Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 15. Juni 2026, GZ **-15.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben , der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Antrag des A*auf bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB abgewiesen.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein zwei Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von sechs Jahren und vier Monaten. Dem Vollzug liegen eine mit Urteil des Geschworenengericht am Sitz des Landesgerichtes St. Pölten vom 7. November 2022, rechtskräftig seit 11. November 2022, AZ B*, wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von sechs Jahren (ON 6) sowie eine anlässlich dieser Verurteilung widerrufene Freiheitsstrafe von vier Monaten, welche ursprünglich mit Urteil des Bezirksgerichts ** vom 27. Februar 2020, rechtskräftig seit 3. März 2020, AZ C*, wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB verhängt worden war (ON 7), zugrunde.
Das errechnete Strafende fällt auf den 20. November 2028. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 20. September 2025 vor, jene für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 10. Oktober 2026 erfüllt sein (ON 4, 3).
Mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 24. Juni 2025, AZ **, wurde bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG aus general- und spezialpräventiven Erwägungen abgelehnt.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 15.1) bewilligte das Landesgericht Krems an der Donau als örtlich zuständiges Vollzugsgericht als Senat gemäß § 18c StVG – in Übereinstimmung mit der Äußerung der Anstaltsleitung (ON 9, 3), jedoch entgegen der ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau (ON 1.3) – nach Anhörung des Strafgefangenen (ON 15) dessen bedingte Entlassung nach Verbüßung von mehr als der Hälfte der Freiheitsstrafe aber noch nicht zwei Drittel der Strafzeit ab 15. Juli 2026 oder einer allenfalls später eintretenden Rechtskraft unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, Anordnung von Bewährungshilfe und Erteilung von Weisungen, „die Psychotherapie im vom Therapeuten festzusetzenden Ausmaß fortzusetzen“ und „eine Drogen und Alkoholkarenz einzuhalten, die mit Blut und Harntest alle drei Monaten nachzuweisen ist“ .
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 17), der Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg. cit. darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose ist insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper, WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Die bedingte Entlassung soll aus Sicht des Gesetzgebers der Regelfall sein und die vollständige Verbüßung einer Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper aaO Rz 14), der Staatsanwaltschaft ist jedoch darin beizupflichten, dass angesichts des massiv einschlägig getrübten Vorlebens des Strafgefangenen im Verein mit der Wirkungslosigkeit ihm bisher gewährter Resozialisierungsmaßnahmen spezialpräventive Erwägungen einer bedingten Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt unüberwindbar entgegenstehen.
Aus der Strafregisterauskunft (ON 3) ergibt sich, dass der Strafgefangene neben den zu verbüßenden Anlassverurteilungen eine weitere einschlägige Verurteilung vom 11. April 2019, rechtskräftig seit 16. April 2019, AZ ** des Landesgerichts St. Pölten zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe unter gleichzeitiger Anordnung von Bewährungshilfe wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs 4 Z 1 SMG, aufweist.
Nach dem (vom Beschwerdegericht aus der VJ beigeschafften) Inhalt des Schuldspruchs hat er
I./ nachstehende Personen vorsätzlich am Körper verletzt, nämlich
A./ am 16. Juni 2018 in **, indem er ihnen jeweils einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, und zwar
1./ D*, welcher daraufhin stürzte und eine Läsion der Zähne 21 und 22 sowie eine Rissquetschwunde an der Oberlippe erlitt;
2./ E*, der eine Prellung im Bereich des Kinns erlitt;
B./ am 9. September 2018 in **, F*, indem er diesem mit der flachen Hand ins Gesicht schlug, wodurch der Genannte eine Prellung an der Nase erlitt;
II./ im Zeitraum von Juli 2016 bis Oktober 2018 im Großraum ** und ** in zahlreichen Angriffen vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich THCA und Delta–9–THC beinhaltendes Cannabiskraut sowie amphetaminhaltiges Speed, in einer nicht feststellbaren Menge zahlreichen, im Urteilsspruch genannten Abnehmern überlassen, wobei er durch die Taten den genannten Minderjährigen den Gebrauch des Suchtgiftes ermöglichte, selbst volljährig sowie jeweils mindestens zwei Jahre älter als die Abnehmer war.
