TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA Marokko, vertreten durch die „BBU GmbH“, Leopold-Moses-Gasse 4/4. Stock, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgegenstand:
Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines marokkanischen Staatsangehörigen (in Folge: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) vom 17.10.2025, Zl. XXXX . Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer – nachdem die belangte Behörde über ihn aufgrund einer Straffälligkeit eine aufenthaltsbeendete Maßnahme einleitete - keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt (Spruchpunkt I.), über ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) erlassen und erklärte sie seine Abschiebung nach Marokko für zulässig (Spruchpunkt III.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise räumte sie ihm nicht ein (Spruchpunkt IV.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Darüber hinaus erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren (Spruchpunkt VI.).
In der Beschwerde wurde unter anderem darauf verwiesen, dass dem Beschwerdeführer eine Daueraufenthaltsberechtigung für Italien zukommen und dass er dort über Ehefrau und Familienangehörige verfüge. Die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Privat- und Familienleben nach Artikel 8 EMRK.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 18.11.2025 vor und langte diese am 19.11.2025 in der Gerichtsabteilung I422 ein.
1. Feststellungen:
Der volljährige, Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko. Er ist geschieden und trägt für ein minderjähriges Kind Sorgepflichten. Seine Identität steht fest.
Er leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist erwerbsfähig.
Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX in Marokko. Die geschiedene Gattin des Beschwerdeführers und deren gemeinsame Tochter sind in Marokko aufhältig.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine Aufenthaltsberechtigung für Italien (permesso di soggiorno). Dort war der Beschwerdeführer bis zu seiner Einreise nach Österreich aufhältig und leben auch seine Eltern und Geschwister nach wie vor in Italien.
Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er bis zu seiner Anhaltung und Festnahme im Verborgenen lebte.
Mit Ausnahme seiner Anhaltung in österreichischen Justizanstalten während der Zeiträume 18.01.2018 bis 19.01.2018 und 26.04.2024 bis dato weist der Beschwerdeführer keine meldebehördliche Erfassung im Bundesgebiet auf. Er verfügt im Bundesgebiet über keine familiären oder privaten Anbindungen.
Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet eine strafgerichtliche Verurteilung auf. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.09.2024, zu XXXX wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 15, 87 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 289 StGB sowie des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 erster Fall StGB vor einer Verwaltungsbehörde für schuldig befunden und rechtskräftig zu seiner Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Seiner Verurteilung lag zu Grunde, dass er
A./ am 25.04.2024 dem XXXX P. absichtlich eine schwere Körperverletzung zufügte, indem er mit einer abgebrochenen Glasflasche eine seitliche Stich-Schnittbewegung in Richtung seines Halsbereichs machte, mit einer Krücke mehrfach auf seinen Kopf einschlug und mit einer abgebrochenen Glasflasche auf sein Handgelenk stach, wodurch XXXX P. Prellungen am Kopf und eine Stich-Schnittverletzung am Handgelenk erlitt.
B./ am 13.12.2017 XXXX A. am Körper verletzte, indem er dem Genannten einen Schlag gegen den Kopf versetzte, wodurch dieser eine blutende Verletzung an der Oberlippe erlitt.
C./ am 16.02.2017
I./ vor einer Verwaltungsbehörde als Zeuge bei einer förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagte, indem er bei der XXXX Gebietskrankenkasse fälschlich behauptete, dass er bei XXXX M.-A. ein mündlich vereinbartes Arbeitsverhältnis vom 20.11.2016 bis 02.01.2017 eingegangen wäre und er als Bauhelfer und Hausarbeiter mit einem täglichen Arbeitsumfang von zwölf bis 14 Stunden zu einem vereinbarten Stundenlohn von EUR 10,-- netto pro Stunde beschäftigt gewesen sei;
II./ durch die zuvor angeführte Handlung einen anderen, nämlich XXXX M.-A., dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt hat, indem er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung verdächtigte und wusste, dass die Verdächtigung falsch ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 26.04.2024 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft und verbüßt aktuell eine Haftstrafe in einer österreichischen Justizanstalt.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellte eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Marokko einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Frage der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, dem Inhalt des Bescheides, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Fremdenregister (IZR).
