Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Tröster und Mag a . Haas in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG und einer weiteren strafbaren Handlung nach öffentlicher Verhandlung am 19. November 2025 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Liensberger, LL.M., sowie des Angeklagten und seiner Verteidigerin Rechtsanwältin Mag a . Messner über dessen Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Geschworenengericht vom 5. August 2025, GZ **-77, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, dass über A* die Zusatzfreiheitsstrafe von 13 Monaten und einer Woche verhängt wird.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde der am ** geborene A* – soweit hier von Bedeutung – des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 und 2 VerbotsG (I.) und des Verbrechens der nationalsozialistischen Wiederbetätigung nach § 3g Abs 1 VerbotsG (II.) schuldig erkannt, in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und unter Bedachtnahme gemäß § 31 StGB auf das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 11. April 2024, AZ **, nach § 3g Abs 2 VerbotsG zur Zusatzfreiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verpflichtet.
Dem nach Zurückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch zufolge hat A* sich zu nachangeführten Zeitpunkten in ** auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, indem er eine Weinflasche mit dem Abbild von Adolf Hitler und der Aufschrift „Führer“
I.) am 28. Februar 2024 fotografierte und auf Facebook mit dem Beisatz „Heil Wein aus Lignano“ postete, wobei er die Tat auf eine Weise beging, dass sie vielen Menschen zugänglich wurde;
II.) am 29. Februar 2024 bei seiner Gartenhütte in seinem Schrebergarten nahe eines Gehweges zur Schau stellte.
Gegen den Strafausspruch richtet sich die Berufung des Angeklagten mit dem Ziel einer Herabsetzung und zumindest teilweise bedingten Nachsicht der Zusatzfreiheitsstrafe (ON 80.1).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz trat dem Rechtsmittel in Ansehung einer Reduktion der Strafhöhe bei.
Die Berufung hat teilweise Erfolg.
Die von den Schuldsprüchen I. und II. umfassten Taten hätten – wie schon das Erstgericht zutreffend erkannt hat – nach der Zeit ihrer Begehung bereits im Verfahren AZ ** des Landesgerichts Klagenfurt, in dem über A* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von vier Monaten verhängt wurde, abgeurteilt werden können. Auf diesen Umstand ist gemäß § 31 Abs 1 erster und zweiter Satz StGB Bedacht zu nehmen.
Strafnormierend ist § 3g Abs 2 VerbotsG mit einer Strafbefugnis von Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.
Unter Einbeziehung der Strafzumessungsgründe des Vor-Urteils ist erschwerend, dass der Angeklagte mehrere strafbare Handlungen verschiedener Art begangen hat (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB; hier: Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen) und er (unter Berücksichtigung des Verhältnisses nach § 31 StGB) schon zwei Mal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten verurteilt worden ist (§ 33 Abs 1 Z 2 StGB). Das Berufungsargument, der Angeklagte sei bislang noch nie aufgrund eines Verbrechens nach dem VerbotsG verurteilt worden und die einschlägigen Vorverurteilungen bezögen sich auf das im Verfahren AZ ** des Landesgerichts Klagenfurt abgehandelte Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, verkennt das Wesen einer Zusatzstrafe und den Umstand, dass bei der gedanklichen Ermittlung der Strafhöhe für den Fall der Aburteilung sämtlicher Straftaten in einem Urteil selbstredend alle jene Strafzumessungsgründe mitzuberücksichtigen sind, die das Vor-Urteil betrafen (RIS-Justiz RS0091425). Infolge gefährlicher Drohung als Volljähriger gegen eine Minderjährige ist (in Ansehung des Bedachtnahme-Urteils) zudem der Erschwerungsgrund des § 33 Abs 2 Z 1 StGB verwirklicht.
Das Wissen des Angeklagten um seine erhöhte Neigung zur Delinquenz nach Alkoholmissbrauch schließt nur den Milderungsumstand nach § 35 StGB aus, die Alkoholisierung bildet jedoch keinen Erschwerungsgrund (RIS-Justiz RS0090903; vgl. Riffel in WK 2StGB § 35 Rz 8).
Schuldaggravierend (§ 32 StGB) ist die Tatbegehung trotz wegen § 107 StGB bereits anhängigen Ermittlungsverfahrens (Beschuldigtenvernehmung vom 22. Februar 2024 [ON 2.5 im Akt AZ ** des Landesgerichts Klagenfurt]).
Mildernd hingegen ist das im Bedachtnahme-Verfahren abgelegte Geständnis und die dort geleistete „Schadensgutmachung“
Das (fallkonkret nicht wesentlich zur Wahrheitsfindung beitragende) bloße „Tatsachengeständnis“ im hier gegenständlichen Verfahren ist nicht mildernd iS des § 34 Abs 1 Z 17 StGB (vgl. RIS-Justiz RS0091585). Eine nationalsozialistische oder rechtsradikale Gesinnung ist für § 3g VerbotsG nicht entscheidend (vgl. RIS-Justiz RS0110512), deren behauptetes Fehlen daher unter Strafzumessungsaspekten unbeachtlich.
Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) die Verhängung einer Zusatzfreiheitsstrafe von 14 Monaten tat- und schuldangemessen. Diese Strafe entspricht auch spezial- und generalpräventiven Erfordernissen.
Allerdings ist der besondere Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB heranzuziehen, weil das Verfahren bloß durchschnittlicher Komplexität aus nicht vom Angeklagten oder seinem Verteidiger zu vertretenden Gründen von der Einbringung der Anklageschrift am 11. Juli 2024 (infolge Ausschreibung einer Hauptverhandlung erst am 8. November 2024 für den 18. Februar 2025 [ON 1.19] und deren wegen einer Terminkollision eines beisitzenden Richters erforderlichen Neuausschreibung erst am 22. Juli 2025 [ON 1.32] trotz Untersuchungshaft des Angeklagten ab 23. Mai 2025 [ON 45.4]) bis zur Hauptverhandlung am 5. August 2025 unverhältnismäßig lange gedauert hat. Die in der langen Verfahrensdauer gelegene Grundrechtsverletzung (Art 6 Abs 1 erster Satz EMRK) wird anerkannt und ihr im Rahmen der Strafneubemessung durch eine ausdrückliche und messbare Reduktion der Strafe um drei Wochen Rechnung getragen.
Eine (auch nur teilweise; § 43a Abs 3 StGB) bedingte Nachsicht der Zusatzstrafe kommt mit Blick auf die einschlägigen Vorabstrafungen des Angeklagten und seine in der Tatbegehung nur wenige Tage nach seiner Beschuldigteneinvernahme im Verfahren AZ ** des Landesgerichts Klagenfurt zum Ausdruck kommende Unbelehrbarkeit trotz des (aktuell) erstmaligen Verspürens des Haftübels aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.
Der Kostenausspruch ist eine Folge der Sachentscheidung und stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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