Nach dem Inhalt der Verurteilung zu AZ C* des Bezirksgerichts Haag hat der Strafgefangene
I. am 28. April 2019 in **
a) den G* am Körper verletzt, indem er ihm einen Faustschlag gegen das Gesicht versetzte, wodurch der Genannte einen Nasenbeinbruch erlitt,
b) versucht H* vorsätzlich am Körper zu verletzen, indem er ihm einen Faustschlag versetzte, wobei es jedoch in Folge Ausweichens des Genannten beim Versuch blieb,
II. am 20. Dezember 2019 in ** den I* am Körper verletzt, indem er ihm einen Schlag gegen das Gesicht sowie Schläge gegen den Körper versetzte, wodurch der Genannte eine Schädelprellung, eine Nasenprellung, Abschürfungen und eine Prellung des Oberschenkels erlitt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs zu AZ B* des Landesgerichts St. Pölten hat A* am 4. Juni 2022 am Bahnhof in ** während bzw. nach lautstarker verbaler Streitigkeit J* absichtlich eine schwere Körperverletzung zuzufügen versucht, indem er zuerst schrie: „Ich bring dich um“, sodann Anlauf nahm, auf J* losstürmte und diesen von hinten mit voller Wucht von Bahnsteig 1 auf die Zuggleise stieß, wodurch der Genannte eine Rissquetschwunde am Kopf sowie Abschürfungen und Prellungen am Kopf und an der linken Schulter und am linken Arm erlitt, sohin leicht verletzt wurde, wobei nur zirka 2 Minuten und 15 Sekunden nach der Tat ein Güterzug durch den Bahnhof **, Bahnsteig 1, fuhr.
Der Strafgefangene delinquierte somit seit dem Jahr 2018 ungeachtet der ihm gewährten Rechtswohltaten der bedingten Strafnachsichten und der Anordnung von Bewährungshilfe mit deutlich gesteigerter Gewalttendenz. Nach dem im Verfahren zu AZ B* des Landesgerichts St. Pölten eingeholten Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dipl.Ing. Dr.med. K* vom 19. Juli 2022 besteht eine Störung durch multiplen Substanzkonsum und Alkohol vor dem Hintergrund einer emotional instabilen, ich-schwachen Persönlichkeitsakzentuierung (ON 25.2, 21 ff), insgesamt wurde ein erhöhtes Risiko eines kriminellen Rückfalls angenommen. Aus dem in diesem Verfahren vorliegenden Bericht des Vereins Neustart vom 23. September 2022 geht hervor, dass der Strafgefangene für längere Zeit arbeitslos gewesen sei, er habe aber ein paar Wochen vor der Inhaftierung in einem Gastronomiebetrieb in ** zu arbeiten begonnen. Seine Fixkosten beliefen sich auf ca. 1.000 Euro. Ein monatlicher Wohnzuschuss von 100 Euro sei ihm letztes Jahr gewährt worden. Die Höhe seiner Schulden bezifferte er mit 30.000 Euro. Bei den Betreuungsterminen habe er einen kooperativen Eindruck hinterlassen. Es sei allerdings zu regelmäßigen Fehlkontakten bzw. Terminverschiebungen gekommen. Somit haben persönliche Termine durchschnittlich einmal im Monat stattgefunden. Bei den persönlichen Gesprächen seien vorrangig die Themen Schuldenregulierung, Konsumverhalten, Beschäftigung, Verhalten in Konflikt- und Risikosituationen behandelt worden. Bei Letzterem habe im Laufe der Betreuung eine positive Entwicklung beobachtet werden können. Die angeführten Themen seien auch in Kooperation mit anderen Einrichtungen (bspw. Schuldnerberatung, Caritas Wohnungssicherung) thematisiert und bearbeitet worden. Abschließend könne zusammengefasst werden, dass sich der Strafgefangene im persönlichen Umgang kooperativ und gesprächsbereit zeige. Eine tragfähige Betreuungsbeziehung und eine Verbindlichkeit bei der Termineinhaltung habe jedoch nur in Ansätzen erreicht werden können. Am Ende der Betreuung sei der Fokus auf die weitere Zukunft und das Aufbauen von Ressourcen und unterstützenden Netzwerken gelegt worden (ON 41 im genannten verketteten Akt).
