Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 12. August 2026 durch die Richterin Mag. Maruna als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und andere Angeklagte wegen § 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des B* C* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Jugendschöffengericht vom 16. März 2026, GZ **-145.7, in der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher, MAS LL.M, sowie in Anwesenheit des Angeklagten B* C*, seiner gesetzlichen Vertreterin D* C* und seines Verteidigers Mag. Peter Hora, LL.M. durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch - je unbekämpft geblieben - Schuldsprüche der Mitangeklagten A*, E* und F* sowie einen Freispruch des Mitangeklagten G* enthält, wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger B* C* des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG nach § 87 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wovon 16 Monate gemäß § 43a Abs 3 StGB unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurden.
Unter einem wurde der Angeklagte gemäß § 369 Abs 1 StPO iVm § 366 Abs 2 StPO zur ungeteilten Hand mit A*, E* und F* schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten H* 10.000 Euro binnen 14 Tagen zu zahlen und deren Haftung für sämtliche aus dem Vorfall vom 20. Juli 2025 herrührende nachteilige Schäden festgestellt. Mit seinen darüber hinausgehenden Ansprüchen wurde der Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Mit gleichzeitig gefasstem Beschluss wurde dem Angeklagten gemäß §§ 50 ff StGB je für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, sich einem Anti-Gewalt-Training in einer forensischen Einrichtung zu unterziehen und hierüber alle drei Monate Nachweise zu erbringen sowie Bewährungshilfe angeordnet.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat B* C* am 20. Juli 2025 in ** in einverständlichem Zusammenwirken mit A*, E* und F* dem H* absichtlich eine schwere Körperverletzung zugefügt, indem er diesem zunächst einen Faustschlag ins Gesicht und sodann dem zu Boden gegangenen Opfer mehrere weitere Faustschläge und einen heftigen Schlag mit dem Ellbogen ins Gesicht und gegen den Kopf versetzte sowie F* ihm zwei Fußtritte in Richtung des Kopfes und E* ihm einen kräftigen Tritt gegen den Kopf versetzten, wodurch H* einen Schädelbruch im Bereich des linken Keilbeines, eine Einblutung in die weiche Schädeldecke (Galeahämatom) und eine Einblutung zwischen Schädelknochen und harter Hirnhaut (Epiduralhämatom), sohin eine an sich schwere Körperverletzung mit einer 24 Tage übersteigenden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit, erlitt.
Bei der Strafzumessung wertete das Schöffengericht erschwerend den Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt, die Ausnützung der Wehrlosigkeit des bereits am Boden liegenden Opfers und den Umstand, dass an sich schwere Verletzungen vorlagen und diese mit einer 24 Tage übersteigenden Berufsunfähigkeit und Gesundheitsschädigung verbunden waren, mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel.
Nach Zurückziehung (vgl ON 1.116) der von der Staatsanwaltsschaft angemeldeten (ON 145.6, 67) Berufung, Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. Juli 2026, GZ 12 Os 53/26z-4, sowie Verzicht des Angeklagten auf die Beschwerde gegen den Beschluss gemäß § 494 StPO in der Berufungsverhandlung vom 12. August 2026, obliegt dem Oberlandesgericht Wien die Entscheidung über die rechtzeitig mit umfassendem Anfechtungsziel angemeldete (ON 145.6, 66), im Anfechtungspunkt Strafe ausgeführte Berufung (ON 176.2) des Angeklagten.
Mit seiner Berufung begehrt er die Herabsetzung sowie gänzlich bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe, dringt damit jedoch nicht durch.
Der aufgrund der vermeintlichen Spontaneität der Tat reklamierte geringe Handlungsunwert liegt mit Blick auf die wiederholten Faustschläge und einen heftigen Ellenbogenschlag des Angeklagten gegen den empfindlichen Hals- und Kopfbereich des von ihm am Boden fixierten Opfers und Abstandnahme von weiteren Gewalthandlungen nur aufgrund des Einschreitens des A* (je US 8) nicht vor, zumal angesichts der Urteilsfeststellungen auch nicht von einem rein spontanen Handeln auszugehen ist (vgl US 7 und 11: Provokation, Nachgehen, Verstärkung rufen).
Zum monierten, vermeintlich geringen Erfolgsunwert verkennt der Berufungswerber einmal mehr die sich aus dem Wesen der Mittäterschaft ergebende wechselseitige Zurechnung des Verletzungserfolgs (RIS-Justiz RS0090006; siehe hiezu schon Beschluss des OLG Wien vom 12. Jänner 2026, ON 62.3, 6 und des OGH vom 1. Juli 2026, ON 228.3, 3).
