Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Tröster und Mag a . Haas in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und einer weiteren strafbaren Handlung nach öffentlicher Verhandlung am 19. November 2025 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., sowie des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Mag. Klein über
I. die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 25. Juni 2025, GZ **-42, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und über A* die Freiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II.seine Beschwerde gegen den Beschluss nach § 494a StPO den Beschluss gefasst:
Zu einer Änderung des Beschlusses besteht kein Anlass.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* – so weit hier von Bedeutung – des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (1./) und (richtig [15 Os 102/25a Rz 13 ff, insbesondere Rz 16]:) des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG (2./) schuldig erkannt, in Anwendung des § 28 (US 9:) Abs 1 StGB und des § 39 Abs 1a StGB nach § 28a Abs 4 SMG zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verpflichtet.
Dem infolge Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 15. Oktober 2025, GZ 15 Os 102/25a-4, in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zufolge hat A* in ** und an anderen Orten des Bundesgebiets vorschriftswidrig Suchtgift
1./ in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen, indem er von Ende Juni 2023 bis 29. November 2024 Kokain enthaltend 403,5 Gramm Kokainbase in Reinsubstanz an B*, C*, D*, E*, F* und weitere unbekannte Abnehmer veräußerte sowie weiteres Kokain enthaltend 75 Gramm Kokainbase in Reinsubstanz, das er für G* von einem Lieferanten in ** erworben hatte, an einen Mittelsmann sowie 30 Gramm Cannabiskraut an H* übergab;
2./ (zu ergänzen [US 5 fünfter Absatz]:) ausschließlich zum persönlichen Gebrauch besessen, indem er am 29. November 2024 2,83 Gramm brutto Cannabiskraut innehatte.
Mit unter einem gefassten Beschluss widerrief das Erstgericht die bedingte Entlassung des Angeklagten zum AZ I* des Landesgerichts für Strafsachen Graz (Strafrest: vier Monate und zwei Wochen).
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten mit dem Ziel der Herabsetzung der Freiheitsstrafe (ON 44). Mit seiner Beschwerde (s. ON 39.1, 2) wendet er sich gegen den Widerrufsbeschluss.
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz trat dem entgegen.
Die Berufung hat Erfolg.
Fallbezogen liegen – wie bereits das Erstgericht auf Basis der dazu getroffenen Konstatierungen (US 3 f) zutreffend ausgeführt hat – beim Angeklagten die Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1a StGB vor.
Strafnormierend ist demnach – in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 39 Abs 1a StGB – § 28a Abs 4 SMG mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zwanzig Jahren.
Erschwerend ist, dass der Angeklagte mehrere strafbare Handlungen verschiedener Art – zu 1./ durch längere Zeit fortgesetzt – begangen hat (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB; hier: Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen) und er (unter Berücksichtigung des Verhältnisses des § 31 StGB) schon fünf Mal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten verurteilt worden ist (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB; dies begründet trotz gleichzeitigen Vorliegens der Voraussetzungen der Strafschärfung nach § 39 Abs 1a StGB keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot; RIS-Justiz RS0091527; Riffel in WK 2StGB § 33 Rz 8).
Schuldsteigernd (§ 32 StGB) wirken das (kein Tatbestandsmerkmal darstellende) Handeln aus Gewinnstreben (zu 1./; US 4 vorletzter Absatz), der rasche Rückfall nach der Verurteilung am 8. März 2023 (AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz) und nach bedingter Entlassung am 12. April 2023, die Tatbegehung während offener Probezeit (AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz) trotz Betreuung durch die Bewährungshilfe und während des im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz (wiederholt) gewährten Aufschubs des Vollzugs einer 12-monatigen Freiheitsstrafe nach § 39 SMG sowie ungeachtet auch der weiteren Nach-Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Graz am 14. September 2023 zur unbedingten Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten (die bis 19. August 2024 vollzogen wurde).
Mildernd hingegen ist, dass der Angeklagte teilweise (nämlich in Ansehung der Überlassung von 58,2 Gramm Kokain und 30 Gramm Delta-9-THC-hältigem Cannabiskraut sowie zum Besitz des am 29. November 2024 sichergestellten Cannabiskrauts) ein reumütiges Geständnis abgelegt hat (US 6 zweiter Absatz; § 34 Abs 1 Z 17 erster Fall StGB).
Die Sicherstellung von 2,83 Gramm (brutto) Cannabiskraut (US 5 zweiter Absatz) vermag den Erfolgsunwert in Anbetracht der Überlassung von 31,9 Grenzmengen allerdings nicht zu mindern.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die Verhängung einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren als tat- und schuldangemessen.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Im Sinne des Konzepts der Gesamtregelung der Straffrage hat das Rechtsmittelgericht mit der neuen Straffestsetzung (abermals) auch eine Entscheidung iS des § 494a StPO zu treffen ( Jerabek/Ropperin WK StPO § 498 Rz 8). Fallbezogen bestand mit Blick auf den raschen Rückfall während offener Probezeit nach bedingter Entlassung und während Aufschubs des Strafvollzugs nach § 39 SMG kein Grund für die Änderung des Widerrufsbeschlusses.
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