Die Feststellungen zu seiner Person erschließen sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere dem dort einliegenden Einvernahmeprotokollen.
Seine rechtskräftige, strafgerichtliche Verurteilung entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und aus der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung.
Dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ergibt sich aus seinem strafrechtrechtlich relevanten Fehlverhalten. Dabei gilt besonders zu betonen, dass es bei der von ihm begangenen versuchten schweren Körperverletzung und der falschen Beweisaussage sowie der Verleumdung um ein besonders verpöntes Fehlverhalten handelt.
Die Feststellung, dass keine reale Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Marokko einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird, ergibt sich zunächst daraus, dass es in Marokko keinen bewaffneten Konflikt gibt und die allgemeine Sicherheitslage keine Rückschlüsse darauf zulässt, dass Rückkehrende dort unweigerlich Opfer von Gewaltereignissen werden. Der Beschwerdeführer ist zudem volljährig, leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist erwerbsfähig und sollte er sich – auch wenn seine Eltern und Geschwister in Italien aufenthaltsberechtigt sind und dort leben – seinen Lebensunterhalt aus eigenem Antrieb sichern können.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Nichtstattgabe des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Die Beschwerde richtet sich (unter anderem) gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Im gegenständlichen Fall weist der Beschwerdeführer eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 15, 87 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 289 StGB sowie des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 erster Fall StGB vor einer Verwaltungsbehörde auf. Unweigerlich erschließt sich aus dem Strafurteil und dem darin aufgezeigten Verhalten des Beschwerdeführers, dass er in Konfliktsituationen nicht vor massiven Gewalttätigkeiten zurückschreckt und dazu neigt, Konflikte in völlig unangemessener Weise durch Gewalt zu "lösen" und dass er dabei auch nicht vor dem Einsatz einer „Waffe“ zurückschreckt. Aus diesem Fehlverhalten resultiert daher eine gewichtige Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Gewaltkriminalität (vgl. VwGH 10.09.2003, 99/18/0158; 21.03.2005, AW 2005/18/0074). In Bezug auf der von ihm getätigten falschen Beweisaussage und der Verleumdung kommt hinzu, dass dieses Verhalten ebenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, da ein großes öffentliches Interesse an der Zuverlässigkeit und dem Wahrheitsgehalt von Aussagen besteht (vgl. VwGH 09.04.1999, 96/19/0352).
Vor dem Hintergrund diesem Hintergrund und der Tatsache, dass dem an Verhinderung derartiger Straftaten ein besonderes großes öffentliches Interesse gegeben ist, stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen (vgl. VwGH 12.08.2022, Ra 2022/14/0204).
Im Ergebnis ist die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich; die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht zu beanstanden.
Im Beschwerdeschriftsatz wurde zudem auch nicht substantiiert aufgezeigt, inwiefern eine Verletzung seiner in Art. 2, 3 und 8 EMRK geschützten Rechte vorliegt. Hinsichtlich des Beschwerdeführers ist kein stichhaltiger Grund dafür anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung zu erleiden oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein. Zwar wurde das Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens dargelegt, allerdings bleibt hinsichtlich dieser familiären Anbindungen zu berücksichtigen, dass diese angesichts seiner gravierenden strafrechtlichen Delinquenz eine Relativierung erfahren und angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Gewaltkriminalität zurückzutreten haben (vgl. VwGH 22.09.2011, 2008/18/0508).
Von einer Verletzung seiner nach Art. 2, 3 und 8 EMRK geschützten Rechte ist somit im gegenständlichen Fall nicht auszugehen und besteht nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Beschwerdevorbringen für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, der verfahrensgegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Aus diesen Gründen ist dem im Beschwerdeschriftsatz gestellt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht stattzugeben.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und das Bundesverwaltungsgericht keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.
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