Dass aus den Feststellungen kein außergewöhnlich hohes Ausmaß an Gewalt ableitbar sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Denn darunter fallen Handlungsweisen, die von besonderer Intensität sind und solcherart auch ein erhöhtes Risiko für das Leben darstellen (vgl EBRV 689 BlgNR 25. GP, 9; vgl auch Schröder, SbgK § 39a Rz 63: „regelmäßig bei schweren Gewaltdelikten“). Nach der Rechtsprechung kommen – wie in casu (vgl US 8: Faustschlag ins Gesicht, zu Boden werfen, fixieren durch draufsetzen, zumindest sieben heftige Faustschläge und ein heftiger Schlag mit dem Ellenbogen ins Gesicht und gegen den Kopf, die allesamt für sich geeignet gewesen wären, die schweren Verletzungen des Opfers herbeizuführen (Sachverständige I*, Hauptverhandlungsprotokoll ON 145.6, 57 f) - insbesondere Schläge und Tritte gegen Gesicht und Körper in Betracht (zB 11 Os 3/24m: ein einzelner, äußerst wuchtiger Faustschlag gegen das Gesicht; 12 Os 64/23p: zu Boden bringen und über mehrere Sekunden eine Vielzahl wuchtiger Faustschläge gegen das Gesicht). Im Übrigen verlangt der Tatbestand des § 87 Abs 1 StGB entgegen den Berufungsausführungen keinen außergewöhnlich hohen Gewalteinsatz, sodass ein solcher nicht schon dessen Strafdrohung bestimmt (vgl RIS-Justiz RS0130193 [T10]).
Völlig zurecht nahm das Kollegialgericht auch die Verwirklichung von an sich schweren undmit einer mehr als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufungsunfähigkeit verbundenen Verletzungsfolgen (US 8 f) – somit über das für die Subsumtion notwendige Ausmaß hinausgehend – als erschwerend an (13 Os 15/20k; siehe auch Riffel in WK 2StGB § 33 Rz 2).
Zum reklamierten Milderungsgrund des Handelns aus Unbesonnenheit übergeht der Berufungswerber abermals die kollegialgerichtlichen Feststellungen zu Provokation, Nachgehen und dem Herbeiholen von Unterstützung , die dem für § 34 Abs 1 Z 7 StGB erforderlichen Folgen eines augenblicklichen Willensimpulses, der aus besonderen Gründen der Lenkung durch das ruhige Denken entzogen ist und ohne diese unterdrückt worden wäre, wobei gezielte Tatvorbereitung, Verstreichen einer längeren Frist zwischen Tatentschluss und Tatausführung oder Tatwiederholung Unbesonnenheit ausschließen ( Riffel in WK 2StGB § 34 Rz 18), zwingend entgegenstehen.
Dem jugendlichen Alter des Angeklagten wurde bereits durch die Anwendung des § 5 Z 4 JGG Rechnung getragen. Generalpräventive Erwägungen wurden vom Kollegialgericht ohnehin nicht ins Treffen geführt.
Bei objektiver Abwägung der vom Erstgericht zutreffend angezogenen und angemessen gewichteten Erschwerungs- und Milderungsgründe erweist sich die bei dem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vom Schöffensenat ausgemittelte Freiheitsstrafe von 24 Monaten einer Reduktion keinesfalls zugänglich.
Ebenso wenig wie der Forderung des Berufungswerbers auf Verkürzung der Sanktion kann seinem Begehren auf gänzlich bedingte Strafnachsicht Erfolg beschieden sein. Der die Art der Tat sowie deren Gewicht und Sozialschädlichkeit erfassende Erfolgsunwert und der täterbezogene Handlungsunwert (vgl Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 43 Rz 20 ff) machen eine Vollstreckung eines Teiles der Freiheitsstrafe in Übereinstimmung mit dem Erstgericht auch für den im Tatzeitraum 15-jährigen, unbescholtenen Angeklagten spezialpräventiv erforderlich. Denn nur so kann auf ihn eine dauerhaft abhaltende Wirkung erzielt und ihm aufgezeigt werden, dass für derartige Gewaltexzesse in unserer Gesellschaft kein Raum besteht.
