Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Mag. Koller (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Ohrnhofer in der Strafvollzugssache des A* alias B*wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Vollzugsgericht vom 30. September 2025, GZ **-4, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene A* alias (unter anderem) B* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Leoben Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer (§ 46 Abs 5 StGB) von zwei Jahren und sieben Monaten, wobei zu den zugrunde liegenden beiden Verurteilungen wegen Suchtgift- sowie Vermögensdelinquenz und dem zuletzt unter einem erfolgten Widerruf einer bedingten Entlassung auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss (Seite 1 f) bzw die einliegenden Urteilsausfertigungen (ON 2.6; 2.13) verwiesen wird.
Das errechnete Strafende fällt auf den 26. September 2026. Die Hälfte der Strafzeit ist seit 10. Juni 2025 vollzogen, zwei Drittel werden am 15. November 2025 erreicht sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei-Drittel-Stichtag – in Übereinstimmung mit den Stellungnahmen des Leiters der Justizanstalt und der Staatsanwaltschaft Leoben – aus spezialpräventiven Gründen abgelehnt (ON 4).
Dagegen richtet sich die vom Strafgefangenen im Rahmen der erfolgten Anhörung angemeldete (ON 3.2), nicht ausgeführte Beschwerde.
Diese bleibt ohne Erfolg.
Im angefochtenen Beschluss wurden die Sachlage, die abgegebenen Äußerungen und die anzuwendende gesetzliche Bestimmung (§ 46 StGB) grundsätzlich (lediglich die Gesamtdauer der zu verbüßenden Freiheitsstrafen errechnet sich richtig mit zwei Jahren und sieben Monaten) zutreffend wiedergegeben, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird.
Die Beurteilung im angefochtenen Beschluss, wonach in spezialpräventiver Hinsicht der weitere Vollzug besser geeignet sei, den Strafgefangenen von weiteren Straftaten abzuhalten als eine bedingte Entlassung, ist zutreffend.
Der Strafgefangene hat ungeachtet einer Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe wegen Suchtmitteldelinquenz als Jugendlicher, einer Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe wegen Vermögensdelinquenz als junger Erwachsener sowie einer Verurteilung zu einer unbedingten 15-monatigen Freiheitsstrafe erneut wegen Suchtmitteldelinquenz, aus deren Vollzug er am 29. November 2020 unter Anordnung von Bewährungshilfe bedingt entlassen wurde (ON 2.5), die nunmehrigen, den beiden vollzugsgegenständlichen Urteilen zugrundeliegenden Taten (erneut Suchtmittel- und Vermögensdelinquenz) begangen. Dem Urteil des Bezirksgerichts Leoben vom 1. April 2025, AZ ** liegt zudem eine Tatbegehung in der Justizanstalt während des Strafvollzugs zugrunde. Der Strafgefangene, gegen den eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot besteht (ON 2.2), weist auch ein getrübtes Vollzugsverhalten auf (siehe die Ordnungsstrafverfügung ON 2.14 und auch ON 2.2). In Anbetracht der bisher vom Strafgefangenen gezeigten Sanktionsresistenz ist auch unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB (siehe die in der Vergangenheit bereits erfolgte bedingte Entlassung unter Beigabe eines Bewährungshelfers, welche ihn nicht von weiteren Straftaten abhielt) die Annahme, dass er durch eine bedingte Entlassung nicht weniger als durch einen weiteren Vollzug von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werde, nicht zu treffen. In Gesamtwürdigung aller für das Prognosekalkül maßgebender Umstände (vgl Jerabek/Ropper , WK 2StGB § 46 Rz 15; Tipoldin Leukauf/Steininger, StGB 5 § 46 Rz 7) ist der weitere Vollzug gegenständlich als wirksamer anzusehen, um den Strafgefangenen von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht kein Rechtsmittel zu (§ 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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