Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar in der Strafsache gegen A*wegen der Vergehen nach §§ 15, 207a Abs 1 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 26.3.2026, GZ **-52, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Feldkirch einen Antrag des B* (im folgenden kurz: B*), ihm Akteneinsicht in den Akt ** des Landesgerichtes Feldkirch zu gewähren, ab. Der Antrag wurde mit der Begründung gestellt, der B* zeichne sich als gemeinnützige Vereinigung der Fußball-Landesverbände und der ** Fußball-Bundesliga satzungsgemäß für den organisierten Fußball in ** verantwortlich. Diese Aufgabe umfasse auch die Verpflichtung zum Schutz der zahlreichen Frauen/Mädchen, die täglich auf den Fußballplätzen betreut und ausgebildet würden. Diese sollten keiner Gefahr ausgesetzt sein bzw. werden, verurteilten Personen – in welcher Funktion auch immer – im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer sportlichen Tätigkeit gegenübertreten zu müssen oder gar von diesen betreut zu werden. Der Schutz der Spielerinnen/Mädchen habe oberste Priorität, sodass das Interesse an der Kenntnis des Akteninhaltes von verurteilten Personen, die auch als Offizielle/Teamoffizielle/Trainer oder dergleichen aktiv seien bzw. gewesen seien, immanent sei, um diesen den Zugang zu Sportlerinnen und Sportlern zu versagen. Im konkreten Fall sei es erforderlich, den Akteninhalt und das Urteil zu kennen, um die notwendigen verbandsrechtlichen Schritte einleiten zu können (ON 52).
Gegen den Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des B* mit dem Antrag, diesen dahingehend abzuändern, dass ihm eine umfassende Akteneinsicht bewilligt werde. Eventualiter wird die Aufhebung des Beschluss und Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht beantragt. Vorgebracht wird im Wesentlichen zusammengefasst, der Antragsteller sei im Bereich Fußball die einzige ** tätige Organisation, der sämtliche organisierten Fußballvereine angehörten. Wenn – wie laut medialer Berichterstattung im vorliegenden Fall beim C*, sohin innerhalb des ** Landesverbandes – grobe Missstände auftreten würden, hätte der betroffene Verein keine Möglichkeit oder Befugnis, weitere Vergehen durch den konkreten Täter zu verhindern, sobald dieser den Verein oder gar Landesverband wechsle. Eine lückenlose Überprüfung aller im Umfeld von Fußballvereinen tätigen Personen sei in in der Realität, in welcher in weit überwiegender Anzahl Freiwillige tätig seien, nicht möglich. Es sei auch nicht praktikabel, von allen Personen (oft Eltern), welche aus Gefallen Trainingseinheiten übernehmen, eine „Strafregisterbescheinigung Kinder-und Jugendfürsorge“ abzuverlangen.
Ebenso wichtig sei es, die Vorgehensweise der Täter zu kennen, um Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten setzen zu können und Lücken des Schutzes der Sportler ehestmöglich und breitenwirksam schließen zu können. Der Antragsteller könne auch – wenngleich nur mittelbar im Sinne einer eingangs der Beschwerde ausführlich beschriebenen Kette vom Verein bis zu ihm – für die körperliche Integrität der Mitglieder der Vereine verantwortlich gemacht werden. Seine Organe seien einer strafrechtlichen Haftung gemäß § 2 StGB infolge vertraglicher Pflichtenübernahme ausgesetzt. Auch diverse Förderverträge mit öffentlichen Händen hätten den Schutz der Spieler zur Bedingung. Dem Schutz der Interessen der Opfer hätte durch Schwärzungen oder teilweise Ausnahmen von der Akteneinsicht Rechnung getragen werden können. Der Antragsteller habe nur an den Daten des Täters Interesse, um Vereine ** vor einem konkret gefährlichen Menschen warnen zu können, und an der Art und Weise der Tatausführung, um eine Wiederholung einer solchen oder ähnlichen Tat präventiv entgegenwirken zu können.
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, dringt nicht durch.
Gemäß § 77 Abs 1 StPO haben im Falle begründeten rechtlichen Interesses (soweit hier von Relevanz) Gerichte auch außer den in diesem Gesetz besonders bezeichneten Fällen Einsicht in die ihnen vorliegenden Ergebnisse eines Hauptverfahrens zu gewähren, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Wann begründetes rechtliches Interesse im Sinne des § 77 Abs 1 StPO vorliegt, ist nach dem Umständen des Einzelfalls zu prüfen. Jedenfalls muss es sich um ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse handeln, das über das bloß wirtschaftliche Interesse oder über Interessen der Information, der Pietät, des Anstands oder der Ethik hinausreicht (RIS-Justiz RS0079198 [zu § 219 Abs 2 ZPO]). Die Kenntnis vom Akteninhalt muss dabei geeignet sein, die Position des Antragstellers in einem – wenngleich noch nicht anhängigen – (Verwaltung-, Zivil-oder Straf-)Verfahren zu fördern oder die Gefahr von Beeinträchtigungen seiner Rechtssphäre zu minimieren oder zu beseitigen. Ein solches Interesse kann aber auch bei Durchsetzung oder Abwehr eines sonstigen Rechtsanspruchs, etwa wenn dadurch eine Verbesserung der Beweislage erreicht werden kann, vorliegen und ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Zu bejahen ist ein begründetes rechtliches Interesse somit beispielsweise bei einem Begehren um Wiederaufnahme, bei beabsichtigter Beschwerdeführung nach Art. 34 MRK und bei beabsichtigter Rechtsmittelerhebung durch Dritte, etwa des in § 87 Abs 1, § 106 oder § 282 StPO genannten Personenkreises. Hingegen kann sich das Akteneinsichtsbegehren nicht auf bloße Standesinteressen (zB Verfahren gegen einen Vertreter derselben Berufsgruppe) stützen (vgl. Oshidari in Fuchs/Ratz,WK StPO § 77 Rz 2).
Das geltend gemachte Interesse des B* an der Kenntnis der Daten des Verurteilten, um Vereine ** „vor einem konkret gefährlichen Menschen warnen zu können“, ist vor diesem Hintergrund kein begründetes rechtliches Interesse im Sinne des § 77 Abs 1 StPO. Dasselbe gilt für die Kenntnis an der Art und Weise der Tatausführung, um eine Wiederholung einer solchen oder ähnlichen Tat präventiv entgegenwirken zu können, wobei fallbezogen überdies nicht ersichtlich ist, was sich in dieser Hinsicht aus der Akteneinsicht für den Antragsteller gewinnen ließe. Letztlich vermögen auch eine von der Beschwerde ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall als allgemein mittelbar möglich bezeichnete „strafrechtliche Haftung nach § 2 StGB“, diverse Förderverträge oder die Prüfung verbandsrechtlicher Schritte ein Akteneinsichtsbegehren vorliegend nicht zu begründen.
Damit musste die Beschwerde erfolglos bleiben.
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