Wie die Anklagebehörde zutreffen moniert, findet im angefochtenen Beschluss eine Auseinandersetzung mit dem Vorleben des Strafgefangenen nicht statt, insbesondere wurde nicht erörtert, weshalb nunmehr anzunehmen sei, dass der Strafgefangene unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, obwohl er die ihm bisher gewährten Rechtswohltaten samt Anordnung von Bewährungshilfe nicht zu nutzen vermochte. Diese führten nämlich nicht zur angestrebten Straffreiheit des A*, sondern er delinquierte zuletzt innerhalb offener Probezeit erneut spezifisch einschlägig, indem er neuerlich eine massive Gewalttat beging und den Geschädigten von hinten mit voller Wucht auf die Zuggleise stieß (ON 6). Auch mit der bei der Prüfung der Prognose künftigen Verhaltens zu berücksichtigenden Art der Tat ( Jerabek/Ropper aaO Rz 15/1) hat sich das Erstgericht nicht auseinandergesetzt und nicht ausreichend dargelegt, weshalb nunmehr der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung von Gewaltdelikten abgehalten wird.
Bei der Entscheidung über die bedingte Entlassung ist zu beachten, dass diese ein wichtiges Element der (Re)Sozialisierung im Strafvollzug darstellt. Die Aussicht auf vorzeitige Entlassung ist für den Häftling nicht nur ein starker Beweggrund, sich den disziplinären Anforderungen des Vollzugs zu fügen, sie fördert auch die Bereitschaft, an den Resozialisierungsbemühungen im Vollzug aktiv mitzuwirken ( Jerabek/Ropper aaO Rz 3). Es ist daher besonders wichtig, dass positive Entwicklungen während der Haft in der Entscheidung über die bedingte Entlassung entsprechend gewürdigt werden (vgl Drexler/Weger, StVG 5 § 152 Rz 2).
Der Beschwerdesenat verkennt nicht, dass der Strafgefangene das Haftübel seit vier Jahren verspürt, sich im Entlassungsvollzug befindet, mehrere Therapien absolviert hat, die ihm gewährten Vollzugslockerungen ohne Vorkommnisse verlaufen sind und sich sowohl der soziale und psychologische Dienst als auch die Anstaltsleitung für eine bedingte Entlassung ausgesprochen haben (vgl dazu die ausführlichen erstgerichtlichen Erwägungen [BS 2 ff]).
Mit Blick auf das getrübte Vorleben des Strafgefangenen und die sich dem Beschwerdesenat darstellende Erfolglosigkeit bisher gewährter Resozialisierungschancen kann zum jetzigen Zeitpunkt insbesondere aufgrund der massiven Gewalttat nicht von einer ausreichenden Bearbeitung der eigenen Risikofaktoren des Beschwerdeführers ausgegangen werden, ist doch im vorliegenden Fall von einem über Jahre hinweg verfestigten gewaltbereiten sowie alkohol- bzw suchtgiftergebenen Verhalten des Strafgefangenen auszugehen.
All dies lässt nicht nur Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit zu, sondern unterstreicht das evident hohe Rückfallrisiko des Strafgefangenen, der zuletzt mit gesteigerter krimineller Energie nach§ 87 Abs 1 StGB delinquierte, wobei auch diese Straftat im Zusammenhang mit seiner Suchtgiftergebenheit steht (siehe ON 25.2, 22 ff im verketteten Akt AZ B* des Landesgerichts St. Pölten).
Eine Gesamtwürdigung all dieser angesprochenen Aspekte lässt demnach die dem Strafgefangenen zu erstellende Kriminalprognose negativ ausfallen, woran mangels ausreichenden Gegengewichts zu den massiven spezialpräventiven Bedenken weder dessen Wohlverhalten in Haft noch der familiäre Rückhalt – der ihn im Übrigen auch bisher nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten vermochte – etwas zu ändern vermag, sodass selbst unter Berücksichtigung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – entgegen der Ansicht der Anstaltsleitung – nicht davon auszugehen ist, dieser werde zum jetzigen Zeitpunkt durch eine bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Sanktionen von neuerlicher Begehung strafbarer Handlungen abgehalten.
Es ist daher in Stattgebung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Antrag des A* auf bedingte Entlassung abzuweisen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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