhandlungen, die einer isolierten Betrachtung und Qualifizierung als „rechtswidriger Angriff“ nicht zugänglich sind. Auch wenn einzelne Tätlichkeiten im Zuge des Raufhandels primär der Abwehr einer konkreten Attacke dienen, so zielen auch sie insgesamt letztlich „auf gewaltsame Überwindung des Gegners“ ab. Eine Berufung auf Notwehr lässt die Rsp bei solchen Raufhändeln nicht zu (10 Os 175/82; Lewisch in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 3 Rz 33). Gerade die Videoaufzeichnungen (insbesondere ON 4.6 und ON 4.7) zeigen wechselseitige Angriffe der beiden Gruppierungen (A*, G* C* und B* C* einerseits und E*, H* und weitere Personen andererseits), weshalb Notwehr im Sinne des § 3 StGB nicht indiziert ist.
Fallbezogen liegt der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr in der Ausprägung des § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO vor. Es besteht die Gefahr, der Beschuldigte werde ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren Folge begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete Straftat mit schweren Folgen (RIS-Justiz RS0106663). Die sich im inkriminierten Verhalten manifestierende Aggressions- und Gewaltbereitschaft des Beschuldigten lässt insgesamt auf eine auffallende Tatgeneigtheit und auf einen verfestigten Charaktermangel schließen. Somit lassen sich aus der Anlasstat, welche die Prognosetat indiziert (RIS-Justiz RS0097777), erhebliche Persönlichkeitsdefizite (vgl Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz, WK StPO § 173 Rz 28) ableiten, die die konkrete Gefahr begründen, der Beschwerdeführer werde auch künftig rechtsgutidente strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen.
Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO – wie vom Erstgericht angezogen – liegt hingegen fallkonkret bei B* C* nicht vor, mangelt es sowohl an einer ihm nunmehr zur Last gelegten wiederholten Tatbegehung, als auch alternativ an einer rechtsguteinschlägigen Vorverurteilung. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 16. Juni 2025, rechtskräftig am 21. Juni 2025, AZ **, wurde er wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG zur für die Dauer einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Dabei handelt es sich jedoch nicht um das selbe Rechtsgut (vgl im Ergebnis OLG Graz 10 Bs 94/23h).
Der infolge der Neigung des Beschuldigten zu von ihm offenkundig nicht beherrschbarer Aggressivität stark ausgeprägten Tatbegehungsgefahr in Ansehung des besonders wichtigen Rechtsguts Leib/Leben kann bei realitätsbezogener Betrachtung durch gelindere Mittel nach § 173 Abs 5 StPO nicht wirksam begegnet werden. Dazu ist im Besonderen auf die nunmehrige hochwahrscheinliche Tatbegehung trotz einer Probezeit und darauf zu verweisen, dass der Beschuldigte – wenngleich er sich zum objektiven Tatgeschehen im Wesentlichen geständig verantwortete – die Schuld für den Vorfall doch hauptsächlich bei der gegnerischen Gruppierung um E* suchte (so in ON 3.16, S 7 f). Auch bisher vorliegende, grundsätzlich stabilisierenden Faktoren (Tagesstruktur durch Erwerbstätigkeit, aufrechte Wohnversorgung) konnten den Beschuldigten nicht von der Begehung der Taten, derer er nunmehr dringend verdächtig ist, abhalten.
Eine Unverhältnismäßigkeit der Haft zur Bedeutung der Sache oder zu der im Fall einer verdachtskonformen Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe (bei einer Strafbefugnis von einem bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe; § 87 Abs 1 StGB) ist weder eingetreten, noch (durch die Haftfortsetzung) zu befürchten. Die bisherige Haftdauer beträgt knapp über zwei Wochen.
Untersuchungshafthindernisse iSd § 173 Abs 4 StPO liegen nach der Aktenlage nicht vor.
Die zeitliche Begrenzung der Wirksamkeit des Beschlusses (Haftfrist) ergibt sich aus §§ 174 Abs 4 zweiter Satz, 175 Abs 2 Z 3 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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