Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dampf als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Hagen und Mag. a Obwieser als weitere Mitglieder des Senats in der Strafvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Vollzugsgericht vom 23.10.2025, GZ ** 5, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Feldkirch die über ihn im Verfahren ** des Landesgerichts Feldkirch verhängte Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 7.5.2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe werden am 7.12.2025 erfüllt sein (vgl Strafregisterauszug und IVV-Auszug).
Im Zuge amtswegiger Prüfung (§ 152 Abs 1 Z 1 StVG) beantragte der Strafgefangene seine bedingte Entlassung zum Hälftestichtag (ON 2.4, 1). In einer gesonderten Eingabe brachte er dazu vor, die bedingte Entlassung zum Hälftestichtag sei für den Erhalt seiner Mietkaufwohnung in ** sehr wichtig. Bislang habe ihn sein Vater unterstützt, weil dieser aber voraussichtlich im Dezember für lange Zeit ins Ausland gehen werde, werde diese Unterstützung wegfallen (ON 3).
Die Anstaltsleitung der Justizanstalt Feldkirch bescheinigt dem im dortigen Arbeitsbetrieb beschäftigten Strafgefangenen ein gutes Anstalts- und Sozialverhalten und hegt keine Bedenken gegen eine bedingte Entlassung zum Hälftestichtag. Empfohlen wurde die Anordnung der Bewährungshilfe sowie die Weisung zur stationären Alkoholentwöhnungstherapie (ON 2.7).
Der Stellungnahme des Psychologischen Dienstes der Justizanstalt Feldkirch ist zu entnehmen, dass der Strafgefangene über eine Mietkaufwohnung in ** verfüge und bislang von seinem Vater bei den monatlichen Mietzahlungen unterstützt worden sei. Bei der BH ** habe er einen Antrag auf Sozialhilfe zur Übernahme der Miete seiner Wohnung eingebracht. Um seinen Lebensunterhalt sicherzustellen, werde er nach der Haftentlassung Leistungen aus dem AMS beziehen. Aufgrund einer langjährigen bestehenden Alkoholabhängigkeit werde er in Freiheit durch die Beratungsstelle „**“ begleitet und unterstützt. Zudem stehe er auch in Haft in regelmäßigem Kontakt mit dem Verein **. Eine bedingte Entlassung würde unter der Voraussetzung befürwortet, dass eine Weisung für eine stationäre Alkoholentwöhnungstherapie im Krankenhaus ** erteilt und zudem Bewährungshilfe angeordnet werde (ON 2.4, 2 f).
Die Staatsanwaltschaft sprach sich in ihrer Stellungnahme aus spezial- und generalpräventiven Gründen gegen eine bedingte Entlassung zum Hälftestichtag aus (ON 1.3).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Feldkirch als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag aus näher dargelegten spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die sogleich nach Verkündung des Beschlusses erhobene Beschwerde des Strafgefangenen, der auf eine Beschwerdeausführung verzichtete (ON 4, 2).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, ist nicht berechtigt.
§ 46 Abs 1 StGB schreibt die bedingte Entlassung frühestens nach der Hälfte vor, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB (Anm.: Weisungen, Bewährungshilfe) anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat(en), des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropperin WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch durch eine während des Vollzugs begonnene freiwillige Behandlung im Sinn von § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat(en) begangen wurde(n), eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen ( Jerabek/Ropper aaO Rz 15).
Die Strafregisterauskunft weist neben der diesem Vollzug zugrunde liegenden Verurteilung elf weitere Eintragungen auf. Neben unbedingten Geldstrafen wurden eine teilbedingte Geldstrafe und eine Strafenkombination verhängt, deren zunächst bedingt nachgesehener Teil (Freiheitsstrafe von 4 Monaten) wegen neuerlicher Delinquenz innerhalb der Probezeit widerrufen und in Vollzug gesetzt wurde. Auch die Probezeit einer teilbedingten Freiheitsstrafe wurde wegen neuerlicher Delinquenz auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Beim derzeitigen Strafvollzug handelt es sich um die zweite Hafterfahrung des Beschwerdeführers. Er verbüßte vom 23.8.2022 bis 5.1.2023 einen Strafenblock, aus dem er mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 12.12.2022, **, am 7.1.2023 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe bedingt entlassen wurde. Dem folgte am 24.7.2025 die Verurteilung durch das Landesgericht Feldkirch wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 , des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall , der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach zu jener Strafe, die derzeit vollzogen wird.
Aufgrund des bereits erheblich getrübten Vorlebens des Strafgefangenen, der Wirkungslosigkeit bisheriger strafgerichtlicher Reaktionen samt Hafterfahrung und der daraus ableitbaren Rückfallslabilität ist die von § 46 Abs 1 StGB geforderte Legalprognose, wonach der Strafgefangene durch die (erneute) bedingte Entlassung schon zum Hälftestichtag nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, selbst unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht mehr zu rechtfertigen.
Die Beschwerde blieb daher ohne Erfolg.
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