(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen gemäß § 165 Abs. 3 zweiter Fall, §§ 278b bis 278f und § 282a Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, sowie solchen mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen, die einer der im Anhang angeführten Kategorien zuzuordnen und mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt, bedroht sind.
(2) Für die Verarbeitung von Fluggastdaten ist die Fluggastdatenzentralstelle (Passenger Information Unit – PIU) beim Bundesminister für Inneres eingerichtet.
(3) Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, bleiben unberührt.
Rückverweise
PNR-G · PNR-Gesetz
§ 6 Depersonalisierung
…1) Die Fluggastdatenzentralstelle hat die in der PNR-Datenbank verarbeiteten Daten sechs Monate nach Übermittlung durch die Luftfahrtunternehmen zu depersonalisieren. Depersonalisierung nach diesem Bundesgesetz ist die Unkenntlichmachung jener Daten, mit denen die Identität…
§ 4 Verarbeitung von Fluggastdaten
…2 Abs. 4 genannten Behörde, einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts sowie von Europol im Wege der nationalen Europol-Stelle (§ 4 Abs. 1 BKA-G) ermächtigt, die in der PNR-Datenbank gespeicherten Daten für die Zwecke des § 1 Abs. 1 zu verarbeiten. § 6 bleibt unberührt. (3) Zur Verifizierung eines anhand…
§ 5 Festlegung von Kriterien
…1) Die Festlegung der Kriterien für den Abgleich nach § 4 Abs. 1 Z 2 erfolgt durch die Fluggastdatenzentralstelle. Die Kriterien sind regelmäßig…
§ 2 Datenübermittlung durch Luftfahrtunternehmen
…1) Luftfahrtunternehmen, die über eine gültige Betriebsgenehmigung oder eine gleichwertige Genehmigung, die es gestattet Fluggäste auf dem Luftweg zu befördern, verfügen und die Personen mit einem…