Was die nicht ausgeführte Berufung über die privatrechtlichen Ansprüche betrifft, bestehen mit Blick auf die eingetretenen Verletzungen, die ohne chirurgische Versorgung akut lebensbedrohlich gewesen wären, die weiterhin anhaltenden Nachwirkungen der Tat einschließlich einer großen, deutlich sichtbaren Narbe im Gesicht (zu allem: US 9; gerichtsmedizinisches Sachverständigengutachten ON 49.2, 6 ff; Hauptverhandlungsprotokoll ON 145.6, 56 ff) sowie die von den Sachverständigen festgestellte Dauer der Schmerzen (gerichtsmedizinisches Sachverständigengutachten ON 49.2, 8; Hauptverhandlungsprotokoll ON 145.6, 57; US 9), ungeachtet der vom Angeklagten E* in der Hauptverhandlung vorgenommenen Teilzahlung von 1.500 Euro (Hauptverhandlungsprotokoll ON 145.6, 30) keinerlei Bedenken gegen den vom Kollegialgericht als Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung pauschal festgesetzten Betrag von 10.000 Euro. Nachdem sich zudem aus dem Sachverständigengutachten ergibt, dass Spätfolgen nicht auszuschließen sind (Hauptverhandlungsprotokoll ON 145.6, 58), erfolgte auch die Feststellung der Haftung der Angeklagten für künftige Schäden aus dem gegenständlichen Vorfall zu Recht, weil dies zur Bejahung eines Feststellungsinteresses ausreicht (RIS-Justiz RS0038976 {insb T13]; Fucik/Klauser/Kloiber, ZPO 13 § 228; Frauenberger-Pfeiler in Fasching/Konecny 3III/1 § 228 ZPO Rz 55 und 57; vgl zur Möglichkeit von Feststellungserkenntnissen im Adhäsionsverfahren generell 13 Os 92/09t, 14 Os 129/10t und insbesondere 14 Os 108/11f sowie Spenling, WK-StPO § 371 Rz 1/1; siehe weiters nur beispielsweise OLG Wien, AZ 32 Bs 209/25g, 20 Bs 34/25h, , 18 Bs 37/20b, 23 Bs 226/12x, 21 Bs 249/13s; aA noch unter Berufung auf 9 ObA 227/94: OLG Wien, AZ ).
Der Berufung ist somit insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Da der Angeklagte nun schon mehr als zwei Drittel des nicht bedingt nachgesehenen Teils der verhängten Freiheitsstrafe verbüßt hat, ist gemäß § 265 Abs 1 letzter Satz StPO iVm § 46 Abs 1 StGB auch über die bedingte Entlassung zu entscheiden. Diese kommt jedoch trotz Vorliegens der zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB ungeachtet des jungen Alters und der Ersttäterschaft mit Blick auf den gegenständlichen, völlig anlasslosen Gewaltexzess, aus dem eine beachtliche Egalität gegenüber fremdem Leib und Leben erhellt (vgl in diesem Zusammenhang auch Haftentscheidungshilfe ON 41.2, 5, wonach die Schwäche des Angeklagten sei, „schnell aggressiv“ zu werden), nicht in Betracht, und sich zudem Maßnahmen nach den §§ 50 ff StGB schon einmal als gänzlich wirkungslos erwiesen (insb Bewährungshilfebericht ON 113, 1, wonach der Angeklagte nach erfolgter Enthaftung sich nicht an seine Weisungen hielt und den SONEKO-Plan nicht ernst nahm; Protokoll frustrierter Mahnungstermin ON 129; Jugenderhebungen ON 136, 1 f: Termin bei Jugendgerichtshilfe versäumt, kurz nach Enthaftung abgängig) und es mangels Schulplatzes aktuell auch an einer geregelten Tagesstruktur mangelt (vgl Bewährungshilfebericht ON 195, 3; Protokoll Berufungsverhandlung vom 12. August 2026, S 3). An diesem Kalkül mag die zuletzt zugesicherte Einsicht (neuerlich Bewährungshilfebericht ON 195, 3) nichts zu ändern, gilt es doch dringend, gegenüber dem Jugendlichen eine Bagatellisierung derartiger Taten zu vermeiden.
Eine amtswegige Berichtigung der Vorhaftanrechnung (vgl ON 28.5, 2: Festnahme erst am 1 6 . Dezember 2025) war aufgrund der Anfechtungsrichtung nicht möglich ( Ratz , WK-StPO § 283 Rz 5-7).
Zur unterlassenen Kostenentscheidung vgl ON 228.3, 4 f.
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