Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Senatspräsidentin Mag. a Kohlroser als Vorsitzende, die Richterin Mag. a Berzkovics und den Richter Mag. Scherr, LL.M., BA in der Strafsache gegen A*und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Beschuldigten B* C* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 12. Februar 2026, AZ ** (ON 15 der Akten AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz), in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 12. Februar 2026 über B* C* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und c StPO fortgesetzt .
Dieser Beschluss ist bis längstens 23. April 2026 wirksam.
Vor einer allfälligen Fortsetzung der Haft wird eine Haftverhandlung stattfinden, sofern nicht einer der in § 175 Abs 3, Abs 4 oder Abs 5 StPO erwähnten Fälle eintritt.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
In dem von der Staatsanwaltschaft Graz zu AZ ** geführten Ermittlungsverfahren verhängte der Haft- und Rechtschutzrichter des Landesgerichts für Strafsachen Graz nach Durchführung des Pflichtverhörs (ON 13) mit Beschluss vom 12. Februar 2026 über Antrag der Staatsanwaltschaft wegen des dringenden Verdachts des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB über den am ** geborenen B* C* die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und c StPO mit Wirksamkeit bis längstens 26. Februar 2026 (ON 15).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Verkündung erhobene Beschwerde des B* C*, in dessen Ausführung er die Aufhebung der Untersuchungshaft – allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel – beantragt (ON 24).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen besteht im Sinne einer höheren Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung der dringende Verdacht, B* C* habe am 8. Februar 2026 in ** im Zuge eines Raufhandels, an dem weitere neun teils bekannte, teils unbekannte Personen beteiligt waren, D* absichtlich schwer am Körper zu verletzen versucht, indem er mit einem Baseballschläger zunächst einen Schlag in Richtung des Kopfes, sodann einen Schlag in Richtung des Knies und letztlich wiederum einen in Richtung des Kopfes des Genannten ausführte.
In subjektiver Hinsicht besteht der dringende Verdacht, B* C* kam es geradezu darauf an, D* schwer am Körper zu verletzen.
Der Beschwerdeführer steht demnach im dringenden Verdacht, das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB begangen zu haben.
Der als dringend anzusehende Tatverdacht stützt sich im Hinblick auf den objektiven Geschehensablauf auf die bisherige Berichterstattung der Kriminalpolizei (ON 3) in Verbindung mit den im Akt befindlichen Videoaufzeichnungen (ON 4). So ist darauf zu sehen, wie der Beschuldigte die inkriminierten Schläge mit voller Wucht mit dem Baseballschläger gegen D* ausführt (ON 4.7 ab Minute 0:39). Diese Tathandlungen hatten beim mutmaßlichen Opfer nach der bisherigen Aktenlage keine schweren Verletzungen zur Folge (vgl ON 3.32).
Der Beschuldigte räumte bei seiner polizeilichen Vernehmung (ON 3.15) ein, jemanden (auch) mit einem Baseballschläger geschlagen zu haben. Somit lassen sich seine Angaben mit den Videoaufzeichnungen problemlos in Einklang bringen. Wenn er im Pflichtverhör vermeinte (ON 13, S 3) ihm sei bei der Ausführung der Schläge mit dem Baseballschläger „schwindelig“ gewesen, zumal er zuvor mit einer Eisenstange geschlagen worden sei, weshalb er „nicht normal“ gewesen sei, ergibt sich unter Berücksichtigung der Videoaufzeichnung, woraus zielgerichtete wuchtige Schläge des Beschuldigten gegen D* ersichtlich sind, kein Hinweis auf eine allfällige Zurechnungsunfähigkeit. Seine weitere Angabe, wonach er nur einmal mit dem Baseballschläger zugeschlagen habe, ist ebenso durch die Videoaufzeichnung widerlegt, sind darauf doch eindeutig drei Schläge mit dem Baseballschläger zu sehen.
Die subjektive Tatseite erschließt sich mit dem geforderten höheren Grad der Wahrscheinlichkeit fallbezogen bereits aus dem äußeren Tatgeschehen (RIS-Justiz RS0116882; RS0098671; Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 Rz 452). Aufgrund der Massivität der Tathandlungen zum Nachteil des mutmaßlichen Opfers D* ist die Absicht des Beschuldigten, bei diesem eine schwere Körperverletzung herbeizuführen, dringend indiziert.
