15Os84/24b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hule in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 11. April 2024, GZ 29 Hv 20/24w 65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat sie am 28. Dezember 2023 in S* * B* durch Stiche mit einem Küchenmesser eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), und zwar eine oberflächliche Stichwunde am linken Knie und eine nahezu bis vor das Herz reichende, zu einer arteriellen Blutung und zu einem Hämatothorax führende Stichwunde im Bereich des Oberkörpers absichtlich zugefügt.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Entgegen der Unvollständigkeit der Beweiswürdigung (Z 5 zweiter Fall) reklamierenden Mängelrüge wurden jene Deponate, in denen die Beschwerdeführerin behauptete, die „Stichabgabe“ sei Folge eines Handgemenges und unbeabsichtigt gewesen, bei der Beweiswürdigung berücksichtigt (US 5 f).
[5] Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite blieben – der weiteren Rüge (Z 5 vierter Fall) zuwider – keineswegs unbegründet, sondern wurden aus dem objektiven Tatgeschehen – einem Messerstich „gegen eine empfindliche Körperregion“ (US 3 iVm US 7) – abgeleitet, ohne gegen Regeln der Logik oder grundlegende Erfahrungssätze zu verstoßen (vgl RIS Justiz RS0099413, RS0116882).
[6] Die Tatsachenrüge (Z 5a) soll nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Rügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS Justiz RS0118780; zum Maßstab vgl auch RIS Justiz RS0119583).
[7] Mit ihrer Interpretation der Beweisergebnisse, insbesondere der eigenen Angaben und der Aussagen von Zeugen zum Tatgeschehen und zu ihrem Nachtatverhalten, sowie dem Hinweis auf den Zweifelsgrundsatz (vgl aber RIS Justiz RS0102162) gelingt es der Nichtigkeitswerberin nicht, erhebliche Bedenken im bezeichneten Sinn gegen die bekämpfte Feststellung zu wecken, der zufolge es ihr darauf ankam, dem Opfer nicht irgendeine, sondern eine schwere Körperverletzung (verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit „und/oder“ eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung) zuzufügen (US 3).
[8] Ferner behauptet die Beschwerde unter diesem Aspekt einen substanzlosen Gebrauch der verba legalia in Bezug auf die genannte Feststellung (inhaltlich Z 9 lit a).
[9] Sie legt aber nicht dar, warum dieser an die Schilderung des objektiven Tatgeschehens anschließenden Konstatierung der Sachverhaltsbezug fehlen sollte (vgl RIS Justiz RS0119090 [T2]) und welcher weiteren Feststellungen zur subjektiven Tatseite es für die Subsumtion nach § 87 Abs 1 StGB bedurft hätte (vgl aber RIS Justiz RS0095939, RS0099620 [insb T7]).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[11] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.