Wenn B* C* seine Tathandlungen mit Notwehr bzw. Nothilfe begründet (so etwa in ON 3.15, S 8 und ON 13, S 4) und angibt, er habe niemanden verletzen wollen, ist dem entgegenzuhalten, dass fallkonkret anhand der Videoaufzeichnungen und der Schilderung des Zeugen E* (ON 3.20) hochwahrscheinlich von einem Raufhandel auszugehen ist. Raufhändel bestehen aus wechselseitigen Angriffs- und Abwehrhandlungen, die einer isolierten Betrachtung und Qualifizierung als „rechtswidriger Angriff“ nicht zugänglich sind. Auch wenn einzelne Tätlichkeiten im Zuge des Raufhandels primär der Abwehr einer konkreten Attacke dienen, so zielen auch sie insgesamt letztlich „auf gewaltsame Überwindung des Gegners“ ab. Eine Berufung auf Notwehr lässt die Rsp bei solchen Raufhändeln nicht zu (10 Os 175/82; Lewisch in Höpfel/Ratz , WK 2StGB § 3 Rz 33). Gerade die Videoaufzeichnungen (insbesondere ON 4.6 und ON 4.7) zeigen wechselseitige Angriffe der beiden Gruppierungen (A*, B* C* und F* C* einerseits und D*, G* und weitere Personen andererseits), weshalb Notwehr im Sinne des § 3 StGB nicht indiziert ist.
Fallbezogen liegt der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr in der Ausprägung des § 173 Abs 2 Z 3 lit a, b und c StPO vor. Es besteht die Gefahr, der Beschuldigte werde ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit schweren Folge begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete Straftat mit schweren Folgen (lit a; RIS-Justiz RS0106663). Weiters besteht die Gefahr, er werde eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen bzw. einer Strafdrohung von mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut (Leib/Leben) gerichtet ist, wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wobei er wegen solcher Straftaten bereits zweimal verurteilt worden ist (lit b und lit c). So wurde er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. September 2022, rechtskräftig am 13. September 2022, AZ **, wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB zur für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, wobei er nach dem Schuldspruch Gewalt gegen Polizeibeamten ausübte (Einsicht des Rechtsmittelgerichts in die VJ). Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 10. Juli 2023, rechtskräftig am 12. Jänner 2024, AZ **, wurde B* C* wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 83 Abs 3 Z 1 StGB zur für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und gleichzeitig die Probezeit der zuvor ergangenen Verurteilung auf fünf Jahre verlängert (ON 3.10). Die sich im inkriminierten Verhalten manifestierende Aggressions- und Gewaltbereitschaft des Beschuldigten lässt – unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafen – insgesamt auf eine auffallende Tatgeneigtheit und auf einen verfestigten Charaktermangel schließen. Somit lassen sich aus der Anlasstat, welche die Prognosetat indiziert (RIS-Justiz ), erhebliche Persönlichkeitsdefizite (vgl
In der Beschwerdeausführung wird dazu ins Treffen geführt, es habe sich bei der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat nicht um eine geplante gehandelt, sondern habe B* C* lediglich F* C* helfen wollen, der von anderen Personen bedrängt worden sei, und nur aufgrund der Intensität des Angriffs der gegnerischen Streitparteien überzogen gehandelt. Eine Tatbegehungsgefahr könne daher nicht angenommen werden. Dem Argument kann jedoch – vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen – nichts abgewonnen werden, wobei insbesondere auf die Brutalität des Angriffs des Beschuldigten (mehrfache Schläge unter Verwendung eines Baseballschlägers) hinzuweisen ist.
Der infolge der Neigung des Beschuldigten zu von ihm offenkundig nicht beherrschbarer Aggressivität stark ausgeprägten Tatbegehungsgefahr in Ansehung des besonders wichtigen Rechtsguts Leib/Leben kann bei realitätsbezogener Betrachtung durch gelindere Mittel nach § 173 Abs 5 StPO nicht wirksam begegnet werden. Dazu ist im Besonderen auf die nunmehrige hochwahrscheinliche Tatbegehung trotz zweier Probezeiten und darauf zu verweisen, dass der Beschuldigte – wenngleich er sich zum objektiven Tatgeschehen im Wesentlichen geständig verantwortete – die Schuld für den Vorfall doch hauptsächlich bei der gegnerischen Gruppierung um D* suchte (so in ON 13, S 3 f). Auch bisher vorliegende, grundsätzlich stabilisierenden Faktoren (Tagesstruktur durch eine Lehre, aufrechte Wohnversorgung) konnten den Beschuldigten nicht von der Begehung der Taten, derer er nunmehr dringend verdächtig ist, abhalten.
Eine Unverhältnismäßigkeit der Haft zur Bedeutung der Sache oder zu der im Fall einer verdachtskonformen Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe (bei einer Strafbefugnis von zwei bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe; § 87 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 39 Abs 1a StGB [zur rechtsgutbezogenen Betrachtungsweise vgl 15 Os 119/22x; RIS-Justiz RS0134087] und § 39a Abs 1 Z 4 und Abs 2 Z 4 StGB) ist weder eingetreten, noch (durch die Haftfortsetzung) zu befürchten. Die bisherige Haftdauer beträgt rund eineinhalb Wochen.
Untersuchungshafthindernisse iSd § 173 Abs 4 StPO liegen nach der Aktenlage nicht vor.
Die zeitliche Begrenzung der Wirksamkeit des Beschlusses (Haftfrist) ergibt sich aus §§ 174 Abs 4 zweiter Satz, 175 Abs 2 Z 3 StPO.
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